Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Fine weitere, sehr durchgreifende Veränderung in 
organisatorischer Beziehung ergab sich im Zusammen- 
ı1ang mit dem Ausbau der Bundesverfassung im Jahre 
1925 bei der allgemeinen staatlichen Ver- 
waltung in den Ländern. Das schon an anderer 
Stelle erwähnte „Doppelgeleise” wurde bei diesem 
Anlasse insoferne beseitigt, als — eben entsprechend 
der bundesstaatlichen Entwicklung — der gesamte 
Apparat der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Be- 
zirkshauptmannschaften und ehemalige Statthaltereien, 
bzw. Landesregierungen, außerdem aber auch die erst 
n der Zeit nach dem Zusammenbruch neu geschaffenen 
\grarbehörden) den Ländern übergeben und dieser 
Apparat in der Landesinstanz mit dem der früheren 
autonomen Landesverwaltung zu den einheitlichen 
‚Aemtern der Landesregierungen” verschmolzen 
wurde; die Angestellten der nunmehr verländerten 
Behörden behielten jedoch, soweit sie bisher Bundes- 
angestellte waren, diesen Charakter bei. Damit fand 
die eine der beiden reformatorischen Hauptfragen, 
lie, wie früher ausgeführt, bei den Reformbestrebungen 
im alten Oesterreich im Vordergrund gestanden waren, 
im neuen Staat ihre Lösung, allerdings in wesentlich 
anderem Sinne, als dies seinerzeit gedacht war. 
Von den im Rahmen der besonderen Ressort- 
verwaltungen durchgeführten organisatorischen 
Maßnahmen ist vor allem die Reform der Finanz- 
verwaltung des Bundes hervorzuheben. Im Zuge dieser 
Reform wurden, nachdem gleich nach dem Umsturz 
die vollständige Lostrennung der Finanzverwaltung 
von der allgemeinen ‚staatlichen Verwaltung einge- 
reten war, die bestandenen eigenen Behörden für 
len indirekten Steuerdienst — von Wien abgesehen — 
überhaupt beseitigt, in der Landesinstanz die gesamten 
Angelegenheiten der Finanzverwaltung bei einer Be- 
aörde zusammengefaßt, die Steueraufsichtsbehörden 
erster Instanz in ihrer Zahl wesentlich vermindert und 
vei den Steuerämtern in Verbindung mit der allgemeinen 
Finführung der Steuereinzahlung im Postscheckverkehr 
ımfangreiche Zusammenlegungen vorgenommen. Bei 
der Bergverwaltung wieder war es möglich, die Mittel- 
instanzen (Berghauptmannschaften) verschwinden zu 
lassen und ganz auf das Zweiinstanzensystem (Revier- 
vergämter und Ministerium) überzugehen. 
Ueberblickkt man alle diese Reformen, zu denen 
noch eine lange Reihe von Einzelmaßnahmen kommt, 
die ebenfalls teils die gänzliche Beseitigung, teils die 
Zusammenlegung von Behörden und Aemtern mit 
sich brachten, hier jedoch nicht näher aufgezählt 
werden können, so wird man anerkennen müssen, 
laß es im gegebenen bundesstaatlichen Rahmen ge- 
lungen ist, der organisatorischen Verwaltungshyper- 
trophie im großen und ganzen Herr zu werden. 
Gründlicheren Kennern des Sanierungsproblems war 
2s jedoch von allem Anfange an klar, daß es, wenn 
man durchgreifende Erfolge erzielen wollte, keines- 
wegs bei den organisatorischen Reformen allein sein 
3Zewenden haben dürfe. Solche organisatorische Re- 
ormen besitzen gewiß den Vorzug einer starken 
‚ptischen Wirkung. Sachlich vermögen sie sich aber 
gewöhnlich nur dann entsprechend auszuwirken, wenn 
zie mit einer Verminderung der der Verwaltung auf- 
zelasteten Arbeit und mit einer Vereinfachung .deı 
Tätigkeit der Verwaltungsbehörden Hand in Hand 
zehen. Aus dieser Erkenntnis ergab sich die Not- 
wendigkeit, auch der allerdings besonders schwierigen 
"rage des Arbeitsabbaues in der Verwaltung und als 
Vlittel hiezu der Rationalisierung der Verwaltungsgesetz- 
zebung (hier im weitesten Sinne aufgefaßt als die 
yumme aller für die Arbeit der Verwaltung maß- 
zebenden und die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden 
‚egelnden Vorschriften) an den Leib zu rücken. 
yelbstverständlich kann auch bei der Besprechung 
ler auf diesem Gebiete durchgeführten Reformen nur 
auf das Wichtigste eingegangen werden. Hiebei sollen 
lie drei großen Gruppen, in die sich die Arbeit in 
der Verwaltung unterteilen läßt, auseinandergehalten 
werden: Konzeptsdienst (höherer Dienst), Rechnungs- 
lienst und Kanzleidienst (Bureaudienst). 
Unter den Maßnahmen, die den Arbeitsabbau im 
Konzeptsdienst (höheren Dienst) bezweckten, sind 
lie vom Nationalrat am 21. Juli 1925 beschlossenen 
‚Gesetze zur Vereinfachung der Verwal- 
ung” an erster Stelle zu nennen. Es handelt sich 
ıer um insgesamt fünf Gesetze, die sich in zwei 
Feile scheiden, nämlich einerseits vier Gesetze, die 
ınter der gemeinsamen Bezeichnung „Verwaltungs- 
‚erfahrensgesetze” zusammengefaßt werden (All 
zemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungs- 
ıtrafgesetz, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, gemein- 
aames FEinführungsgesetz zu diesen Gesetzen), ander- 
'‚eits das sogenannte „Verwaltungsentlastungsgesetz”. 
Jon den genannten Gesetzen sind es wieder die 
/erwaltungsverfahrensgesetze, denen infolge ihres 
nneren Wertes und der ganz neuen Ideen, die sie 
n das Verwaltungsrecht brachten, eine weit über die 
‚onstigen Reformmaßnahmen hinausgehende Bedeutung 
‚ukommt. Sie findet insbesondere auch darin ihren 
\usdruck, daß im üblichen Sprachgebrauch immer 
liese vier Gesetze als die „Verwaltungsreform” im 
ngeren, im eigentlichen Sinne verstanden werden. 
Die ganze gesetzgeberische Aktion war von dem 
‚eitgedanken getragen, auf der einen Seite die be- 
tehende materielle Verwaltungsgesetzgebung nach 
lem Grundsatze zu reformieren, daß ein angestrebter 
Yerwaltungserfolg jeweils mit den einfachsten Mitteln 
erreicht werden müsse, und auf der anderen Seite 
die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden in formaleı 
Beziehung, das heißt hinsichtlich ihres Verfahrens, 
gleichfalls im Sinne der möglichsten Finfachheit und 
Zweckmäßigkeit zu regeln; das erstere Ziel sollte 
lurch, das Verwaltungsentlastungsgesetz . erreicht 
werden, dem letzteren Zwecke zu dienen waren die 
Verwaltungsverfahrensgesetze bestimmt.
	        
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