1alb hat sich gerade diese Umbildung bewährt. Die
Aufnahme des gemischten Betriebes hat wohl nur in
wenigen besonderen Fällen eine sichtliche Wendung zum
besseren, in den sonstigen Fällen nur eine kleine Ereichterung
gebracht. Daher mußte die Lebensversicherung
n der Hauptsache ihre Not doch aus eigenem überwinden.
Die Liquidation wäre keine geeignete Maßnahme gewesen,
um aus den Schwierigkeiten herauszukommen.
Denn die vorhandenen inländischen Wertbestände hätten
jelfach nicht einmal hingereicht, um die gesetzlichen
Ansprüche der Angestellten auf Abfertigung zu beriedigen,
womit niemandem gedient gewesen wäre. Der
ainzig gangbare Ausweg war, möglichst rasch wieder
einen tragfähigen Versicherungsstock anzuwerben. Daß
dies nicht einfach im Wege einer Durcharbeitung der
bestehenden Versicherungsstöcke, sondern nur nach und
nach durch allmähliche Erfassung der noch vorhandenen
versicherungsfähigen (nicht zu alten) und versicherungswilligen
bisherigen Klienten und der für eine neue
Lebensversicherung allmählich in Betracht kommenden
Personenkreise möglich war, ist schon früher angedeutet
worden. Kurz gesagt, die österreichischen Lebensverächerungsanstalten
mußten wie neu gegründete
sSesellschaften sich ihren Stoc& erst allmählich aufbauen.
Auf der einen Seite hatten sie gegenüber einer
deu gegründeten Anstalt wohl einen ausgebildeten
Werbeapparat zur Verfügung und war ihr Name bereits
bekannt, auf der anderen Seite hatten sie bereits einen
auf große Verhältnisse zugeschnittenen kostspieligen
Verwaltungsapparat, den sie für lange Zeit hinaus nicht
voll ausnützen konnten. Die Regiefrage war also in
diesem Stadium das Entscheidende.
Die Schwierigkeiten, die sich einem Neuaufbau man-3els
verfügbarer flüssiger Mittel bei den Gesellschaften
entgegenstellten, seien durch folgendes illustriert. Ange-Nlommen,
die Gesellschaft würde ihren! Aufbau mit einer
Produktion von 20 Millionen pro Jahr beginnen können;
daraus würde sich im ersten Jahre eine. Prämie von
etwa 850.000 ergeben. In diesem Jahre würde aber die
Sesellschaft Gestehungskosten (Anwerbeprovisionen,
Aerztekosten usw.) von mindestens 700.000 zu bestreiten
haben. Außerdem soll sie am Ende des Jahres
lach den Bestimmungen des Versicherungsregulativs ex
1806 aus dieser Prämieneinnahme noch eine Prämien-Teserve
von 600.000 zurücksstellen und schließlich muß
3e noch die allgemeinen Verwaltungsausgaben bestreiten.
Die Prämie reicht also bei weitem nicht aus, so daß
bei neugegründeten Gesellschaften notwendigerweise
alljährlich in den Betrieb Zuschüsse aus freien Mitteln
8epumpt werden müssen. Sonst ergeben sich während
einer Reihe von Jahren Abgänge, diese nehmen langsam
ab, und zwar je nachdem, wie mit dem Wachsen
des Versicherungsstockes die Prämieneinnahmen und
damit die in diesen Prämien enthaltenen Regiezuschläge
entsprechend steigen. Diese Abgänge verschwinden und
© entstehen bei ordnungsmäßiger Betriebsführung Ueber-Schüsse,
sobald die Regiezuschläge des angewachsenen
Versicherungsstockes die Gestehungskosten für einen
normalen Zugang und für eine normale laufende
Verwaltung übersteigen. Daher hat schon das
alte Versicherungsregulativ vom 5. März 1896, RGBL
Nr. 31, insoferne eine Erleichterung in der Richtung vor-‚esehen,
als neu errichteten Versicherungsanstalten nach
| 21 gestattet werden konnte, die Organisationskosten
n 15, die Abschlußprovisionen in IO Jahren zu amortijeren
und bis dies erfolgt ist, den verbleibenden Rest
ıls Aktivum vorzutragen. Nun waren die österreichischen
‚ebensversicherungsanstalten hinsichtlich ihres Inlandsyetriebes
durchwegs in der Lage neu gegründeter Geellschaften
(jedoch noch mit einem großen Verwaltungsıpparat
belastet). Organisationskapital stand nicht zur
/erfügung. Wenn also die Anstalten einen neuen Lebens-‚ersicherungsstock
aufbauen wollten, so mußte ihnen
ıuch gestattet werden, die Gestehungskosten als Aktivum
orzutragen. Nun war seit der Erlassung des Versicheungsregulativs
vom Jahre 1896 in der internationalen
/ersicherungswissenschaft der Gedanke zum Durchbruch
‚ekommen, daß es auch im normalen Betriebe gar nicht
ınbedingt erferderlich sei, die Kosten des Neuzuganges
‚us den Eingängen des bisherigen Versicherungsstockes
echnungsmäßig bestreiten zu lassen, sondern daß diese
jestehungskosten von den künftigen Regiebeiträgen
lieses Zuganges, der bereits als selbständiger Wert beandelt
wird, gedeckt werden können. Ein allgemeiner
Jiederschlag dieser Auffassung befindet sich im Gegenatz
zum Österreichischen Versicherungsregulativ vom
ahre 1896 bereits im deutschen Reichsaufsichtsgesetz
ür die Privatversicherung vom Jahre I901, nach welchem
;s den Versicherungsgesellschaften gestattet werden
:onnte, Gestehungskosten in der Höhe von 12'4°% der
Jersicherungssumme als Aktivum vorzutragen und diesen
’ortrag während der Dauer der Prämieneinzahlung zu
ımortisieren. Mit einem solchen beschränkten Geste-‚ungskostenvortrag
hätten aber die Österreichischen
„ebensversicherungsanstalten den Nenaufbau nicht bevirken
können. Deshalb hat man sich entschlossen, bei
Neufassung des Versicherungsregulativs
m Finklang mit der Entwicklung der Versicherungs-‚echnik
den bisherigen Begriff der regulativmäßigen
’)rämienreserve zu erweitern. Die Sache stellt sich
yraktisch so dar, daß an Stelle der nach dem alten Versicheungsregulativ
berechneten sogenannten ungekürzten
Netto-)Reserven, jetzt gekürzte Reserven ausgewiesen
verden, welche sich ergeben, wenn von den vorgenannten
ıngekürzten Reserven die jeweils noch nicht amortiierten
Gestehungskosten abgezogen werden, wobei die
\mortisation dieser Kosten längstens während der verjinbarten
Prämienzahlungsdauer planmäßig zu erfolgen
jat. Bei der Genehmigung des Versicherungsplanes wird
ınsichtlich der Genehmigung des Gestehungskostenvorrages
von der Aufsichtsbehörde nicht nur darauf ge-;ehen,
daß die in der Tarifprämie enthaltene Tangente
zur Amortisation der präliminierten Gestehungskosten
ıusreiche, sondern es wird auch — in erster Linie aus
jicherheitsgründen — ein gewisser Höchstsatz festvehalten,
als welcher derzeit der Satz von 35%. ange-;ehen
werden kann. Dabei ist es natürlich auch mögich,
daß insbesondere im ersten Versicherungsjahre der
Vortrag eines solchen Gestehungskostensatzes höher
st als. die zurückzustellende . (Netto-)Prämienreserve,
;o daß sich im Endeffekt sowohl für den einzelnen Fall
ıls auch für einen ganzen Jahreszugang sogar eine
negative Prämienreserve ergeben kann. Nun ist aber in