Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 175
(neu
eu)
Art. 19.
Die Durchführung dieses Gesetzes, und die Vollziehung der
nach Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden Verord-
nungen ıund Weisungen liegt den Kantonsre egierungen ob, die
hierfür geeignete Organe bezeichnen.
Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den auf
ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fabriken, sowie
von Firmaänderungen regelmässig Kenntnis.
Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach Ab-
lauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs Vollziehung
des Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung
vom Bundesrat das Nähere festgestellt wird.
Ebenso geben sie ihm; beziehungsweise dem hierfür be-
zeichneten Departement oder andern gesetzlich aufgestellten Or-
Sanen in der Zwischenzeit jede wünschenswerte‘ sachbezügliche
Auskunft.
Art. 20.
Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung
dieses Gesetzes aus. Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige
Inspektoren, denen er das erforderliche Hülfspersonal (Assistenten,
Assistenti innen, Kanzlisten) beigibt, und setzt deren Pflichten und
Befugnisse fest.
FESTEN
ENTE