Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

sie dem alten kaiserlichen Sanktionsrecht innegewohnt 
hatte. Da aber im Zeitpunkt der Einführung dieses 
unbedingten Vetorechtes der Ausbau des Systems der 
selbständigen Landes- und Gemeindeabgaben im wesent- 
lichen schon abgeschlossen war, konnte die erhöhte 
Einflußnahme der Bundesregierung bei weitem nicht 
mehr jene Wirkung ausüben, die ihr noch wenige Jahre vor- 
her zugekommen wäre. Der schon bestehenden Ab- 
gabengesetzgebung gegenüber steht der Bundes- 
gesetzgebung nur das Recht der Grundsatzregelung zu. 
Dieses Recht hat sich aber, wie die Erfahrung bei seineı 
Anwendung zeigte, nicht als geeignetes Mittel zur Erzie- 
lung einheitlicher Finanzpolitik erwiesen. In den Jahren 
I919 bis 1927 wurden der (Staats-) Bundesregierung 2346 
Abgabengesetzesbeschlüsse der Landtage vorgelegt, die 
in 176 Fällen zur Erhebung von Einsprüchen führten 
Zumeist wurde allerdings im Einspruchsverfahren eine 
Einigung über den Inhalt der Gesetzesbeschlüsse erzielt, 
so daß die Fälle, in denen Abgaben gegen den Willen 
der Bundesregierung in Kraft getreten sind oder ihre 
Einführung durch Ausübung des Vetorechtes verhindert 
werden mußte, der Zahl nach nicht allzu bedeutend 
sind. 
Die Bedeutung des Abgabenteilungssystems 
und der selbständigen Abgaben soll durch einige 
Zahlen aus der Haushaltsstatistik, aber nur der 
Länder erläutert werden, da leider umfassende Ab- 
gaben für die Gemeinden nicht vorliegen. 
Nacı den Voranschlägen für das Jahr 1928 ergibt sich 
folgende Gegenüberstellung der Ausgaben und Fin- 
nahmen der Vänder in Millionen Schilling: 
Ausgaben . .... 
Einnahmen, und zwar: 
Landesabgaben . .... 100’2 
"rtragsanteile an gemeinschafl- 
lichen Abgaben... .. 110°0 58'°0 
Andere Finnahmen. ... . . 1202 85'8 
Zusammen . 4087 2530 
Abgang . . . 356 36'7 
Wien Andere Ländeı 
2897 
Von den Einnahmen Wiens aus Landesabgaben ent- 
(allen ein Viertel auf die Realsteuern und vier Zehntel 
auf die Fürsorgeabgabe, bei den anderen Ländern vier 
Zehntel auf die Realsteuern, ein Viertel auf die Für- 
sorgeahbgabe, ein Sechstel auf die Bierauflagen, während 
sich der Rest bei beiden Gruppen von Körperschaften 
auf die große Zahl weniger belangreicher Abgaben 
verteilt. Von den Ertragsanteilen entfallen bei Wien 
sechs Zehntel auf jene aus den direkten Steuern, drei 
Zehntel auf jene aus der Warenumsatzsteuer, bei den 
anderen Ländern vier Zehntel auf jene aus den direkten 
Steuern, ein Drittel auf jene aus der Warenumsatz- 
steuer, während sich der Rest auf die Ertragsanteile aus 
Setränkesteuern, Übertragungsgebühren und Ausfuhr- 
ıbgaben verteilt. Die Steigerung der Ertragsanteile war 
nfolge der günstigen Entwicklung der gemeinschafllichen 
\bgaben seit Bestand des Abgabenteilungssystems außer- 
ardentlich stark. Die Gesamtertragsanteile aller Länder 
and Gemeinden betrugen nach Festigung der Währung 
im Jahr 1923 123 Millionen Schilling, sind im Jahr 1924 
nfolge der damals eingetretenen Erhöhung der Waren- 
ımsatzsteuer und des Ertragsanteiles an dieser Steuer 
;prunghaft auf 198 Millionen Schilling und seither ziem- 
ich stetig bis auf 246 Millionen Schilling im Jahr 1927 
zestiegen. Für 1928 ist voraussichtlich eine noch höhere 
“innahme zu erwarten, obwohl sie nach dem Bundes- 
‚oranschlag nur mit 215 Millionen Schilling veranschlagt 
st. Die etwas größere Hälfte aller Ertragsanteile entfällt 
alljährlich auf Wien, was nicht nur auf die überlegene 
wirtschaftliche Bedeutung dieser Stadt, sondern auch auf 
lie Art der Steueraufteilung, die Wahl der Aufteilungs- 
schlüssel für die Ertragsanteile, sowie auf den Umstand 
urückzuführen ist, daß Wien seine Ertragsanteile als 
„and und als Gemeinde, also doppelt erhält. Das hat 
auch zur Folge, daß die Ertragsanteile für Wien, auf den 
Copf der Bevölkerung berechnet im Jahr 1927 den 
Betrag von 68'/, Schilling erreicht haben, während sie in 
den anderen Ländern zusammen mit ihren Gemeinden 
nur 25”, Schilling ausmachen. Eine der Volksvertretung 
vorliegende Regierungsvorlage will einen teilweisen Aus- 
gleich zugunsten der anderen Länder und Gemeinden 
herbeiführen. 
Die Gesetzgebung über den Finanzausgleich ist seit 
der Aufrichtung des Bundesstaates fast ununterbrochen 
in Bewegung geblieben und wird voraussichtlich auch 
nicht so bald zur Ruhe kommen. Sie muß sich dem 
jeweiligen Stand der Steuergesetzgebung und vielfachen 
Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen und 
ihrer Rückwirkung auf die Haushalte der Gebietskörper- 
schaften anpassen. Überdies kommt dem Finanzausgleich 
ne weit über das Gebiet der Finanzpolitik hinaus- 
zehende, so große Bedeutung zu, daß sein Ergebnis 
Gegenstand einer fortwährenden Aufmerksamkeit und 
Beobachtung von seiten aller beteiligten Gruppen von 
Körperschaften ist. Ihre Wünsche und Forderungen be- 
zinflussen, nach der jeweils bestehenden Machtverteilung 
die Entwicklung dieser Gesetzgebung bald nach dieser- 
bald nach jener Richtung 
Sf
	        
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