Die zweite der beiden organisatorischen Aenderungen
betrifft die Stellung der Stadt Wien in der Verfassung
des Bundesstaates Oesterreich. Die Stadt Wien wird
Land, das heißt einer der Gliedstaaten, aus denen
sich der Bundesstaat Oesterreich zusammensetzt.
Dazu war es notwendig, eine Loslösung Wiens aus
dem Verbande des Landes Niederösterreich vor-
zunehmen. Dies geschah durch die Bundesverfassung
vom I. Oktober 1920, die für diese Loslösung ein
Uebergangsstadium, aber auch schon die vollkommene
Trennung vorsieht. In der „Verfassung der Bundes-
hauptstadt Wien”, dem ersten Gesetz, das der
Wiener Gemeinderat als. Landtag beschlossen hat,
wird die Trennung noch nicht vollkommen durch-
geführt, gewisse Angelegenheiten bleiben mit Nieder-
österreich gemeinsam. Zu den nicht gemeinsamen
Angelegenheiten gehörte aber schon damals die Ver-
fassung der Bundeshauptstadt Wien, die Wahl der
Mitglieder zum Bundesrat und die Gesetzgebung
hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, soweit sie in
den Wirkungskreis der Länder fällt. Dieser provisori-
schen Regelung folgt sehr rasch die vollkommene
Trennung der beiden Länder. Durch das sogenannte
Trennungsgesetz vom 20. Dezember 1921, das jedes
der beiden Länder beschloß, wird vom I. Jänner 1922
an Wien ein selbständiges Bundesland im Rahmen
der Bundesverfassung.
Durch diese wichtige Aenderung erhielt die Stadt,
die schon durch die Bundesverfassung zur Bundes-
hauptstadt und zum Sitze der obersten
Organe des Bundes gemacht worden war, etwa
die gleiche Stellung, wie sie Hamburg im Rahmen deı
deutschen Reichsverfassung hat, also die Stellung
eines Gliedstaates. Diese Sonderstellung der Bundes-
hauptstadt und die Trennung von dem übrigen Nieder-
österreich war schon durch die Einwohnerzahl be-
gründet. Denn von den rund sechs Millionen Ein-
wohnern Oesterreichs entfallen rund 1'8 Millionen auf
Wien und I'4 Millionen auf Niederösterreich. Wenn
diese beiden weitaus volkreichsten Länder nur ein
Land gebildet hätten, so hätte, ganz abgesehen von
den heterogenen Interessen der Großstadt und des
Landes Niederösterreich, dieses eine Land eine zu
starke Verschiedenheit in der Einwohnerzahl gegen-
über den übrigen Bundesländern aufgewiesen. Diese
Sonderstellung hat aber der Stadt die Möglichkeit
gegeben, sich frei zu entwickeln, insbesondere auch
in finanzieller Hinsicht. So war es möglich, auch in
der Inflationszeit die zur Erreichung und Aufrecht-
erhaltungz des finanziellen Gleichgewichtes im Ge-
meindehaushalte notwendigen gesetzgeberischen Maß-
nahmen rasch zu treffen.
Die Bedeutung, die Wien durch seine Stellung als
Bundesland gewann, äußert sich aber nicht nur auf
finanziellem Gebiete. Dies geht am besten aus der
folgenden Zusammenstellung hervor. Zunächst die
Verwaltungsgebiete, auf denen den Bundesländern
Gesetzgebung und Vollziehung zustehen. Es sind dies
nsbesondere das Bauwesen, das Leichen- und Be-
;tattungswesen, der Gemeindesanitätsdienst und das
Rettungswesen, das Theater-, Kino- und sonstige
Vergnügungswesen. Dann die Verwaltungsgebiete, auf
lenen den Ländern die Ausführungsgesetzgebung (zu
ler dem Bund zustehenden Grundsatzgesetzgebung)
und die Vollziehung zukommen. Hier sind zu nennen:
Organisation der Verwaltung in den Ländern, Armen-
wesen, Bevölkerungspolitik, Volkspflegestätten, Mutter-
schafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, Heil- und
Pflegeanstalten, Einrichtungen zum Schutze der Ge-
sellschaft gegen verbrecherische oder sonst gefähr-
liche Personen, wie Zwangsarbeits- und Besserungs-
anstalten, Abschiebung und Abschaffung aus einem
ın ein anderes Bundesland, öffentliche Einrichtungen
zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten,
sewisse Angelegenheiten des Klektrizitätswesens,
Straßenpolizei auf anderen als Bundesstraßen, Dienst-
recht der Angestellten der Länder, die behördliche
Aufgaben zu besorgen haben.
Schließlich‘ die Verwaltungsgebiete, auf denen den
Ländern teils in der sogenannten mittelbaren Bundes-
verwaltung, also als Organen des Bundes, teils im
selbständigen Wirkungskreis des Landes die Voll-
zehung zukommt. Zur ersteren Kategorie gehören
iberhaupt alle Angelegenheiten, in denen nicht dem
Bund verfassungsmäßig die Vollziehung durch seine
zigenen Organe gewährleistet ist, wie im Zoll- und
Vlonopolwesen, in den Bundesfinanzen, im Justizwesen,
Patentwesen, Post-, Telegraphen- und Fernsprech-
wesen, Bergwesen usw. Zur letzteren Kategorie gehören
insbesondere Staatsbürgerschaft und Heimatrecht, ge-
wisse berufliche Vertretungen, Volkswohnungswesen.
Auf allen diesen Gebieten hat die Stadt nicht nur
den Wirkungskreis einer politischen Behörde I. In-
stanz, sondern auch den _Landeswirkungskreis.
Hiebei ist in der Stadtverfassung vorgesehen, daß nie
zn und dasselbe Organ eine Angelegenheit in beiden
'nstanzen . bearbeiten oder entscheiden darf. Die
Größe des Gemeinwesens und ihres bürokratischen
Apparates verbürgt die Einhaltung dieses Grundsatzes.
Seit den beiden einschneidenden Aenderungen der
Stadtverfassung im Jahre 1920 sind nur weniger be-
deutende vorgenommen worden. So wurden mehrere
Male die ziffernmäßig bestimmten Kompetenzgrenzen
der einzelnen Gemeindeorgane entsprechend der
Geldentwertung neu festgesetzt; die Anzahl der Mit-
glieder des Gemeinderates wurde im Jahre 1923 von
65 auf 120 herabgesetzt; zur Bekräftigung der Un-
abhängigkeit des Kontrollamtes wurde bestimmt, daß
sein Direktor nicht mehr vom Stadtsenat ernannt,
sondern auf fünf Jahre vom Gemeinderat bestellt
wird; schließlich wurde im Jahre 1928 eine Entlastung
des Gemeinderates dadurch herbeigeführt, daß ihm
die Bewilligung von Zuschußkrediten abgenommen
wurde und er nur mehr periodisch Zusammenstellungen