stiegen, nicht für sich verwendete. Er behielt zur Deckung
österreichischer Forderungen 4% zurück und gab für
den Rest 4%,ige Bons unmittelbar an die Eigentümeı
aus, nahm also die Pflicht, die Betroffenen zu entschä-
digen, auf sich und dem besiegten Österreich ab. Diese
Aktion entzog sich größtenteils der Ingerenz und der
Kenntnis der österreichischen Behörden.
d) Kanada ist darüber weit hinausgegangen. Durch
die Londoner Konvention vom 18. November 1926,
BGBl. Nr. 9 aus dem Jahre 1927, wurde vereinbart, daß
die kanadische‘ Verwaltung die Schulden der Öster-
reicher aus den österreichischen Aktiven dec&t und den
verbleibenden Erlös im Wege des österreichischen Ab-
rechnungsamtes den Eigentümern frei herausgibt.
e) Australien und Neuseeland haben den
Clearing nicht gewählt. Über das Schicksal der öster-
reichischen Aktiven und Schulden in diesen Ländern ist
noch nicht entschieden. ”
Unter den Clearingstaaten war
f) Frankreich derjenige, mit dem sich die Durch-
führung des Vertrages St. Germain für uns am gün-
stigsten gestaltete, und zwar auf Grund der Konvention
vom 3. August 1920, BGBl. Nr. 334 aus 1921. Vergleiche.
zwischen österreichischen Schuldnern und französischen
Gläubigern wurden in weitestem Maße zugelassen und
vom französischen Amte gefördert. Hicbei konnten be-
schlagnahmte österreichische Aktiven verwendet werden,
und zwar wenn das Aktivum dem Schuldner gehörte,
ganz, sonst bis zu 70%. Das hat die Clearingredhnung
sehr bedeutend entlastet und unseren Passivsaldo in einen
Aktivsaldo verwandelt. Auf die monatlichen Zahlungen
war verzichtet worden. Für die Zahlung der Valuta-
schulden wurden fünf mit 2%, verzinsliche Jahresraten,
für die Kronenschulden 25 unverzinsliche Jahresraten
zugestanden, so daß sich der Gegenwartswert der Kronen-
schulden auf weniger als die Hälfte ihres Nominalwertes
stellte. Zwischen den österreichischen Banken und ver-
schiedenen Gruppen französischer Gläubiger kam das
noch günstigere Übereinkommen vom 2. August 192]
zustande, wonach die österreichischen Banken 30 Cen-
times für jede schuldige Krone in 3 Raten zu leisten
hatten. Staatsfinanziell fällt aber am meisten ins Ge-
wicht ein Übereinkommen über die Kriegsfälligkeiten
der alten österreichischen Staatsschulden. Nach diesem
Übereinkommen wurde die Kriegsfälligkeit in eine neue
Schuld von rund 160,000.000 Franken mit 5°% verzins-
lich und in 10 bis 20 Jahren zahlbar umgewandelt. Auch
hier sind für I Krone 30 Centimes zu zahlen.
Zur Entschädigung von in Frankreich liquidierten Ak-
tiven hat Österreich bisher 40,000.000 französische
Francs in Schuldverschreibungen ausgegeben. Soweit Ak-
tiven aus Hausrat und Gegenständen für den persön-
lichen Gebrauch bestanden haben. wurden sie durch die
Konvention freigegeben.
Dem französischen Beispiel folgt genau die Ge-
barung mit
g) Belgien. Es machte uns dieselben Zugeständnisse
wie Frankreich, mit dem Unterschied, daß in dem soge-
nannten Banken-Übereinkommen die Krone nicht mit
30, sondern mit 20 Centimes valorisiert wird. Im ganzen
wurden rund 5 Millionen belgische Franken in öster-
‚eichishen Abrechnungsschuldverschreibungen ausge-
geben.
h) Griechenland. Der Verkehr mit diesem Staate
wich nur in einer Beziehung von den Anordnungen des
Vertrages von St. Germain ab. Griechenland hat nämlich
auf die monatlichen Zahlungen des österreichischen
Dassivsaldos verzichtet und es wurden ihm dafür Halb-
ahresraten von 600.000 Drachmen zugestanden. Bis
‚etzt hat Österreich 15,000.000 Drachmen abgezahlt.
j) Italien. Mit diesem Staat schloß Österreich zu-
nächst ein Übereinkommen vom 6. April 1922, BGBl.
Nr. 64 aus 1923, das nach dem Muster Frankreichs un-
mittelbare Zahlungen österreichischer Schulden, teilweise
auch mit Verwendung österreichischer Aktiven gestattet.
Von dieser Gestattung wurde jedoch sehr wenig Ge-
brauch gemacht. Mit dem Übereinkommen vom 13. De-
zember 1024 wurde die‘ Zahlung des allfälligen Passiv-
;aldos Österreichs der Schlußabrechnung vorbehalten.
Die Liquidation des österreichischen Vermögens und die
ınschließenden Gutschriften der erzielten Erlöse gehen
langsam vor sich. Immerhin hat Österreich schon
70,000.000 an Lireobligationen seinen Aktivenhesitzern
ausgezahlt. -
k) Die Vereinigten Staaten von Amerika
2atten sich, wie schon bemerkt, in einem Sonderver-
Trage alle Rechte vorbehalten, die den Siegerstaaten in
5>t. Germain zugestanden worden waren, aber schon
lurch die sogenannte Winslow-Bill wurden Beträge
ınter $ 10.000’— und von den Zinsen jährlich $ 10.000’-
den Eigentümern freigegeben und es wurde immer
wieder ausgesprochen, daß Amerika nicht geneigt sel,
ich fremdes Eigentum anzueignen. Durch das Überein-
sommen vom 26. November 1024, BGBL Nr. 22 ex 1026,
wurde eine aus einem Österreichischen und einem
ımerikanischen Vertreter und einem ‘ unparteiischen
schiedsrichter zusammengesetzte Kommission ins Leben
gerufen, deren Aufgabe es ist, die Schadenersatzan-
;prüche gegen den österreichischen Staat und die Vor-
kxriegsschulden der Österreicher an die Amerikaner
indend festzustellen. Während dies geschah, wurde die
3ill vom 10. März 1928 beschlossen, wonach das ge-
jamte österreichische Figentum in Amerika freizugeben ist,
wenn Österreich die vom Unparteiischen zu bestimmende
üicherstellung für die österreichischen Schulden leistet.
\uch wird dieser Unparteiische ermächtigt, nach billigem
“rmessen den Wert der Krone in Dollar festzusetzen
ınd er tat dies, indem er I Krone 6 Cents gleichstellte.
Jie Sicherstellungssumme hat er noch nicht festgesetzt,
lie gesamten amerikanischen Ansprüche dürften aber
'/, Millionen Dollar nicht übersteigen, während unsere
\ktiven mit mindestens 12 Millionen Dollar bewertet
werden. Sobald die Sicherstellungssumme festgesetzt ist,
wird sie von Österreich erlegt werden und die Freigabe
“ird beginnen können.
Bisher wurden an Abrechnungsschuldverschreibungen
auf Grund des alten und des neuen Vorkriegsschulden-
zesetzes Nennbeträge im umgerechneten Betrag von
125,000.000 Schilling ausgegeben. Die Gesamtsumme
vird sich schließlich 300,000.000 Schilling nähern. Sie
tellt in der Hauptsache die Entschädigung für das
iquidierte Eigentum dar, aus welchem aber die öster-
‚eichischen staatlichen und privaten Vorkriegsschulder