D. II. Abschnitt. Brtragssteuern.
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zweite Richtung ist die Berechnung der Steuerquelle mit Hilfe des
Ertragskatasters und mit Berücksichtigung der individuellen Ver
hältnisse. Die dritte Richtung berechnet unmittelbar für die ein
zelnen Steuersubjekte die Einkommen, mit Benutzung der Daten
des Katasters.
Die gänzliche Verwerfung der objektiven Basis und der aus
schließliche Aufbau des Steuerwesens auf persönlicher Grundlage
ist namentlich in großen Staaten, in welchen hinsichtlich der Er
werbsverhältnisse in einzelnen Staatsteilen sehr verschiedene Ver
hältnisse obwalten, dann in von Parteikämpfen zerklüfteten Staaten
ein Ding der Unmöglichkeit. Die dritte oben gekennzeichnete
Richtung wäre die richtigste vom Standpunkte der Steuerreform,
doch in einem Staatswesen mit stark entwickeltem Ertragssteuer
system ist es unmöglich auf demselben eine Einkommensteuer als
Hauptsteuer zu organisieren. Zweckmäßiger ist das erste Ver
fahren, mit dessen Hilfe die gegenwärtigen Ertragssteuern zu par
tiellen Einkommensteuern ausgestaltet werden, während bis zum
Eintritt dieser Reform der Staat durch eine in Form eines Zuschlages
eingehobene allgemeine Einkommensteuer seine Bedürfnisse be
friedigt.
Ein anderer Plan (Buchenberger) will die bestehenden Er
tragssteuern zu Vermögenssteuern umwandeln , wobei die gegen
wärtigen Ertragskataster zu Wertkatastem umgestaltet würden,
womit jene Nachteile vermieden wären, welche von dem Ertrags
kataster unzertrennlich sind. Neben diesen Vorschlägen kommt
jenes radikale Bestreben zur Geltung, welches die Ertragssteuern
überhaupt abschaffen oder wenigstens dieselben aus dem Staats
haushalte in den Gemeindehaushalt versetzen will.
Die geschichtliche Entwicklung der Ertragssteuern zeigt ein
doppeltes Bestreben; einerseits größere Pünktlichkeit in der Fest
setzung des Ertrages, andererseits die Ausdehnung des Ertrags
steuersystems auf alle jene - Ertragsquellen, welche mit dem Fort
schritte des wirtschaftlichen Lebens zu größerer Bedeutung ge
langten. So entstanden jene Arbeiten, welche die Berechnung des
Ertrages mittels möglichst dataillierten und genauen statistischen
Daten befördern wollten, wie die verschiedenen Kataster. Anderer
seits sehen wir, daß sich von der Grundsteuer, als Haupttypus
der Ertragssteuern, zuerst die Haussteuer, dann die Erwerbssteuer
loslösen. Mit der wachsenden Geltendmachung der persönlichen
Arbeit tritt die Besteuerung der Löhne, Gehälter ein; diese Steuern
bilden gegenüber den objektiven Steuern des Ertragssteuersystems
die persönliche Ergänzung, welche den Übergang zur persönlichen