die bis zum Beginn des Jahres 1923 tätig war. Das
Ergebnis der Tätigkeit dieser Kommission, die trotz
vieler Anfeindungen, denen sie begreiflicherweise aus-Zesetzt
war, doch, wie ausdrücklich festgestellt werden
muß, sehr Ersprießliches geleistet hat, waren — abgesehen
von zahlreichen einzelnen Anträgen — zwei
große Flaborate mit grundlegenden Reformvorschlägen.
Das eine betitelte sich „Projekt zur Sanierung der
Bundesverwaltung” und enthielt in den erforderlichen
Einzelheiten ausgearbeitete, sogar bereits in Form
von Gesetzentwürfen gefaßte Vorschläge für die Einäichtung
der Bundesverwaltung und für den Beamtenabbau,
ferner Anträge für den Vorgang zur Erzielung
3nes durchgreifenden Arbeitsabbaues in der Verwal-‘ung,
Das zweite Elaborat, als „Vorschläge zur
Sanierung des Bundeshaushaltes” bezeichnet, war das
Ergebnis einer eingehenden Ueberprüfung des ges;amten
Budgets des Bundes und kam auf dieser
Grundlage zur Forderung nach einer langen Reihe
on Reformmaßnahmen in der Verwaltung.
Inzwischen hatte die finanzielle Notlage Oesterreichs
den Höhepunkt erreicht, in dem es dem Bundeskanzler
Dr. Seipel gelang, die Hilfeleistung des Völkerbundes
%u erwirken. Diese Hilfeleistung fand ihren Ausdruck
in den „Genfer Protokollen” vom 4. Oktober 1922,
N denen Oesterreich als Voraussetzung der zu ge-Währenden
Kredite die Verpflichtung übernahm, nicht
Yır eine Reihe von rein finanziellen Sanierungsmaßlahmen,
sondern auch die zum Zwecke der Sanierung
°Morderlichen Reformen in der Verwaltung durchüführen.
Um der übernommenen Verpflichtung zu
Misprechen, wurde das sogenannte „Wiederaufbaugesetz”
vom 27. November 1922 erlassen, das
in der als „Reform- und Finanzprogramm”
bezeichneten Beilage die Aufzählung der durchzu-‘ührenden
Reformen in der Verwaltung enthielt. Die-Ses
Programm, das im wesentlichen auf den Vorarbeiten
der Ersparungskommission beruhte, wie sie
vor allem in den beiden oben erwähnten FElaboraten
Niedergelegt waren, bildete tatsächlich in der anchließenden
Sanierungsperiode die Grundlage für
die Praktische Reformarbeit.
Wenn es nun im folgenden unternommen werden
Soll, die verschiedenen im Zuge der Sanierung in
der Verwaltung durchgeführten Reformen näher
darzustellen, so sei hiebei nach der für alle Reformtigkeit
auf dem Gebiete der Verwaltung von selbst
3egehenen Gliederung vorgegangen: Organisation
der Verwaltung, Verwaltungsgesetzgebung und Ver-“altungspersonal.
Was zunächst die Organisation der Verwaltung
Mbelangt, so war, hier einer der bedeutsamsten
’chritte, die Trennung der Betriebe von der Hoheits-‚
waltung, um eine kaufmännische Betriebsführung
rich chen, Sie wurde bei den verschiedenen Bein
len entsprechend ihrer besonderen Natur, in
Sleichem Maße durchgeführt. Am vollkommensten
‚ollzog sich die Trennung bei den Bundesbahnen,
lie durch ein besonderes Gesetz zu einem Wirt-‚chaftskörper
mit eigener Rechtspersönlichkeit umgetaltet,
daher überhaupt ganz aus der staatlichen
/erwaltung losgelöst wurden. Weniger war dies bei
ten Bundesforsten der Fall, die zwar ebenfalls durch
:än Sondergesetz in einen Wirtschaftskörper umgevandelt
wurden, ohne daß diesem jedoch eigene
kechtspersönlichkeit verliehen worden wäre; die Trenıung
von der Hoheitsverwaltung trat hier nur insoweit
in, als die Bundesforste mit einer im übrigen vielfach
len. Bundesbahnen nachgebildeten Organisation dem
zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirt-.chaft
unmittelbar unterstellt wurden. Eine ähnliche
stellung unter dem Bundesminister für Finanzen
rhielten auch die Salinen, allerdings lediglich durch
ine administrative Verfügung.- Bei den sonstigen
Zetrieben (Tabakregie, Staatsdruckerei, Bundestheater
ısw.) beschränkten sich die Maßnahmen überhaupt
ı1ur auf eine gewisse budgetäre Sonderstellung, wobei
ıber auch von der für die Hoheitsverwaltung vorge-;chriebenen
kameralistischen Buchführung auf die
‚aufmännische übergegangen wurde. Dasselbe gilt
‚on der Post- und Telegraphenverwaltung, nur daß
ner überdies auch die nach dem Umsturze eingeretene
organisatorische Scheidung der Telegraphenund
Fernsprech-)verwaltung von der Postverwaltung
wieder beseitigt wurde.
Innerhalb der Hoheitsverwaltung wurde vor allem
‚ine starke Einschränkung und vollständige Neuzliederung
des Apparates der Zentralverwaltung,
las ist der Bundesministerien, durchgeführt. Die Zahl
ler Bundesministerien wurde, von ursprünglich 13 und
päter IO zunächst auf 7 herabgesetzt, doch wurde
je in der Folge durch die Wiedererrichtung eines
'‚elbständigen Bundesministeriums für Justiz, dessen
\genden nicht sehr zweckmäßigerweise mit dem
Jundeskanzleramt vereinigt worden waren, wieder auf
3 erhöht. Neben dieser Neuorganisation traten auch
nehrfach Aenderungen in der Zuständigkeitsverteilung
än. Ueberdies wurde noch die innere Einrichtung
ler einzelnen Bundesministerien einschneidenden Reormen
durch Zusammenlegung zahlreicher Sektionen
ınd Abteilungen unterzogen; in Verbindung hiemit
fuhr — auf Grund der noch später zu erwähnenden
inheitlichen Kanzleiordnung — auch der gesamte
Canzleidienst (Bureaudienst) eine gründliche Neugesestaltung
im Sinne der Vereinfachung. Der Plan,
len gesamten Apparat der Zentralverwaltung statt
ler Unterbringung in alten, im Wiener Stadtgebiet
‚erstreuten Palästen in dem modernen, erst unmitteljar
vor Kriegsausbruch . fertig gewordenen Gebäude
les vormaligen Österreichisch-ungarischen Kriegsninisteriums
und in dessen unmittelbarer Umgebung
:äumlich zusammenzuziehen, zweifellos eine Reformınd
Ersparungsmaßnahme von ganz besonderer Beleutung,
wurde leider nicht. verwirklicht.