Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

Eine Sitzung des Wiener Stadtsenates
Von linksnadı rechts : Leopold Kunschak, Dr. Alma Motzko, Hans Rummelhardt, Vizebürgermeister Ferdinand Hoß, Bürgermeister
Karl Seitz, Magistratsdirektor Dr. Karl Hartl (stehend), Vizebürgermeister Georg Emmerling, Hugo Breitner, Paul Speiser, Franz
Siegel t, Anton Weber, Quirin Kokrda, Professor Julius Tandler, Karl Richter.

DIE ENTWICKLUNG DER VERFASSUNG DER STADT WIEN
VON 1918 BIS 1928
Von Dr. Karl Hartl, Magistratsdirektor der Bundeshauptstadt Wien.

Durch das Reichsgemeindegesetz von 1862 wurde
den österreichischen Gemeinden eine außerordentlich
weitgehende Autonomie eingeräumt. Neben dem überiragenen
 Wirkungskreis, in dem sie zur Mitwirkung
an der staatlichen Verwaltung herangezogen werden,
wird ihnen der sogenannte selbständige Wirkungskreis
 gesetzlich verbürgt, in welchem sie mit Beobachtung
 der bestehenden Gesetze nach freier Selbstbestimmung
 anordnen und verfügen können und der
überhaupt alles umfaßt, was das Interesse der Gemeinden
 zunächst berührt und innerhalb ihrer
Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt
 werden kann. In diesem Wirkungskreis ist
das staatliche Aufsichtsrecht darauf beschränkt, daß
sie nicht gegen die bestehenden Gesetze verstoßen.
Durch diese weitgehende Autonomie waren den Gemeinden
 Entwicklungsmöglichkeiten gegeben, die
insbesondere die Städte auf wirtschaftlichem Gebiet

betätigten, indem sie für die Allgemeinheit lebenswichtige
 Betriebe teils erwarben, teils gründeten, so
Straßenbahnen, Gaswerke, Elektrizitätswerke, Leichenbestattungen
 usw. Auch in Wien wurden um die
Wende des Jahrhunderts diese Unternehmungen verstadtlicht.
 ;
Eine erhöhte Autonomie wurde durch das bezeichnete
 Reichsgemeindegesetz den sogenannten Städten
mit eigenem Statut, auch Statutargemeinden genannt,
zugebilligt. Es sind dies die Landeshauptstädte und
andere größere Städte sowie Kurorte. Das höhere
Maß ihrer Autonomie besteht darin, daß sie für ihr
Gebiet die unterste Stufe der staatlichen Verwaltung
5ildeten. Die damalige allgemeine staatliche Veryaltung
 hatte als unterste Stufe (politische Behörde
i. Instanz) die Bezirkshauptmannschaften, als Mittel-Landes-)stufe
 die Statthaltereien (Landesregierungen)
und als höchste Stufe die Ministerien. In den Städten
            
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