11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 319
wird ausdrücklich auch das in England rattening genannte Weg
nehmen, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen von Instrumenten und
Werkzeugen als strafbar bezeichnet. Infolge der lebhafteren Aus
standsbewegung der jüngsten Zeit haben die Niederlande in dem
Gesetz vom 11. April 1903 (Novelle zum Strafgesetzbuch) noch weitere
Einzelfälle strafbaren Koalitionszwanges besonders hervorgehoben und
die älteren Vorschriften ergänzt. Gefängnis bis zu 9 Monaten oder
Geldstrafe bis zu 300 Gulden droht demjenigen, welcher einen anderen
durch Gewalt oder irgend eine andere Tätlichkeit oder durch Be
drohung mit Gewalt oder mit einer anderen Tätlichkeit, gerichtet
gegen diesen anderen oder einen Dritten, widerrechtlich nötigt, etwas
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ebenso — aber in diesem Fall
nur auf Antrag des Genötigten — derjenige, welcher einen anderen
durch Bedrohung mit Beleidigung oder Schmähschrift nötigt, etwas zu
tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ferner steht Haft bis zu 1 Monat
oder Geldstrafe bis zu 100 Gulden demjenigen bevor, welcher wider
rechtlich auf öffentlichen Wegen einen anderen in seiner Bewegungs
freiheit hindert oder mit einem oder mehreren Dritten sich einem
anderen gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen fortgesetzt auf
drängt oder ihm auf hinderliche Weise fortgesetzt folgt. Das bel
gische Gesetz vom 30. Mai 1892 schließt sich dem niederländischen
von 1872 insofern an, als es ebenfalls den Koalitionszwang durch
Zerstörung oder Unbrauchbarmachung von Werkzeugen, Instrumenten
oder Maschinen ausdrücklich als strafbar hervorhebt und das gleich
zeitige Auferlegen von Geld- und Gefängnisstrafe oder das Auferlegen
nur einer dieser beiden Strafarten vorsieht. Die Gefängnisstrafe ist
dabei wie in dem niederländischen Gesetz von 1872 auf 1 Monat bis
zu 2 Jahren bemessen, die Geldstrafe auf 500 Frs. In der Schweiz
ist die strafrechtliche Verfolgung des Koalitionszwanges in den ein
zelnen Kantonen verschieden geregelt. Die Nötigung wird z. B. im
Kanton Solothurn mit Gefängnis oder mit Geldbuße bis zu 500 Frs.,
im Kanton Zürich mit Gefängnis und mit Geldbuße bis zu 2000 Frs.
oder mit einer dieser Strafen belegt. In der Stadt Zürich bedroht
eine Polizeiverordnung vom 5. April 1894 mit Bußen von 2—15 Frs.,
vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung, das Betreten oder Um
stellen von fremden Wohnungen, Werkstätten, Geschäftslokalen, Bau
plätzen, Lagerplätzen und anderen Lokalen zu dem Zwecke, Arbeiter
oder Arbeitgeber in der Ausübung ihres Berufes zu hindern oder zu
stören. Die gleiche Strafe trifft den, der gegenüber Arbeitern irgend
welchen Zwang anwendet, um sie von der Arbeit abzumahnen oder
abzuhalten, oder der sie zu diesem Zwecke abpaßt, verfolgt, gegen
ihren Willen begleitet oder sonst belästigt.
In den zuletzt erwähnten Bestimmungen zeigt sich deutlich das