Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Ausübung der im Jahre 1880 eingeführten speziellen 
Staatsaufsicht ist derzeit das Versicherungsregulativ in 
seiner erneuerten Fassung vom Jahre 1921 (Ministerial- 
verordnung vom 7. März 1921, BGBL Nr. 141) maß- 
gebend, in welchem zur Sicherung der steten Erfüll- 
darkeit der von den Versicherungsanstalten über- 
ı1ommenen Verpflichtungen und zur Wahrung der 
interessen der Versicherungsnehmer für die Errichtung, 
Einrichtung und Geschäftsgebarung von Versicherungs- 
anstalten eingehende Bestimmungen getroffen sind. 
Sowohl die allgemeinen als auch betriebsmäßig ver- 
wendeten besonderen Versicherungsbedingungen be- 
dürfen der staatlichen Genehmigung. Dagegen unter- 
jegen die Prämientarife der Schadensversicherer — im 
Gegensatze zur Lebensversicherung — nicht der 
staatlichen Überprüfung. In ihrer Prämienpolitik sind 
also die Schadensversicherer durch staatliche Vor- 
schriften nicht gebunden, was auch praktisch undurch- 
(ührbar wäre. Dafür, daß nicht übermäßige Prämien 
gefordert werden, sorgt ausreichend die vorhandene 
zroße Konkurrenz. Tarifvereinbarungen der Gesell- 
schaften untereinander kommen auf einzelnen Gebieten 
wohl vor, insbesondere in Zeiten, in denen ein Ver- 
sicherungszweig besonders ungünstig verläuft; meist 
nehmen solche Tarifvereinbarungen jedoch, sobald 
sich die Verhältnisse wieder besser gestalten, bald ein 
Ende. Zum Zwecke der Beratung der Versicherungs- 
aufsichtsbehörde bei Ausübung der Staatsaufsicht be- 
steht laut Versicherungsregulativ ein „Beirat für die 
Vertragsversicherung” (ein provisorischer Beirat war 
bereits durch die Vollzugsanweisung vom IL April 
919, StGBl. Nr. 234, ins Leben gerufen worden), der 
insbesondere vor Einbringung einschlägiger Gesetz- 
entwürfe und Erlassung einschlägiger Verordnungen, 
weiters vor Konzessionserteilungen, vor Aufstellung 
von Musterbedingungen und dergleichen mehr von 
der Aufsichtsbehörde anzuhören ist und sich aus den 
Vertretern verschiedener Ministerien, aus Kreisen der 
Versicherer, Versicherungsnehmer und hervorragenden 
Fachleuten zusammensetzt. Die Kosten der Staatsauf- 
Sicht werden zur Gänze von den Versicherungsanstalten 
bestritten ($$ 6Of. geltendes Versicherungsregulativ, 
Ersteinführung der Kostenumlegung auf die Ver- 
sicherungsanstalten durch Vollzugsanweisung vom 
IS. Juli 1919, StGBl. Nr. 304). Die Gesellschaften 
haben einen alljährlich nach Maßgabe des Bedarfes 
(estzusetzenden. Bruchteil ihrer inländischen Bruttoprä- 
Mmieneinnahme einzuzahlen. Der Beitragssatz ist, da die 
Staatsaufsichtskosten derzeit verhältnismäßig gering sind 
10927 Gesamtaufwand S 100.840°48) ein mäßiger und 
konnte für das Jahr 1928, ebenso wie in den voran- 
Zegangenen drei Jahren, mit nur %/,%, festgesetzt werden. 
_ Aus den Einzahlungsbeträgen ergibt sich, daß die in- 
\ändischen Bruttoprämien (sowohl Lebens- als auch 
Schadensversicherung) in den letzten fünf Jahren unter 
Berücksichtigung ihres valutarischen Gewichtes betra- 
zen haben: 
[922 Milliarden K 209 
1923 » „575 
[024 Millionen 386 
[925 15 
[926 . „ +43 
davon entfallen zirka 95 Millionen Schilling = zirka 
7° auf die Schadensversicherung). 
1927 haben approximativ die österreichischen Lebens- 
'ersicherungsprämien zirka 60 Millionen Schilling, die 
schadensversicherungsprämien zirka 100 Millionen 
xchilling (zirka O4 °%) betragen. Es ist klar, daß der 
Anteil der Lebensversicherung an der gesamten öÖster- 
eichischen Prämieneinnahme von Jahr zu Jahr, da 
lie Lebensversicherungsstöcke erst wieder im Aufbau 
jegriffen sind, perzentuell höher werden wird, 
Die staatlichen Versicherungsgebühren, die bis 1915 
'kalamäßig . berechnet wurden, zufolge der kaiser- 
ichen Verordnung vom I5. September 1015, RGBI. 
Nr. 280, durch Prozentualgebühren ersetzt wurden, 
jetragen nach der im Jahre I020 erfolgten 100 °/igen 
.\rhöhung (Gesetz vom 15. Juli 1920, BGBl. Nr. 299) 
m direkten Schadensversicherungsgeschäfte im all- 
zemeinen 4°% (Hagel- und Viehversicherung nur 2%) 
m indirekten Geschäft 1% der Prämien, beziehungs- 
veise 2% (in der Hagel-, Vieh-, Feuer- und Trans- 
yortversicherung nur 1%) der Entschädigungsleistungen. 
Zine ziemlich starke Belastung der Versicherungs- 
ıehmer bildet dagegen in der Feuerversicherung der 
ıuf landesgesetzlichen Vorschriften beruhende soge- 
ı1annte Feuerwehrbeitrag, der sich im allgemeinen 
‚wischen 5 und 10°, .der Prämien bewegt, in Wien 
ıber sogar 33!/°% beträgt. Im Jahre 1021 wurde das 
3Zundesgesetz über das Verbot der Beteiligung des 
/ersicherungsnehmers an Agentenprovisionen (Gesetz 
‚om 27. Jänner 1921, BGBl. Nr. 88) erlassen. Durch 
las im selben Jahre vom Nationalrat beschlossene 
Zundesgesetz vom 30. September 1921, BGBl. Nr. 547, 
iber die Übertragung von Versicherungsbeständen, 
vurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, 
laß bei Übertragung eines Versicherungsbestandes 
on einer Gesellschaft auf eine andere die Aufsichts- 
ıehörde im Einvernehmen mit dem Justiz-Ministerium 
lann, wenn die Rechte und Interessen der Gesamt- 
‚eit der Versicherungsnehmer gewahrt erscheinen, die 
»rivative Übernahme der inläncdischen Versicherungen 
lurch die übernehmende Versicherungsanstalt aus- 
:prechen kann, wobei weiters die Möglichkeit der 
Zefreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren 
ınläßlich derartiger Transaktionen durch das Bundes- 
ninisterium für Finanzen für den Fall vorgesehen 
vurde, daß eine solche Befreiung für die Wahrung 
Jer Sicherheit der bestehenden Versicherungsansprüche 
ür unbedingt notwendig erachtet wird. Die Aufsichts- 
yehörde hat von diesem Gesetze, das für die leich- 
ere Unterbringung notleidender Versicherungsstöcke 
‚on besonderer Bedeutung sein kann, nur in einigen 
venigen Fällen Gebrauch gemacht. Durch das Bundes-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.