Ausübung der im Jahre 1880 eingeführten speziellen
Staatsaufsicht ist derzeit das Versicherungsregulativ in
seiner erneuerten Fassung vom Jahre 1921 (Ministerialverordnung
vom 7. März 1921, BGBL Nr. 141) maßgebend,
in welchem zur Sicherung der steten Erfülldarkeit
der von den Versicherungsanstalten überı1ommenen
Verpflichtungen und zur Wahrung der
interessen der Versicherungsnehmer für die Errichtung,
Einrichtung und Geschäftsgebarung von Versicherungsanstalten
eingehende Bestimmungen getroffen sind.
Sowohl die allgemeinen als auch betriebsmäßig verwendeten
besonderen Versicherungsbedingungen bedürfen
der staatlichen Genehmigung. Dagegen unterjegen
die Prämientarife der Schadensversicherer — im
Gegensatze zur Lebensversicherung — nicht der
staatlichen Überprüfung. In ihrer Prämienpolitik sind
also die Schadensversicherer durch staatliche Vorschriften
nicht gebunden, was auch praktisch undurch-(ührbar
wäre. Dafür, daß nicht übermäßige Prämien
gefordert werden, sorgt ausreichend die vorhandene
zroße Konkurrenz. Tarifvereinbarungen der Gesellschaften
untereinander kommen auf einzelnen Gebieten
wohl vor, insbesondere in Zeiten, in denen ein Versicherungszweig
besonders ungünstig verläuft; meist
nehmen solche Tarifvereinbarungen jedoch, sobald
sich die Verhältnisse wieder besser gestalten, bald ein
Ende. Zum Zwecke der Beratung der Versicherungsaufsichtsbehörde
bei Ausübung der Staatsaufsicht besteht
laut Versicherungsregulativ ein „Beirat für die
Vertragsversicherung” (ein provisorischer Beirat war
bereits durch die Vollzugsanweisung vom IL April
919, StGBl. Nr. 234, ins Leben gerufen worden), der
insbesondere vor Einbringung einschlägiger Gesetzentwürfe
und Erlassung einschlägiger Verordnungen,
weiters vor Konzessionserteilungen, vor Aufstellung
von Musterbedingungen und dergleichen mehr von
der Aufsichtsbehörde anzuhören ist und sich aus den
Vertretern verschiedener Ministerien, aus Kreisen der
Versicherer, Versicherungsnehmer und hervorragenden
Fachleuten zusammensetzt. Die Kosten der Staatsauf-Sicht
werden zur Gänze von den Versicherungsanstalten
bestritten ($$ 6Of. geltendes Versicherungsregulativ,
Ersteinführung der Kostenumlegung auf die Versicherungsanstalten
durch Vollzugsanweisung vom
IS. Juli 1919, StGBl. Nr. 304). Die Gesellschaften
haben einen alljährlich nach Maßgabe des Bedarfes
(estzusetzenden. Bruchteil ihrer inländischen Bruttoprä-Mmieneinnahme
einzuzahlen. Der Beitragssatz ist, da die
Staatsaufsichtskosten derzeit verhältnismäßig gering sind
10927 Gesamtaufwand S 100.840°48) ein mäßiger und
konnte für das Jahr 1928, ebenso wie in den voran-Zegangenen
drei Jahren, mit nur %/,%, festgesetzt werden.
_ Aus den Einzahlungsbeträgen ergibt sich, daß die in-\ändischen
Bruttoprämien (sowohl Lebens- als auch
Schadensversicherung) in den letzten fünf Jahren unter
Berücksichtigung ihres valutarischen Gewichtes betrazen
haben:
[922 Milliarden K 209
1923 » „575
[024 Millionen 386
[925 15
[926 . „ +43
davon entfallen zirka 95 Millionen Schilling = zirka
7° auf die Schadensversicherung).
1927 haben approximativ die österreichischen Lebens-'ersicherungsprämien
zirka 60 Millionen Schilling, die
schadensversicherungsprämien zirka 100 Millionen
xchilling (zirka O4 °%) betragen. Es ist klar, daß der
Anteil der Lebensversicherung an der gesamten öÖstereichischen
Prämieneinnahme von Jahr zu Jahr, da
lie Lebensversicherungsstöcke erst wieder im Aufbau
jegriffen sind, perzentuell höher werden wird,
Die staatlichen Versicherungsgebühren, die bis 1915
'kalamäßig . berechnet wurden, zufolge der kaiserichen
Verordnung vom I5. September 1015, RGBI.
Nr. 280, durch Prozentualgebühren ersetzt wurden,
jetragen nach der im Jahre I020 erfolgten 100 °/igen
.\rhöhung (Gesetz vom 15. Juli 1920, BGBl. Nr. 299)
m direkten Schadensversicherungsgeschäfte im allzemeinen
4°% (Hagel- und Viehversicherung nur 2%)
m indirekten Geschäft 1% der Prämien, beziehungsveise
2% (in der Hagel-, Vieh-, Feuer- und Transyortversicherung
nur 1%) der Entschädigungsleistungen.
Zine ziemlich starke Belastung der Versicherungsıehmer
bildet dagegen in der Feuerversicherung der
ıuf landesgesetzlichen Vorschriften beruhende sogeı1annte
Feuerwehrbeitrag, der sich im allgemeinen
‚wischen 5 und 10°, .der Prämien bewegt, in Wien
ıber sogar 33!/°% beträgt. Im Jahre 1021 wurde das
3Zundesgesetz über das Verbot der Beteiligung des
/ersicherungsnehmers an Agentenprovisionen (Gesetz
‚om 27. Jänner 1921, BGBl. Nr. 88) erlassen. Durch
las im selben Jahre vom Nationalrat beschlossene
Zundesgesetz vom 30. September 1921, BGBl. Nr. 547,
iber die Übertragung von Versicherungsbeständen,
vurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen,
laß bei Übertragung eines Versicherungsbestandes
on einer Gesellschaft auf eine andere die Aufsichtsıehörde
im Einvernehmen mit dem Justiz-Ministerium
lann, wenn die Rechte und Interessen der Gesamt-‚eit
der Versicherungsnehmer gewahrt erscheinen, die
»rivative Übernahme der inläncdischen Versicherungen
lurch die übernehmende Versicherungsanstalt aus-:prechen
kann, wobei weiters die Möglichkeit der
Zefreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren
ınläßlich derartiger Transaktionen durch das Bundesninisterium
für Finanzen für den Fall vorgesehen
vurde, daß eine solche Befreiung für die Wahrung
Jer Sicherheit der bestehenden Versicherungsansprüche
ür unbedingt notwendig erachtet wird. Die Aufsichtsyehörde
hat von diesem Gesetze, das für die leichere
Unterbringung notleidender Versicherungsstöcke
‚on besonderer Bedeutung sein kann, nur in einigen
venigen Fällen Gebrauch gemacht. Durch das Bundes-