fullscreen: 10 Jahre Wiederaufbau

DIE RECHTSPOLITISCHEN BEZIEHUNGEN ÖSTERREICHS 
ZUM AUSLANDE 
Von Ministerialrat Dr. Krautmann. 
Die Regelung der Rechtsfähigkeit von Ausländern ge- 
vann in dem letzten Jahrzehnt insbesonders hinsichtlich 
der Frage des Liegenschaftserwerbes eine beson- 
dere Bedeutung. Während früher nur wenige Länder dem 
Twerbe von Figentum an unbeweglichen Sachen durch 
Ausländer Schranken setzten, mehrten sich in der 
Nachkriegszeit die Vorschriften, nach denen der 
Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer aus staats- 
Polizeilichen Gründen entweder allgemein oder inner- 
halb einer bestimmten Grenzzone untersagt oder nur 
unter einschränkenden Bedingungen gestattet wird, 
Solche Vorschriften üben gemäß $ 33 ABGB. audı eine 
Rückwirkung auf die Fähigkeit der Angehörigen dieser 
Länder hinsichtlich des Liegenschaftserwerbes in Oester- 
"eich aus, wobei sich Schwierigkeiten daraus ergaben, 
N die erwähnte Gesetzesstelle die Frage nicht ausdrück- 
N löst, wie Angehörige solcher Staaten zu behandeln 
nd, die Oesterreichern den Liegenschaftserwerb zwar 
a geradezu untersagen, aber doch erschweren. Da 
LS Frage erst gelegentlich des Ansuchens um die 
STundbücherliche Kinverleibung des Ligentums für den 
kosländischen Erwerber vom Gericht entschieden werden 
Während es für Verkäufer und Ersteher mißlich, 
Maren 1 der Verkaufsverhandlungen darüber im Un- 
dr meiben zu müssen, ob das Geschäft schließlich 
Song geführt werden kann, Daher wurde durch zwei 
on Öngesetze (vom 4. Juli 1924, BGBl. Nr. 247, und 
7. % April 1928, BGBL. Nr. 106) bestimmt, daß 
eher ob die Gegenseitigkeit im Sinne des $ 33 ABGB. 
Gerichte sei, das Bundesministerium für Justiz eine die 
Angel te bindende Erklärung abgeben könne‘) und daß 
seit kei solcher Staaten, denen gegenüber die Gegen- 
des 5 eit nicht gegeben ist, gleichwohl mit Genehmigung 
lichen “Eceskanzleramtes als der obersten staatspolizei- 
Werde "ae zum Liegenschaftserwerbe zugelassen 
können Önnen*), Da diese Erklärungen jederzeit erfolgen 
die Geha die besprochene Unklarheit beseitigt. Ueber 
fahren W Ehrung des Rechtsschutzes im gerichtlichen Ver- 
Mittele estehen schon so ziemlich mit allen Staaten 
hes rinbe en Verträge. Die moderne Rechtsentwicklung 
Ind Inte t sich aber nicht darauf, den Schutz der Rechte 
uch gen des einzelnen im Auslande sicherzustellen. 
Cigene S r ätigkeit der Gerichte muß vielfach über das 
aller Sı taatsgebiet hinausgreifen. Nach den Gesetzen 
aaten besteht die Möglichkeit, unter gewissen Vor- 
) Auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1924 wurde mit der 
“Stordnung vom 15. August 1924, BGBl Nr. 323, erklärt, daß 
PO lnische Staatsangehörige Liegenschaften in Ocesterrei 
Bleich Inländern erwerben können. 
) Zur Zeit, da diese Zeilen geschrieben werden, kommt die 
np sondere Bewilligung des Bundeskanzleramtes insbesundere in 
Aracht für Angehörige Jugoslawiens, Rumäniens, der nordischen 
den Paltischen Staaten (die ihrerseits den Liegenschaftserwer > 
Srch Ausländer ebenfalls allgemein oder in bestimmten aim 
den ner besonderen Genehmigung abhängig ma , de 
“sten Gliedstaaten der amerikanischen Union u. a. m. 
aussetzungen den im Auslande wohnenden Prozeßgegner 
vor das inländische Gericht zu laden; Zeugenverneh- 
nungen und andere Beweise müssen auch im Auslande 
'‚orgenommen werden können, wenn der Prozeßstoff 
»ntsprechend geklärt werden soll; die Gerichte hahen 
iber Rechtsfälle zu entscheiden, bei denen nach dem 
Willen der Parteien oder nach der Natur der Sache fremdes 
iccht anzuwenden ist; endlich entsteht die Frage nach 
\nerkennung und Durchsetzung der gericht- 
ichen Entscheidungen im Auslande, Die öster- 
eichische Bundesregierung war bei den Abschlüssen von 
icchtshilfeverträgen audı mit Erfolg bestrebt, insbesondere 
ne Verzögerungen zu beseitigen, die sich aus dem 
ergehrachten umständlichen diplomatischen Ver- 
ehre ergeben. An dessen Stelle ist gegenwärtig im 
/erhältnisse Oesterreichs zu 6 Staaten der unmittelbare 
"erkehr der Gerichte getreten, gegenüber einigen an- 
ieren Staaten ist der Weg wenigstens unter Ausschal- 
ang der Zwischeninstanzen des Auswärtigen Amtes und 
ler Gesandtschaft dadurch abgekürzt, daß die gericht- 
‘che Korrespondenz durch Vermittlung der beiderseitigen 
ustizministerien erfolgt. Auch die Notwendigkeit der 
teigabe von Uebersetzungen wurde stark einge- 
hränkt, so daß die österreichischen Gerichte mit jenen 
on 10 Staaten in deutscher Sprache verkehren können. 
Unter führender Teilnahme der Republik wurden 
erner, entsprechend den engen Beziehungen, die von 
rüher her zwischen den Bewohnern der Nachfolgestaaten 
»estanden, Vereinbarungen über den Rechtsschutz 
ırmer Parteien getroffen. So besteht gegenwärtig 
zegenüber der Tschechoslovakei, gegenüber Polen, 
Jngarn und dem ehemals österreichischen Teile 
ugoslawiens die Möglichkeit, daß Armenrechts- 
ilagen, die im fremden Staat einzubringen sind, vom 
iläger bei dem Bezirksgerichte seines Wohnortes zu 
>rotokoll gegeben werden. Dieses wird an das Prozeß- 
zericht geleitet, das die Uebersetzung in die eigene 
;taatssprache besorgt oder die Verfassung einer seinen 
zesetzen entsprechenden Klage veranlaßt. Durch diesen 
/organg in Verbindung mit der gegenseitigen Gewähr- 
eistung der Rechtswohltat des Armenrechtes, einschließ- 
ich der kostenlosen Vertretung bei der mündlichen 
’erhandlung, ist insbesondere in.. familienrechtlichen 
.ngelegenheiten — Vaterschaftsprozesse spiclen hier die 
auptrolle — ein wirksamer Schutz geboten. 
Hier wäre auch das Bestreben Oesterreichs zu er- 
vähnen, die Förmlichkeiten der diplomatischen Be- 
zlaubigung ausländischer Urkunden, von denen 
m Inlande Gebrauch gemacht werden soll, tunlichst 
»inzuschränken. Fine Reihe von Vereinbarungen, die 
lie gegenseitige Anerkennung öffentlicher Urkunden 
>hne weitere Förmlichkeiten vorsehen, ist geeignet, den 
zeschäftlichen Verkehr zu beschleunigen, zu vereinfachen 
ınd zu verbilligen. 
Finige Staaten lehnen die Anerkennung und Voll- 
'reckung ausländischer Entscheidungen grundsätzlich ab.
	        
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