Fine weitere, sehr durchgreifende Veränderung in
organisatorischer Beziehung ergab sich im Zusammen-
ı1ang mit dem Ausbau der Bundesverfassung im Jahre
1925 bei der allgemeinen staatlichen Ver-
waltung in den Ländern. Das schon an anderer
Stelle erwähnte „Doppelgeleise” wurde bei diesem
Anlasse insoferne beseitigt, als — eben entsprechend
der bundesstaatlichen Entwicklung — der gesamte
Apparat der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Be-
zirkshauptmannschaften und ehemalige Statthaltereien,
bzw. Landesregierungen, außerdem aber auch die erst
n der Zeit nach dem Zusammenbruch neu geschaffenen
\grarbehörden) den Ländern übergeben und dieser
Apparat in der Landesinstanz mit dem der früheren
autonomen Landesverwaltung zu den einheitlichen
‚Aemtern der Landesregierungen” verschmolzen
wurde; die Angestellten der nunmehr verländerten
Behörden behielten jedoch, soweit sie bisher Bundes-
angestellte waren, diesen Charakter bei. Damit fand
die eine der beiden reformatorischen Hauptfragen,
lie, wie früher ausgeführt, bei den Reformbestrebungen
im alten Oesterreich im Vordergrund gestanden waren,
im neuen Staat ihre Lösung, allerdings in wesentlich
anderem Sinne, als dies seinerzeit gedacht war.
Von den im Rahmen der besonderen Ressort-
verwaltungen durchgeführten organisatorischen
Maßnahmen ist vor allem die Reform der Finanz-
verwaltung des Bundes hervorzuheben. Im Zuge dieser
Reform wurden, nachdem gleich nach dem Umsturz
die vollständige Lostrennung der Finanzverwaltung
von der allgemeinen ‚staatlichen Verwaltung einge-
reten war, die bestandenen eigenen Behörden für
len indirekten Steuerdienst — von Wien abgesehen —
überhaupt beseitigt, in der Landesinstanz die gesamten
Angelegenheiten der Finanzverwaltung bei einer Be-
aörde zusammengefaßt, die Steueraufsichtsbehörden
erster Instanz in ihrer Zahl wesentlich vermindert und
vei den Steuerämtern in Verbindung mit der allgemeinen
Finführung der Steuereinzahlung im Postscheckverkehr
ımfangreiche Zusammenlegungen vorgenommen. Bei
der Bergverwaltung wieder war es möglich, die Mittel-
instanzen (Berghauptmannschaften) verschwinden zu
lassen und ganz auf das Zweiinstanzensystem (Revier-
vergämter und Ministerium) überzugehen.
Ueberblickkt man alle diese Reformen, zu denen
noch eine lange Reihe von Einzelmaßnahmen kommt,
die ebenfalls teils die gänzliche Beseitigung, teils die
Zusammenlegung von Behörden und Aemtern mit
sich brachten, hier jedoch nicht näher aufgezählt
werden können, so wird man anerkennen müssen,
laß es im gegebenen bundesstaatlichen Rahmen ge-
lungen ist, der organisatorischen Verwaltungshyper-
trophie im großen und ganzen Herr zu werden.
Gründlicheren Kennern des Sanierungsproblems war
2s jedoch von allem Anfange an klar, daß es, wenn
man durchgreifende Erfolge erzielen wollte, keines-
wegs bei den organisatorischen Reformen allein sein
3Zewenden haben dürfe. Solche organisatorische Re-
ormen besitzen gewiß den Vorzug einer starken
‚ptischen Wirkung. Sachlich vermögen sie sich aber
gewöhnlich nur dann entsprechend auszuwirken, wenn
zie mit einer Verminderung der der Verwaltung auf-
zelasteten Arbeit und mit einer Vereinfachung .deı
Tätigkeit der Verwaltungsbehörden Hand in Hand
zehen. Aus dieser Erkenntnis ergab sich die Not-
wendigkeit, auch der allerdings besonders schwierigen
"rage des Arbeitsabbaues in der Verwaltung und als
Vlittel hiezu der Rationalisierung der Verwaltungsgesetz-
zebung (hier im weitesten Sinne aufgefaßt als die
yumme aller für die Arbeit der Verwaltung maß-
zebenden und die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden
‚egelnden Vorschriften) an den Leib zu rücken.
yelbstverständlich kann auch bei der Besprechung
ler auf diesem Gebiete durchgeführten Reformen nur
auf das Wichtigste eingegangen werden. Hiebei sollen
lie drei großen Gruppen, in die sich die Arbeit in
der Verwaltung unterteilen läßt, auseinandergehalten
werden: Konzeptsdienst (höherer Dienst), Rechnungs-
lienst und Kanzleidienst (Bureaudienst).
Unter den Maßnahmen, die den Arbeitsabbau im
Konzeptsdienst (höheren Dienst) bezweckten, sind
lie vom Nationalrat am 21. Juli 1925 beschlossenen
‚Gesetze zur Vereinfachung der Verwal-
ung” an erster Stelle zu nennen. Es handelt sich
ıer um insgesamt fünf Gesetze, die sich in zwei
Feile scheiden, nämlich einerseits vier Gesetze, die
ınter der gemeinsamen Bezeichnung „Verwaltungs-
‚erfahrensgesetze” zusammengefaßt werden (All
zemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungs-
ıtrafgesetz, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, gemein-
aames FEinführungsgesetz zu diesen Gesetzen), ander-
'‚eits das sogenannte „Verwaltungsentlastungsgesetz”.
Jon den genannten Gesetzen sind es wieder die
/erwaltungsverfahrensgesetze, denen infolge ihres
nneren Wertes und der ganz neuen Ideen, die sie
n das Verwaltungsrecht brachten, eine weit über die
‚onstigen Reformmaßnahmen hinausgehende Bedeutung
‚ukommt. Sie findet insbesondere auch darin ihren
\usdruck, daß im üblichen Sprachgebrauch immer
liese vier Gesetze als die „Verwaltungsreform” im
ngeren, im eigentlichen Sinne verstanden werden.
Die ganze gesetzgeberische Aktion war von dem
‚eitgedanken getragen, auf der einen Seite die be-
tehende materielle Verwaltungsgesetzgebung nach
lem Grundsatze zu reformieren, daß ein angestrebter
Yerwaltungserfolg jeweils mit den einfachsten Mitteln
erreicht werden müsse, und auf der anderen Seite
die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden in formaleı
Beziehung, das heißt hinsichtlich ihres Verfahrens,
gleichfalls im Sinne der möglichsten Finfachheit und
Zweckmäßigkeit zu regeln; das erstere Ziel sollte
lurch, das Verwaltungsentlastungsgesetz . erreicht
werden, dem letzteren Zwecke zu dienen waren die
Verwaltungsverfahrensgesetze bestimmt.