Object: Das Konkursverfahren

Konfcursantrag. 
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die Vorlage schriftlicher Bestätigungen dritter Personen oder die 
Abgabe einer Versicherung an Lidesstatt in Betracht. In vielen 
Fällen genügt der Hinweis darauf, daß der Schuldner die be 
haupteten Tatsachen bei Gericht selbst zugeben muß. 
Der Nonkursantrag ist an das Nonkursgericht i) zu richten, 
d. h. an jenes Gericht, bei welchem der Schuldner feine gewerb 
liche Niederlassung oder eine seiner gewerblichen Niederlassungen 
oder in Ermangelung einer solchen seinen allgemeinen Gerichts 
stand (also regelmäßig seinen Wohnsitz) hat. Sind hiernach mehrere 
Gerichte zuständig, so schließt dasjenige, bei welchem zuerst die 
Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus. 
Das Beispiel eines Nonkursantrages möge folgen: 
Zum 
Königlichen Amtsgerichte 
ffi antheim. 
Betrifft: 
Konkurseröffnung. 
Berlin, 8. März 1914. 
Ich beantrage die Eröffnung des Konkurses 
über das vermögen des Gastwirts Franz 
Faller in Gantheim. 
Ich habe von ihm 120 M Kaufpreis für 
gelieferte waren zu fordern. Zur Glaubhaft 
machung bringe ich eine Abschrift der Rech 
nung und einen Brief des Schuldners, in dem 
er Zahlung verspricht, in Vorlage. 
Seine Zahlungsunfähigkeit ergibt sich daraus, 
daß es bei ihm in den letzten Tagen wieder 
holt zu Pfändungen gekommen ist. Ich ver 
weise auf die Akten des Gerichtsvollziehers. 
Der Schuldner wird auch auf Vorruf feine 
Zahlungsunfähigkeit zugeben müssen. 
gez.: Wilhelm Müller. 
Lind dem Gläubiger anfechtbare Schiebungen bekannt, so emp 
fiehlt es sich, sie behufs sofortiger Verständigung des Konkurs 
verwalters schon im Nonkursantrag zu erwähnen, vermutet der 
Gläubiger, daß eine Masse nur durch Anfechtung von Rechts 
handlungen, durch welche die Gläubiger geschädigt wurden, zurück 
gewonnen werden kann, so mag er seinem Nonkursantrag behufs 
Vermeidung der Rückfrage, ob er zur Leistung eines zur Deckung 
der verfahrenskosten ausreichenden Vorschusses bereit ist, und 
somit im Interesse der Beschleunigung, folgenden Satz beifügen: 
- 
i) § 71 KG.
	        
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