Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Österreichs durch günstige Postkraftwagenver- 
bindungen möglichst leicht und angenehm zu ge- 
stalten. 
Mehr noch als der Postkraftfahrdienst ist die 
Flugpost ein Kind der neuzeitlichen Technik. Da 
jedoch die Verkehrsluftfahrt Österreichs in ihren An- 
fängen durch Bestimmungen des Friedensvertrages 
von St, Germain behindert und der Bau von Luft- 
fahrzeugen bis zum Sommer 1922 überhaupt verboten 
war, hat sich auch das Flugpostwesen in Österreich 
verhältnismäßig spät entwickelt. Erst als die franko- 
rumänische Luftschiffahrtsgesellschaft im Jahre 1922 
den Luftverkehr zwischen Frankreich und Rumänien 
aufnahm, konnte damit begonnen werden, regel: 
mäßige Postflüge einzurichten, indem der genannten 
Gesellschaft auf Grund einer Vereinbarung zwischen 
ihr und der österreichischen Postverwaltung die Vermitt- 
lung der Post nach und von Wien übertragen wurde. 
Bereits im Jahre 10923 entstand ‚in Österreich selbst die 
österreichische Luftverkehrs A. G., die einen Flug- 
dienst zwischen Österreich und Ungarn, sowie zwi- 
schen Österreich, Deutschland und der Schweiz ein- 
richtete; auch ihr wurde die Postvermittlung auf 
ihren Linien übertragen. Im Jahre 1024 hat die 
[rankorumänische Luftschiffahrtsgesellschaft (jetzt Com- 
pagnie Internationale de Navigation Aerienne) einen 
regelmäßigen Flugpostdienst auf der Strecke Paris- 
Straßburg—-Prag (Warschau) Wien-Budapest-Belgrad 
—Bukarest und die österreichische Luftverkehrs A. G. 
einen solchen auf der Strecke Budapest—- Wien-Mün- 
chen (Nürnberg-Frankfurt am Main)-Zürich-Genf 
aufrechterhalten. Für die Flugpostsendungen wurden 
zu den gewöhnlichen Postgebühren Flugzuschläge 
eingehoben. Ein Bruchteil von diesen verblieb der 
österreichischen Postverwaltung für die ihr durch der 
Flugpostdienst erwachsenden Auslagen, wie sie das 
Offenhalten eigener Flugpostschalter bei großen 
Postämtern, die Einrichtung von Postkursen zu und 
von den Flughäfen und dergleichen bedingen. Deı 
Hauptteil der Zuschläge wurde den Fluggesellschaften 
überwiesen, denen es auch überlassen blieb, sich mit 
den für die Weiterbeförderung der Flugpostsendun- 
gen allenfalls in Betracht kommenden ausländischen 
Flugunternehmungen auseinanderzusetzen. In der 
Folge gelang es den Bemühungen der Öösterreichi- 
schen Postverwaltung, für die von Österreich aus- 
gehenden Flüge soweit Anschluß an ausländische 
Flüge zu erhalten, daß Österreich bereits im Jahre 
1926 auf dem Wege durchgehender Flugpost- 
beförderungen nach den bedeutenderen 
Städten des Auslandes in das große zwi- 
schenstaatliche Flugpostnetz eingeglie- 
dert war. Für den Flugpostverkehr zwischen 
Österreich und Deutschland, und den über Deutsch- 
land hinausgelegenen Ländern bilden die Flug- 
strecken Wien-München und Wien-Berlin der 
österreichischen Luftverkehrs A. G. die Haupt- 
ıdern. Nach dem Auslande ist, abgesehen von 
len bereits angegebenen Linien, außerdem der 
7lugpostverkehr noch mit Belgien, Dänemark, Schwe- 
len, Polen, Rußland und Italien (Venedig und Rom) 
aufgenommen worden. Mit den von der österreichi- 
schen Luftverkehrs A. G. eingerichteten inneröster- 
‚eichischen Flügen wird ein Flugpostverkehr zwischen 
den Landeshauptstädten Graz, Klagenfurt, Salzburg 
ınd Innsbruck unterhalten. Im Jahre 1927 ist die 
Beförderung von Flugpostsendungen im Durchgange 
durch Österreich, die bei der verkehrsgeographischen 
Lage des Bundesgebietes eine wichtige Rolle spielt, 
geregelt und damit ein weiterer Fortschritt in der 
Ausgestaltung des Flugpostwesens erzielt worden, 
wenn auch vielfach noch die für Postzwecke nicht 
zünstigen Verkehrszeiten der Flüge und insbesondere 
der Mangel an Nachtflügen einer vollkommenen Aus- 
nützung des Flugverkehres für die Postbeförderung 
ainderlich im Wege stehen. Um die nach dieser 
Richtung hin sich ergebenden und zahlreiche 
andere Fragen des zwischenstaatlichen Flugpostver- 
kehres, zum Beispiel die oben angedeutete der an 
die Fluggesellschaften und an die Postverwaltungen 
zu leistenden Vergütungen, zu regeln, fand am 
I. September 1927 im Haag, Holland, eine inter- 
nationale Flugpostkonferenz statt, auf der 
einheitliche Bestimmungen über die Abwicklung dieses 
Verkehres beschlossen wurden. Die zu diesem Haager 
Flugpostübereinkommen von der Österreichischen 
Postverwaltung im Frühjahr 1928 erlassenen Durch- 
ührungsbestimmungen stellen die erste planmäßige 
Regelung des gesamten Flugpostbrief- und Paketver- 
kehrs im Inlande und nach dem Auslande und damit 
ainen gewissen Abschluß und zugleich auch einen 
bedeutsamen Anfang in der Entwicklung des öster- 
reichischen Flugpostwesens dar. 
Konnten die Fortschritte der Technik schon auf 
dem Gebiete des Postwesens mit bestem Erfolg der 
günstigen Entwicklung des Verkehres dienstbar ge- 
macht werden, so haben Telegraph und Fern- 
sprecher als ausgesprochen technische Einrichtun- 
gen aus den epochemachenden Errungenschaften, die 
Jie neuzeitliche Wissenschaft insbesondere auf ihrem 
Gebiete aufzuweisen hat, geradezu neues Leben ge- 
schöpft und den Anstoß zu einer Entwicklung 
empfangen, die in ihren Endzielen kaum abzusehen 
ist. Insbesondere hat das Radiowesen zu so neu- 
artigen Fragen und Verhältnissen geführt, daß eine 
gesetzliche Neuregelung des Telegraphen- und Fern- 
sprechwesens zur unabweislichen Notwendigkeit wurde. 
Im Herbste 1023 wurde deshalb der Entwurf eines 
neuen Telegraphengesetzes ausgearbeitet, der nach 
der Beratung mit den Bundesministerien und nach 
Begutachtung durch die wirtschaftlichen Körper- 
schaften dem Nationalrate vorgelegt und von diesem 
am 18. Juli 1024 zum Beschlusse erhoben wurde. 
Nachdem auch der Bundesrat dagegen keine Fin-
	        
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