einer Laufzeit von zehn Jahren herausgab. Dadurch
wurde die Jahreslast des Bundes bedeutend erleichtert.
„eider mußte auch eine Ausgleichung der Vorteile jener
zesucht werden, die Obligationen der alten Laufzeit
dereits erhalten hatten. Man nimmt ihnen 12°% des Erüaltenen
wieder ab, soweit sie zahlungsfähig. sind.
2. Der Bundesbeitrag zu den Schulden wird überhaupt
ıur gewährt, wenn die Schuld mehr als das 1000 fache
lessen ausmacht, was sie nach dem Vorkriegsschuldenkurs
in Kronen ausgemacht hatte, und erst von dem
liese Grenze übersteigenden Währungsverlust wird
dieser Beitrag berechnet, dessen Perzente im übrigen
zleich bleiben. Es wird also ein 1000 faches Multiplum
vorweg abgezogen und dieses Multiplum erhöht sich
sogar, wenn die Schuld selbst mehr als das 7000Ofache
ihres Vorkriegswertes ausmacht, auf das I500fache. Das
ıst also statt einer Verschiebung eine wirkliche Herabjetzung
der Lasten des Bundes. Durch dieses Multiplum
verkleinert sich andererseits der Anteil des Bundes an
den Kronenforderungen.
NM. Die Durchführung. ı
I. Die Organe der Durchführung. a) Das Abrechnungsamt.
Der Staatsvertrag von St. Germain sieht im Arükel
248 eigene Ämter, die Prüfungs- und Ausgleichsämter,
vor, die den Zwangsclearing durchzuführen haben.
leder Siegerstaat, der das Clearing gewählt hat, und
Österreich errichteten solche Ämter. Zu diesem Amte
3ignete sich in Österreich die „Österreichische Schutzstelle
für österreichisches Vermögen im Auslande”, die
während des Krieges allerdings andere Aufgaben hatte,
aber bei der sich bereits Anmeldungen der österreichischen
Aktiven und Schulden vorfanden und die, ursprünglich
aus Delegierten der Handelskammern bestehend, mit
Jen interessierten Bevölkerungskreisen in regem Verkehr
blieb. Aus dieser Schutzstelle wurde mit Vollzugsanweisung
des Staatsamtes für Finanzen vom 9. Jänner 1920,
5tGBl. Nr. 25, das dem Bundesministerium für Finanzen
ünterstehende Abrechnungsamt geschaffen.
Die Tatsache, daß diesem Amte sprachkundige Juristen
angehören, die mit dem internationalen Recht vertraut
3ind, hrachte es mit sich, daß es auch mit der Ver-Tetung
des Bundes vor den internationalen
Schiedsgerichten betraut wurde und insbesondere
die gegen den Bund anhängig gemachten Schadenersatz-Prozesse
behandelt.
b) Die Spruchstelle des Abrechnungsamtes. Die Vorkriegsschulden,
die das Abrechnungsamt von den öster-’eichischen
Schuldnern eintreibt, sind oft sehr drückend.
Deshalb sind im Vorkriegsschuldengesetz Erleichterungen
Mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Schuldner
vorgesehen. Sie werden von einer Spruchstelle gewährt,
die mit drei vom Finanzminister ernannten und zwei
Laienvertretern besetzt ist, die die Hauptversammlung
des Abrechnungsamtes wählt.
c) Der Abrechnungsgerichtshof. Die Verwaltungsrecht-Sprechung
in Abrechnungssachen obliegt einem eigenen
Gerichtshof. Er entscheidet in Senaten, die aus einem
Vorsitzenden, zwei fachmännischen Richtern und zwei
«aienrichtern bestehen.
2. Der Verlauf der Durchführung.
Es war von vorneherein ersichtlich, daß der Vertrag
‚on St. Germain, wenn seine hier geschilderten Bestimnungen
von den Siegerstaaten wörtlich ausgenützt worden
vären, undurchführbar gewesen wäre. Wie hätte Öster-'eich
im Zwangsclearing seine Debetsaldi in fremder
Währung jeden Monat zahlen können, zumal wenn die
iktivseite der Rechnung in der Willkür der Gegner
tand, die ja nicht gezwungen werden konnten, die
‚iquidationen rasch durchzuführen und die erzielten
irlöse gutzuschreiben. Zunächst geschah nach dem
'riedensschluß längere Zeit nichts, wohl auch darum, weil
lie Siegerstaaten Wichtigeres zu tun hatten und weil
;jich kaum jemand in der Materie auskannte, für die es
cein Vorbild gab. Dann entschlossen sich die Sieger-;taaten
zu den verschiedensten Erleichterungen, die von
edem Staat anders gewährt wurden.
A. Das Altausland. .
a) Großbritannien, Das Mutterland und jene
zroßbritannischen Gebiete, die dem Clearing beigetreten
varen, haben durch die Note der britischen Regierung
‚om 27. August 1920, StGBl. Nr. 478, auf die Zahlung
ler monatlichen Passivsaldo Österreichs verzichtet, doch
vurden halbjährige Akontozahlungen von % 250.000.—
wuf den Endpassivsaldo vereinbart. Diese wurden einige
Zeit ausgesetzt, aber Österreich bemühte sich vergeblich,
nit Hinweis auf den günstigen Stand seiner Aktiven,
ine völlige Stundung seiner Zahlungen zu erreichen.
?s hat tatsächlich an England £ 055.600.— geleistet,
liesen Betrag aber dann verzinst zurückerhalten. Ferner
vurde den Österreichern gestattet, durch private Verleiche
ihre Schulden an englische Gläubiger zu bezahlen
ınd sogar zu einem allerdings sehr geringen Teile
12%) in England beschlagnahmte Aktiven zu solchen
Zahlungen zu verwenden. Diese Vergleiche ließ aber
'ngland nur „über Clearing” zu, das heißt, die Forderung
nußte zunächst als englisches Guthaben in die gemein-;ame
Rechnung kommen und wurde dann wieder aus
hr herausgenommen. Diese Erschwerungen förderten die
’ergleiche nicht. Für die Entschädigung österreichischer
\ktivenbesitzer hat Österreich Pfundschuldverschreiungen
ausgegeben in der Höhe von © 4,500.000.—.
Vermögen unter % 200.— wurden im allgemeinen frei-‚egeben
und die Freigabe wurde je nach dem Verhältnis
dies Besitzers zu England (Engländerinnen, die Östereicher
geheiratet hatten, Österreicher, die lange in Engand
gewohnt hatten) gestuft, waren aber von keiner
zroßen praktischen Bedeutung.
Nur zum Teil dasselbe Schicksal hatte unser Vernögen
in
b) Ägypten. Anläßlich seiner Unabhängigkeitsrklärung
mußte Ägypten England zugestehen, daß die
‚iquidation feindlichen Eigentums ausschließlich Englands
jache sei. Ägypten hat die Forderungen seiner Staats-»ürger
aus den österreichischen Aktiven gedeckt und
len Überschuß von % 322.000. an das englische Ausgleichsamt
übergeben. was unseren Aktivsaldo in Fnoand
erhöht.
Wesentlich günstiger gestaltete sich die Gebahrung
im Verhältnis zu den anderen Gebieten des Britischen
Reiches.
c) Südafrika war der erste Staat, der die Erlöse
österreichischer Aktiven, soweit sie die Schulden über-