diese Auflagen übrigens schon früher beseitigt und
durch Überweisungen oder Dotationen abgelöst worden.
Die im Jahr 1926 allerdings mit kurzer zeitlicher Befristung
bis Ende 1928 erfolgte Wiedereinführung von
Landesbierauflagen steht mit der den Ländern auferlegten
Beitragsleistung zu den Kosten der Arbeitslosenversicherung
in Zusammenhang. Der weitere Bestand dieser
Auflagen, die sich in das System des Abgabenteilungsgesetzes
nur schlecht einfügen, hängt von der künftigen
Regelung der Kostentragung für diese Versicherung ab,
Aber auch im Fall einer Beibehaltung von Landesbeiträgen
für diesen Aufwand würde die Umwandlung der
Landesauflagen in Ertragsanteile unter gleichzeitiger Erhöhung
der gemeinschaftlichen Biersteuer eine zweckmäßigere
Lösung bedeuten. In den Ertragsanteilen an der Waren-Umsatzsteuer
wurde Ländern und Gemeinden ein Anteil
an dieser neu erschlossenen Steuerquelle und zugleich ein
Ersatz für die ursprünglich bestandene, später aber aufgehobene
Ertragsbeteiligung an der mittlerweile übrigens
ganz bedeutungslos gewordenen Bankenumsatzsteueır
geboten. Die Ertragsbeteiligung an den Erbgebühren
bildet einen Ersatz für die bestandenen, aber aufgehobenen
selbständigen Verlassenschaftsbeiträge der
Länder. Jene an den Immobiliargebühren, die zu dem
bestehenden Zuschlagsrecht der Länder und Gemeinden
hinzutritt, ergab sich aus der örtlichen Gebundenheit dieser
Gebühren, die wegen ihres Zusammenhanges mit dem
Güterverkehr nicht so wie die gleichfalls örtlich gebundenen
Besitzsteuern von Grund und Gebäuden ganz den
Ländern und Gemeinden überlassen werden konnten.
Die Ertragsbeteiligung an der Holzausfuhrabgabe, die
übrigens nur eine Umwandlung der. vorher bestandenen
Beteiligung der Länder an den bei der Holzausfuhr erzielten
Valutagewinnen bildete, steht in Zusammenhang
mit dem Verbot der Einhebung von den Holzverkehr
belastenden Abgaben der Länder und Gemeinden.
Das Ausmaß der Ertragsbeteiligung der
Länder und Gemeinden an den gemeinschaftlichhen Abgaben
in Hundertteilen des Gesamtertrages (außer bei
den Erbgebühren) geht aus der folgenden Übersicht
hervor:
Steuergattung Bund Länder Gemeinden
Direkte Steuern . . . (50)56'4 (25) 218 (25) 218
Immobiliargebühren und
Gebührenäquivalent . . (20)26'4 (40)36'8 (40) 36'8
a
hühren Bandesschlet ; 0/14 Sa
Getränkeabgaben auf
Branuntwein, Bier u. Wein (70) 76°4 (15) 18 (15) ır'8
Schaumweinabgabe . . (20) 264 - (80) 73°6
Holzausfuhrabgabe . (62%) 60 (37'4) 31 _
In dieser Übersicht zeigen die eingeklammerten
Hundertsätze die im Abgabenteilungsgesetz zunächst
vorgenommene Aufteilung an. Seit dem Jahr 1924 wird
jedoch vor ihrer Durchführung ein Betrag zugunsten
des Bundes aus allen gemeinschaftlichen Abgaben mit
Ausnahme der Frbgebühren in einer solchen Höhe ausgeschieden,
daß dem Bund gegenwärtig um 40 Millionen
Schilling mehr verbleiben, als ihm bei Anwendung der
eingeklammerten Hundertsätze verbleiben würden. Das
Ausmaß der Kürzung der Hundertsätze, das sich daraus
ergibt, ist naturgemäß ein von Jahr zu Jahr wechselndes
ınd sinkt mit steigenden Steuererträgen. Die in der Überjicht
aufgenommenen nicht eingeklammerten Hundertsätze
rgeben sich tatsächlich aus den Gebharungserfolgen für das
Jahr 1927. Die Ertragsbeteiligung hei den Erbgebühren, die
3ich in Form der Einhebung von Zuschlägen zugunsten
bestimmter in Verwaltung der Länder stehender Fonde
2 zwei Abstufungen vollzieht, ist in echten Bruchzahlen
mgegeben. Jene an der Schaumweinsteuer betrifft nur
lie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, in
lenen diese Abgabe fast zur Gänze eingeht, Wie diese
Ibersicht zeigt, ist der Ertragsanteil der Länder und
>emeinden am größten bei den überhaupt örtlich
zebundenen oder mit ihrem Ertrag im wesentlichen an
»estimmte Körperschaften gebundenen Steuern, am
Jeinsten bei den den Verbrauch oder Umsatz treffenden
\bgaben, die sich nach ihrer ganzen Natur vor allem zur
"inhebung durch den Bund als weitesten Verband eignen.
Die Ertragsanteile an den direkten Steuern halten in
hrer Höhe die Mitte zwischen diesen beiden Gruppen.
Die Ertragsbeteiligung entspricht im wesentlichen dem
Srundgedanken einer „verbundenen Steuerwirtschaft“,
die dann als gegeben angenommen werden
ann, wenn den einzelnen Körperschaften jene Beträge
iberwiesen werden, die sie bei einer entsprechend hohen
jelbständigen Besteuerung erzielen könnten. Die Ver-'eilung
erfolgt nämlich entweder, und zwar bei den
;rtragsanteilen aus den direkten Steuern, den Immobiijargebühren
und Erbgebühren nach dem örtlich
»rzielten Aufkommen oder es stehen, soweit ein
‚olches Aufkommen nicht genau ermittelt werden kann,
;chlüssel in Anwendung, die wenigstens nach der überviegenden
Auffassung einer Verteilung nach dem Aufzommen
möglichst nahe kommen. Dies ist der Fall bei
len Ertragsanteilen aus der Warenumsatzsteuer und
len Getränkesteuern, die nach der Bevölkerungszahl
ıufgeteilt werden, und bei jenen aus der Holzausfuhrabgahe,
die nach der nutzbaren Waldfläche verteilt
werden. Es stehen zwei verschiedene Bevölkerungsschlüssel
n Anwendung, der einfache, der wirklichen Volkszahl
entsprechende und der abgestufte Bevölke-'ungsschlüssel;
dieser wird durch eine mit der Größe
ler Finwohnerzahl der Gemeinden von 20 bis 70 steizende
Vervielfachung der wirklichen Volkszahl gewon-1en,
begünstigt also volksreichere Gemeinden oder Länder
mit vielen solchen Gemeinden. Fr gilt für die Ver-:eilung
der Ertragsanteile an der Warenumsatzsteuer überhaupt
und der Gemeindeertragsanteile an den Getränkesteuern,
der einfache Schlüssel für jene der Länderertragsanteile
an den Getränkesteuern. Die verschiedenartige
Behandlung beider Steuergruppen widerspricht dem
Grundgedanken des abgestuften Bevölkerungsschlüssels,
der auf der Erfahrungstatsache beruht, daß der steuer-»flichtige
Verbrauch oder Umsatz in größeren Wohn-»lätzen
auf den Kopf der Bevölkerung berechnet, ein
verhältnismäßig größerer ist, als am flachen Land. Der
ıbgestufte Bevölkerungsschlüssel erscheint daher vor
allem für eine Aufteilung innerhalb der Gemeinden
zeeignet, nicht aber, wie dies gegenwärtig noch bei der
Warenumsatzsteuer geschieht, auch für eine Aufteilung
nnerhalb der Länder.
Das geltende System des Finanzausgleiches