DIE RECHTSPOLITISCHEN BEZIEHUNGEN ÖSTERREICHS
ZUM AUSLANDE
Von Ministerialrat Dr. Krautmann.
Die Regelung der Rechtsfähigkeit von Ausländern ge-
vann in dem letzten Jahrzehnt insbesonders hinsichtlich
der Frage des Liegenschaftserwerbes eine beson-
dere Bedeutung. Während früher nur wenige Länder dem
Twerbe von Figentum an unbeweglichen Sachen durch
Ausländer Schranken setzten, mehrten sich in der
Nachkriegszeit die Vorschriften, nach denen der
Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer aus staats-
Polizeilichen Gründen entweder allgemein oder inner-
halb einer bestimmten Grenzzone untersagt oder nur
unter einschränkenden Bedingungen gestattet wird,
Solche Vorschriften üben gemäß $ 33 ABGB. audı eine
Rückwirkung auf die Fähigkeit der Angehörigen dieser
Länder hinsichtlich des Liegenschaftserwerbes in Oester-
"eich aus, wobei sich Schwierigkeiten daraus ergaben,
N die erwähnte Gesetzesstelle die Frage nicht ausdrück-
N löst, wie Angehörige solcher Staaten zu behandeln
nd, die Oesterreichern den Liegenschaftserwerb zwar
a geradezu untersagen, aber doch erschweren. Da
LS Frage erst gelegentlich des Ansuchens um die
STundbücherliche Kinverleibung des Ligentums für den
kosländischen Erwerber vom Gericht entschieden werden
Während es für Verkäufer und Ersteher mißlich,
Maren 1 der Verkaufsverhandlungen darüber im Un-
dr meiben zu müssen, ob das Geschäft schließlich
Song geführt werden kann, Daher wurde durch zwei
on Öngesetze (vom 4. Juli 1924, BGBl. Nr. 247, und
7. % April 1928, BGBL. Nr. 106) bestimmt, daß
eher ob die Gegenseitigkeit im Sinne des $ 33 ABGB.
Gerichte sei, das Bundesministerium für Justiz eine die
Angel te bindende Erklärung abgeben könne‘) und daß
seit kei solcher Staaten, denen gegenüber die Gegen-
des 5 eit nicht gegeben ist, gleichwohl mit Genehmigung
lichen “Eceskanzleramtes als der obersten staatspolizei-
Werde "ae zum Liegenschaftserwerbe zugelassen
können Önnen*), Da diese Erklärungen jederzeit erfolgen
die Geha die besprochene Unklarheit beseitigt. Ueber
fahren W Ehrung des Rechtsschutzes im gerichtlichen Ver-
Mittele estehen schon so ziemlich mit allen Staaten
hes rinbe en Verträge. Die moderne Rechtsentwicklung
Ind Inte t sich aber nicht darauf, den Schutz der Rechte
uch gen des einzelnen im Auslande sicherzustellen.
Cigene S r ätigkeit der Gerichte muß vielfach über das
aller Sı taatsgebiet hinausgreifen. Nach den Gesetzen
aaten besteht die Möglichkeit, unter gewissen Vor-
) Auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1924 wurde mit der
“Stordnung vom 15. August 1924, BGBl Nr. 323, erklärt, daß
PO lnische Staatsangehörige Liegenschaften in Ocesterrei
Bleich Inländern erwerben können.
) Zur Zeit, da diese Zeilen geschrieben werden, kommt die
np sondere Bewilligung des Bundeskanzleramtes insbesundere in
Aracht für Angehörige Jugoslawiens, Rumäniens, der nordischen
den Paltischen Staaten (die ihrerseits den Liegenschaftserwer >
Srch Ausländer ebenfalls allgemein oder in bestimmten aim
den ner besonderen Genehmigung abhängig ma , de
“sten Gliedstaaten der amerikanischen Union u. a. m.
aussetzungen den im Auslande wohnenden Prozeßgegner
vor das inländische Gericht zu laden; Zeugenverneh-
nungen und andere Beweise müssen auch im Auslande
'‚orgenommen werden können, wenn der Prozeßstoff
»ntsprechend geklärt werden soll; die Gerichte hahen
iber Rechtsfälle zu entscheiden, bei denen nach dem
Willen der Parteien oder nach der Natur der Sache fremdes
iccht anzuwenden ist; endlich entsteht die Frage nach
\nerkennung und Durchsetzung der gericht-
ichen Entscheidungen im Auslande, Die öster-
eichische Bundesregierung war bei den Abschlüssen von
icchtshilfeverträgen audı mit Erfolg bestrebt, insbesondere
ne Verzögerungen zu beseitigen, die sich aus dem
ergehrachten umständlichen diplomatischen Ver-
ehre ergeben. An dessen Stelle ist gegenwärtig im
/erhältnisse Oesterreichs zu 6 Staaten der unmittelbare
"erkehr der Gerichte getreten, gegenüber einigen an-
ieren Staaten ist der Weg wenigstens unter Ausschal-
ang der Zwischeninstanzen des Auswärtigen Amtes und
ler Gesandtschaft dadurch abgekürzt, daß die gericht-
‘che Korrespondenz durch Vermittlung der beiderseitigen
ustizministerien erfolgt. Auch die Notwendigkeit der
teigabe von Uebersetzungen wurde stark einge-
hränkt, so daß die österreichischen Gerichte mit jenen
on 10 Staaten in deutscher Sprache verkehren können.
Unter führender Teilnahme der Republik wurden
erner, entsprechend den engen Beziehungen, die von
rüher her zwischen den Bewohnern der Nachfolgestaaten
»estanden, Vereinbarungen über den Rechtsschutz
ırmer Parteien getroffen. So besteht gegenwärtig
zegenüber der Tschechoslovakei, gegenüber Polen,
Jngarn und dem ehemals österreichischen Teile
ugoslawiens die Möglichkeit, daß Armenrechts-
ilagen, die im fremden Staat einzubringen sind, vom
iläger bei dem Bezirksgerichte seines Wohnortes zu
>rotokoll gegeben werden. Dieses wird an das Prozeß-
zericht geleitet, das die Uebersetzung in die eigene
;taatssprache besorgt oder die Verfassung einer seinen
zesetzen entsprechenden Klage veranlaßt. Durch diesen
/organg in Verbindung mit der gegenseitigen Gewähr-
eistung der Rechtswohltat des Armenrechtes, einschließ-
ich der kostenlosen Vertretung bei der mündlichen
’erhandlung, ist insbesondere in.. familienrechtlichen
.ngelegenheiten — Vaterschaftsprozesse spiclen hier die
auptrolle — ein wirksamer Schutz geboten.
Hier wäre auch das Bestreben Oesterreichs zu er-
vähnen, die Förmlichkeiten der diplomatischen Be-
zlaubigung ausländischer Urkunden, von denen
m Inlande Gebrauch gemacht werden soll, tunlichst
»inzuschränken. Fine Reihe von Vereinbarungen, die
lie gegenseitige Anerkennung öffentlicher Urkunden
>hne weitere Förmlichkeiten vorsehen, ist geeignet, den
zeschäftlichen Verkehr zu beschleunigen, zu vereinfachen
ınd zu verbilligen.
Finige Staaten lehnen die Anerkennung und Voll-
'reckung ausländischer Entscheidungen grundsätzlich ab.