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wegen eines neuen Vertrages. Aehnliche Salzlieferungsverträge wie mit der
Schweiz, hatte Württemberg auch mit Preußen und Nassau abgeschlossen. Aber
auch bei diesen letzten beiden Verträgen wird der geringe Nutzen finanzieller
Art beklagt, der sich hierbei für die Württembergische Staatskasse ergab. Mit
Recht betonte im Jahre 1849 der damalige Referent für das Salinenwesen,
der Abg. Schweickhardt, in der württ. Kammer, daß diese beiden Verträge mit
Preußen und Nassau überflüssig werden, sobald einmal die Verkehrsschranken im
Innern Deutschlands beseitigt und so den Württembergischen Salinen ihr natür
liches Handelsgebiet eingeräumt sein würde. Bemerkt sei noch, daß die mit Preu
ße n abgeschlossenen Salzlieferungsverträge im Jahre 1848 ihr Ende erreichten,
ohne erneuert zu werden. Aehnlich war die Sachlage mit den Lieferungsver
trägen der freien Reichsstadt Frankfurt am Main, die im Jahre 1849 abgelau
fen waren.
Wie aus der oben gegebenen Uebersicht der schweizerischen Salzlieferungs
verträge zu ersehen ist, erreichte ein großer Teil der Verträge in den Jahren
1850 und 1851 sein Ende. Da naturgemäß eine Erneuerung derselben außer
ordentlich im finanzwirtschaftlichen Interesse der Württembergischen Staatssalinen
wünschenswert war, so ließ es die Regierung an geeigneten Schritten nicht fehlen.
Allein diese Erneuerung der Verträge, die zudem nur eine vorherrschend kurz
fristige war, konnte in den meisten Fällen nur mit finanziellen Opfern seitens
der Regierung erreicht werden. Zwei ehemals bedeutende Abnehmer, die Kan
tone Aargau und Solothurn, konnten überhaupt nicht für die vertragsmäßige
Abnahme des Salzes wiedergewonnen werden. Der Kanton Schaffhausen konnte
zum Abschluß eines neuen Vertrages nur dadurch geneigt gemacht werden, daß
der frühere, für Württemberg günstigere Vertrag in seiner Dauer um ein Jahr
verkürzt wurde. Die sich immer mehr entwickelnde Konkurrenz der ausländischen
Salinen, insbesondere der schweizerischen selbst, gestaltete die wirtschaftliche Lage
der württembergischen Staatssalinen auf dem schweizerischen Markt von Jahr zu
Jahr ungünstiger. Wir lassen hier die neuen Salzverträge mit den schiveizeri-
fchen Kantonen, soweit der württembergischen Regierung ein Abschluß mögliche
wurde, in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Umfange folgen ] ) :
Kanton.
Thurgau
Unterwalden nid
dem Wald
Uri
Zug
Schaffhausen
Der Abschluß
mäßigter Preise,
lieferungsverträgen
Beginn des
Vertrages.
Ende des
Vertrages.
Jährliche Lieferung.
1. Januar 1851
31. Dez. 1852
700 Fässer
(zu 650 Pfd.)
mit Verpflichtg.
1. Januar 1853
31. Dez. 1858
1200 „
mit
200 „
ohne
1. Januar 1851
81. Dez. 1856
250 „
mit
250 „
ohne
1. Januar 1851
31. Dez. 1854
1000 Ztr.
mit
„
1000 „
ohne
„
1. Januar 1851
31. Dez. 1858
350 Fässer
mit
„
200 „
ohne
„
1. Januar 1851
31. Dez. 1860
600 ,.
mit
„
400 , „
ohne
„
aller dieser Verträge war nur möglich durch Gewährung er-
Obwohl sich die Schwierigkeiten für den Abschluß von Salz-
mit der Schweiz immer mehr häuften, besonders hervorge-
1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahr 1852. II. Beilag. Bd. S. 311.