Object: Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
    
        
      
        
    
    
    
   
     
       
       
     
      
Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 175 
(neu 
eu) 
Art. 19. 
Die Durchführung dieses Gesetzes, und die Vollziehung der 
nach Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden Verord- 
nungen ıund Weisungen liegt den Kantonsre egierungen ob, die 
hierfür geeignete Organe bezeichnen. 
Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den auf 
ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fabriken, sowie 
von Firmaänderungen regelmässig Kenntnis. 
Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach Ab- 
lauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs Vollziehung 
des Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung 
vom Bundesrat das Nähere festgestellt wird. 
Ebenso geben sie ihm; beziehungsweise dem hierfür be- 
zeichneten Departement oder andern gesetzlich aufgestellten Or- 
Sanen in der Zwischenzeit jede wünschenswerte‘ sachbezügliche 
Auskunft. 
Art. 20. 
Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung 
dieses Gesetzes aus. Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige 
Inspektoren, denen er das erforderliche Hülfspersonal (Assistenten, 
Assistenti innen, Kanzlisten) beigibt, und setzt deren Pflichten und 
Befugnisse fest. 
FESTEN 
  
  
  
        
    
   
     
  
ENTE
	        
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