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Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 211
iche Stellenzulage von 150 Reichsmark ge— Dienstzeit zu Oberschützen (Obermatrosen), nach
vährt werden kanu, bestimmt der zuständige »iner weiteren zweijährigen Dienstzeit zu Gefreiten,
Keichsminister im Einvernehmen mit dem aach einer zweijährigen Dienstzeit als Gefreite zu
Reichsminister der Finanzen. Die Zulage ist Obergefreiten befördert werden.
»om 1. Oktober 1927 ab zahlbar. Zur Bezahlung von beamteten und nichtbeamteten
Zeim Reichsversicherungsamte (Kapitel VII 8 dilfskräften sowie zur Bestreitung sonstiger per—
Titel 1 der fortdauernden Ausgaben) treten önlicher Ausgaben stehen die Mittel in der für
'olgende neue Stellen hinzu: das —— 33 en sihe aig
Gruppe 41: Senatspraͤsi ich des durch das Besoldungsgesetz vom 16. Dezem—
* r 35. gnahr ndensen p 1927 g durch Tarifverträge bedingten Mehr—
Sruppe A 20: 3Oberregierungsräte und edarfs zur Vertü Di l der am
Regierungsraͤte als Mit— e 8 zur re ne Iah it
udt 15. März 1928 beschäftigten nicht amteten Hilfs—
— g8 räfte darf nur in besonders dringenden Fällen mit
Beim Reichsgerichte KKapitel IX2 Titel J der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen
sortdauernden Ausgaben) treten folgende überschritten werden.
reue Stellen hinzu:
Feste Gehälter B7: 1 Reichsgerichtsrat,
Sruppe A 20: 1Oberstaatsanwalt unter
Wegfall 1 Ersten Staats—
anwalts in Gruppe M260.
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d)
Freie und frei werdende planmäßige Beamtenstellen
ind, soweit sie nicht nach 840 des Besoldungsgesetzes
zom 16. Dezember 1927 wegfallen, entbehrlich werden⸗
den Beamten der gleichen oder einer anderen Verwal—⸗
ung zu übertragen. Nur soweit dies nicht möglich ist,
sn Beamte und Beamtenanwärter eingestellt
voerden.
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Für das Reichsentschädigungsamt für Kriegs—
schäden bleiben die im Reichshaushaltsplane für
1927 bei Kapitel XV 242 Titel 1 der fortdauernden
Ausgaben für die Zeit vom 1. April bis 30. Sep⸗
tember 1927 bewilligten Planstellen auch über
diesen Zeitpunkt hinaus bestehen. Die Reichs⸗
regierung wird ermächtigt, näch Verabschiedung
des Kriegsschädenschlußgesetzes den Personalbestand
des Reichsentschaͤdigungsamts einschließlich der
Hilfskräfte auf insgesamt 1009 Köpfe zu erhöhen.
Bei der Reichsabgabenverwaltung (Kapitel XV6
Titel J der fortdauernden Ausgaben) treten infolge
Abernahme der Geschäfte der Thüringischen Lan—
dessteuerverwaltung folgende Stellen für zu über—⸗
nehmende thüringische Beamte hinzu:
Grupye 152. 2 Oberregierungsräte,
Regierungsraͤte,
Steueramtmann,
Obersteuerinspektoren,
Abersteuersekretäre,
Steuersekretäre,
Steuerassistenten,
Steuerbetriebs⸗
assistenten.
Zusammen: 160 Stellen.
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Bei Einstellungen von Beamten und Beamtenanwär—
ern sind in erster Reihe geeignete Wartestandsbeamte
es Reichs, Versorgungsanwaͤrter und Schwerbeschaͤ—
igte heranzuziehen.
Zur Einstellung von Beamten und Beamtenanwär—
ern in den Reichsdienst bedarf es mit Ausnahme der
Sinstellung von Wartestandsbeamten des Reichs der
orherigen Zustimmung des Neichsministers der
Finanzen.
Beamtenanwärter sollen nach Möglichkeit in län—
zeren, mindestens vierteljährlichen Zeitabschnitten ein—
gestellt werden.
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Frei werdende Planstellen der Besoldungs—
zruppe AAd sind, soweit sie nicht auf Grund der Vor—
chrift des 840 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezem—
er 1927 wegfallen, in Stellen für Sekretäre der Be—
oldungsgruppe A7 umzuwandeln.
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Bei einer Verwaltung nicht mehr benötigte Plan—
tellen dürfen ausnahmsweise mit vorheriger Zustim⸗
nung des Reichsministers der Finanzen und des Aus—
chusses des Reichstags für den Reichshaushalt auf eine
mdere Verwaltung uͤbertragen werden, sofern diese den
isher aus der Stelle besoldeten planmäßigen Beamten
ibernimmt und bei ihr für die sofortige Schaffung
iner neuen Planstelle ein unabweisbares Bedürfnis
esteht.
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Für die Soldaten der Wehrmacht finden die für das
Rechnungsjahr 1927 genehmigten Stellenpläne
mit den aus dem Besoldungsgesetze vom 16. De—
ember 1927 sich ergebenden Anderungen Anwen—
dung. .
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1927.ab können
eim Heere 4 000 Stellen für Obergefreite in solche
ür Stabsgefreite und 6 Stellen fuͤr Oberbeschlag—
neister in folche für Hufbeschlaglehrmeister (Besol—
dungsgruppe C11), bei der Marine 550 Stellen
ür Obergefreite in solche fuͤr Stabsgefreite um
gewandelt werden.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 ab dürfen
luteroffiziere Maate) nach einer zweijährigen
Dienstzeit als solche zu Unterfeldwebein (Ober
naaten) befördert werden; desgleichen dürfen
SZchützen (Matrosen) nach“ einer zweifährigen
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Der Aufstieg eines Beamten in eine andere Besol—
zungsgruppe sowie die Einstellung eines planmäßigen
Beamten ist nicht zulässig, solange ein Beamter der—
elben Laufbahn vorhanden ist, der für seine Person
ie Bezüge der Gruppe, in die der Aufstieg oder die
kinstellung erfolgen soll, oder die Bezuͤge einer noch
yöheren Gruppe erhält, obwohl seine Planstelle in einer
tiedrigeren Gruppe ausgebracht ist.