Ausübung der im Jahre 1880 eingeführten speziellen
Staatsaufsicht ist derzeit das Versicherungsregulativ in
seiner erneuerten Fassung vom Jahre 1921 (Ministerial-
verordnung vom 7. März 1921, BGBL Nr. 141) maß-
gebend, in welchem zur Sicherung der steten Erfüll-
darkeit der von den Versicherungsanstalten über-
ı1ommenen Verpflichtungen und zur Wahrung der
interessen der Versicherungsnehmer für die Errichtung,
Einrichtung und Geschäftsgebarung von Versicherungs-
anstalten eingehende Bestimmungen getroffen sind.
Sowohl die allgemeinen als auch betriebsmäßig ver-
wendeten besonderen Versicherungsbedingungen be-
dürfen der staatlichen Genehmigung. Dagegen unter-
jegen die Prämientarife der Schadensversicherer — im
Gegensatze zur Lebensversicherung — nicht der
staatlichen Überprüfung. In ihrer Prämienpolitik sind
also die Schadensversicherer durch staatliche Vor-
schriften nicht gebunden, was auch praktisch undurch-
(ührbar wäre. Dafür, daß nicht übermäßige Prämien
gefordert werden, sorgt ausreichend die vorhandene
zroße Konkurrenz. Tarifvereinbarungen der Gesell-
schaften untereinander kommen auf einzelnen Gebieten
wohl vor, insbesondere in Zeiten, in denen ein Ver-
sicherungszweig besonders ungünstig verläuft; meist
nehmen solche Tarifvereinbarungen jedoch, sobald
sich die Verhältnisse wieder besser gestalten, bald ein
Ende. Zum Zwecke der Beratung der Versicherungs-
aufsichtsbehörde bei Ausübung der Staatsaufsicht be-
steht laut Versicherungsregulativ ein „Beirat für die
Vertragsversicherung” (ein provisorischer Beirat war
bereits durch die Vollzugsanweisung vom IL April
919, StGBl. Nr. 234, ins Leben gerufen worden), der
insbesondere vor Einbringung einschlägiger Gesetz-
entwürfe und Erlassung einschlägiger Verordnungen,
weiters vor Konzessionserteilungen, vor Aufstellung
von Musterbedingungen und dergleichen mehr von
der Aufsichtsbehörde anzuhören ist und sich aus den
Vertretern verschiedener Ministerien, aus Kreisen der
Versicherer, Versicherungsnehmer und hervorragenden
Fachleuten zusammensetzt. Die Kosten der Staatsauf-
Sicht werden zur Gänze von den Versicherungsanstalten
bestritten ($$ 6Of. geltendes Versicherungsregulativ,
Ersteinführung der Kostenumlegung auf die Ver-
sicherungsanstalten durch Vollzugsanweisung vom
IS. Juli 1919, StGBl. Nr. 304). Die Gesellschaften
haben einen alljährlich nach Maßgabe des Bedarfes
(estzusetzenden. Bruchteil ihrer inländischen Bruttoprä-
Mmieneinnahme einzuzahlen. Der Beitragssatz ist, da die
Staatsaufsichtskosten derzeit verhältnismäßig gering sind
10927 Gesamtaufwand S 100.840°48) ein mäßiger und
konnte für das Jahr 1928, ebenso wie in den voran-
Zegangenen drei Jahren, mit nur %/,%, festgesetzt werden.
_ Aus den Einzahlungsbeträgen ergibt sich, daß die in-
\ändischen Bruttoprämien (sowohl Lebens- als auch
Schadensversicherung) in den letzten fünf Jahren unter
Berücksichtigung ihres valutarischen Gewichtes betra-
zen haben:
[922 Milliarden K 209
1923 » „575
[024 Millionen 386
[925 15
[926 . „ +43
davon entfallen zirka 95 Millionen Schilling = zirka
7° auf die Schadensversicherung).
1927 haben approximativ die österreichischen Lebens-
'ersicherungsprämien zirka 60 Millionen Schilling, die
schadensversicherungsprämien zirka 100 Millionen
xchilling (zirka O4 °%) betragen. Es ist klar, daß der
Anteil der Lebensversicherung an der gesamten öÖster-
eichischen Prämieneinnahme von Jahr zu Jahr, da
lie Lebensversicherungsstöcke erst wieder im Aufbau
jegriffen sind, perzentuell höher werden wird,
Die staatlichen Versicherungsgebühren, die bis 1915
'kalamäßig . berechnet wurden, zufolge der kaiser-
ichen Verordnung vom I5. September 1015, RGBI.
Nr. 280, durch Prozentualgebühren ersetzt wurden,
jetragen nach der im Jahre I020 erfolgten 100 °/igen
.\rhöhung (Gesetz vom 15. Juli 1920, BGBl. Nr. 299)
m direkten Schadensversicherungsgeschäfte im all-
zemeinen 4°% (Hagel- und Viehversicherung nur 2%)
m indirekten Geschäft 1% der Prämien, beziehungs-
veise 2% (in der Hagel-, Vieh-, Feuer- und Trans-
yortversicherung nur 1%) der Entschädigungsleistungen.
Zine ziemlich starke Belastung der Versicherungs-
ıehmer bildet dagegen in der Feuerversicherung der
ıuf landesgesetzlichen Vorschriften beruhende soge-
ı1annte Feuerwehrbeitrag, der sich im allgemeinen
‚wischen 5 und 10°, .der Prämien bewegt, in Wien
ıber sogar 33!/°% beträgt. Im Jahre 1021 wurde das
3Zundesgesetz über das Verbot der Beteiligung des
/ersicherungsnehmers an Agentenprovisionen (Gesetz
‚om 27. Jänner 1921, BGBl. Nr. 88) erlassen. Durch
las im selben Jahre vom Nationalrat beschlossene
Zundesgesetz vom 30. September 1921, BGBl. Nr. 547,
iber die Übertragung von Versicherungsbeständen,
vurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen,
laß bei Übertragung eines Versicherungsbestandes
on einer Gesellschaft auf eine andere die Aufsichts-
ıehörde im Einvernehmen mit dem Justiz-Ministerium
lann, wenn die Rechte und Interessen der Gesamt-
‚eit der Versicherungsnehmer gewahrt erscheinen, die
»rivative Übernahme der inläncdischen Versicherungen
lurch die übernehmende Versicherungsanstalt aus-
:prechen kann, wobei weiters die Möglichkeit der
Zefreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren
ınläßlich derartiger Transaktionen durch das Bundes-
ninisterium für Finanzen für den Fall vorgesehen
vurde, daß eine solche Befreiung für die Wahrung
Jer Sicherheit der bestehenden Versicherungsansprüche
ür unbedingt notwendig erachtet wird. Die Aufsichts-
yehörde hat von diesem Gesetze, das für die leich-
ere Unterbringung notleidender Versicherungsstöcke
‚on besonderer Bedeutung sein kann, nur in einigen
venigen Fällen Gebrauch gemacht. Durch das Bundes-