Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vorwort. 
Gutheißung durch die Reichsregierung verhängnisvolle politische 
Generalstreik. Auch unsere glänzenden postalischen Verhältnisse, die 
keineswegs nur eine Folge der Kohlennot sind — in der Großstadt 
München findet z. B. Sonntags überhaupt keine Postbestellnng 
statt —, waren dem raschen Fortschreiten der Fertigstellung des 
Buches hinderlich, indem sie den Verkehr zwischen Verleger, Drucker 
und mir verzögerten. 
Wenn es mir gelang, die Arbeit in der Hauptsache bis Anfang 
dieses Jahres fertigzustellen, so wäre mir das trotz Aufwendung 
aller Kräfte nicht möglich gewesen, hätte ich nicht meinen Kom 
mentar zum Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916 in weitem Um 
fange benutzen können. Denn das Gesetz über die Vermögens 
zuwachsabgabe fußt ja auf diesem Gesetze, soweit es die Einzel 
personen betrifft, und den in meinem Kriegssteuerkommentar eben 
falls erläuterten Besttmmungen des Besitzsteuergesetzes, das Kriegs 
abgabegesetz für 1919 aber hinsichtlich der Gesellschaften gleichfalls 
auf dem Kriegssteuergesetz. Meine Ausführungen in dem Kriegs 
steuerkommentar zu benutzen war ich um so mehr in der Lage, 
als die Rechtsprechung sich ihnen bisher in fast allen Fragen, zu 
denen sie Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, angeschlossen hat; 
mir sind augenblicklich nur zwei oder drei Fragen von größerer 
Bedeutung gegenwärtig, in denen dies in der einen seitens des 
Reichsgerichts, in der oder den andern seitens vereinzelter einzel 
staatlicher oberster Verwaltungsgerichte nicht der Fall gewesen ist, 
und in der ersten Frage hat inzwischen der jetzt zuständige Reichs 
finanzhof in einem Urteile zu erkennen gegeben, daß er, wenn sie 
zu seiner Entscheidung käme, sich meiner Ansicht und nicht der des 
Reichsgerichts anschließen würde. 
Die so weitgehende Ubereinsümmung der Rechtsprechung mit 
den in meinem Kriegssteuerkommentar niedergelegten Ansichten 
erleichterte mir die Berücksichtigung der seit letzterem erflossenen 
sehr umfangreichen Rechtsprechung, und meine jetzige amtliche 
Stellung, in der mir alle wichtigeren Steuerentscheidungen aller 
einzelstaatlichen obersten Verwaltungsgerichtshöfe bzw. der bay-
	        
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