Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 319 
wird ausdrücklich auch das in England rattening genannte Weg 
nehmen, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen von Instrumenten und 
Werkzeugen als strafbar bezeichnet. Infolge der lebhafteren Aus 
standsbewegung der jüngsten Zeit haben die Niederlande in dem 
Gesetz vom 11. April 1903 (Novelle zum Strafgesetzbuch) noch weitere 
Einzelfälle strafbaren Koalitionszwanges besonders hervorgehoben und 
die älteren Vorschriften ergänzt. Gefängnis bis zu 9 Monaten oder 
Geldstrafe bis zu 300 Gulden droht demjenigen, welcher einen anderen 
durch Gewalt oder irgend eine andere Tätlichkeit oder durch Be 
drohung mit Gewalt oder mit einer anderen Tätlichkeit, gerichtet 
gegen diesen anderen oder einen Dritten, widerrechtlich nötigt, etwas 
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ebenso — aber in diesem Fall 
nur auf Antrag des Genötigten — derjenige, welcher einen anderen 
durch Bedrohung mit Beleidigung oder Schmähschrift nötigt, etwas zu 
tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ferner steht Haft bis zu 1 Monat 
oder Geldstrafe bis zu 100 Gulden demjenigen bevor, welcher wider 
rechtlich auf öffentlichen Wegen einen anderen in seiner Bewegungs 
freiheit hindert oder mit einem oder mehreren Dritten sich einem 
anderen gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen fortgesetzt auf 
drängt oder ihm auf hinderliche Weise fortgesetzt folgt. Das bel 
gische Gesetz vom 30. Mai 1892 schließt sich dem niederländischen 
von 1872 insofern an, als es ebenfalls den Koalitionszwang durch 
Zerstörung oder Unbrauchbarmachung von Werkzeugen, Instrumenten 
oder Maschinen ausdrücklich als strafbar hervorhebt und das gleich 
zeitige Auferlegen von Geld- und Gefängnisstrafe oder das Auferlegen 
nur einer dieser beiden Strafarten vorsieht. Die Gefängnisstrafe ist 
dabei wie in dem niederländischen Gesetz von 1872 auf 1 Monat bis 
zu 2 Jahren bemessen, die Geldstrafe auf 500 Frs. In der Schweiz 
ist die strafrechtliche Verfolgung des Koalitionszwanges in den ein 
zelnen Kantonen verschieden geregelt. Die Nötigung wird z. B. im 
Kanton Solothurn mit Gefängnis oder mit Geldbuße bis zu 500 Frs., 
im Kanton Zürich mit Gefängnis und mit Geldbuße bis zu 2000 Frs. 
oder mit einer dieser Strafen belegt. In der Stadt Zürich bedroht 
eine Polizeiverordnung vom 5. April 1894 mit Bußen von 2—15 Frs., 
vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung, das Betreten oder Um 
stellen von fremden Wohnungen, Werkstätten, Geschäftslokalen, Bau 
plätzen, Lagerplätzen und anderen Lokalen zu dem Zwecke, Arbeiter 
oder Arbeitgeber in der Ausübung ihres Berufes zu hindern oder zu 
stören. Die gleiche Strafe trifft den, der gegenüber Arbeitern irgend 
welchen Zwang anwendet, um sie von der Arbeit abzumahnen oder 
abzuhalten, oder der sie zu diesem Zwecke abpaßt, verfolgt, gegen 
ihren Willen begleitet oder sonst belästigt. 
In den zuletzt erwähnten Bestimmungen zeigt sich deutlich das
	        
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