Fan mn im näheren die Verwaltungsverfahdin
6 4 ze betrifft, so haben sie ihre Aufgabe, für
Tex Vo Wem einfaches und zweckmäßiges Verfahren
llen wa ee chem zu sorgen, dadurch zu er-Tas
ne racı tet, daß zunächst einmal die Normen für
seriellen, nn (mgswerlahren, losgelöst von dem mawurden
Ar © in eigenen Gesetzen zusammengefaßt
seit Tan u dem Gebiete der Justiz war hiefür schon
Straforen n Sin Vorbild gegeben (Zivilprozeßordnung,
Waltun © or nung, Fxekutionsordnung), bei der Veran
deren, S ar es aber für Oesterreich wie für die meisten
send nn ein neuer Gedanke. Diese zusammenine
wei od ıkation ermöglichte es gleichzeitig auch,
Aöten ur Vereinheitlichung der Verfahrens-Verfahre
er eizulühren und dadurch die in den neuen
Verben nsnormen enthaltenen Vereinfachungen und
\üswn un Zen gleich auf breitester Grundlage zur
Fra ung kommen zu lassen. Denn die Verwaltungsnicht
Or erhielten gleichmäßig Anwendung
Verwaltn ür je m anni gfaltigsten Gebiete des materiellen
behördlichen tz tes und die verschiedenen Arten
eenden 5 Tätigkeit, sondern auch — und dies muß
hp SS ervorgehoben werden, weil hierin überungsbehörd
ganz Neues lag — für fast alle Verwal-:
erwalung en (Behörden der allgemeinen staatlichen
Pelegra . emein den, Bergbehörden, Schulbehörden,
heiter T © Dehörden usw., mit einzelnen Besonderin
weSCn „grarbehörden). Ausgenommen blieben
nanz wa 0 en eigentlich nur ‚die Behörden der
Aktion on an für die eine ähnliche gesetzgeberische
der Aufenl, acht st, wobei zwar den Besonderheiten
M den Saben dieser Behörden Rechnung getragen,
rang nen Bestimmungen aber doch soweit als
Verwaltung ie Uebereinstimmung mit dem allgemeinen
eider jahr angestrebt werden soll;
aktion N T allerdings zu dieser ergänzenden Reformlichung
g er noch nicht gekommen. Die Verwirkauch
oe weiteren Sodankens in größerem Umfange
der Justiz h Snake der V erfahrensnormen mit
sen. Daß M eizuführen, wurde der Zukunft überwar
nicht a e diese Ideen in. höchstem Maße — und
für die Be al für die Behörden selbst, sondern auch
schie dene 9 serung und namentlich die mit den verschaft
lichen K ehörden in Fühlung stehenden wirtand,
bedarf ES — vereinfachend zu wirken imstande
Die dan aum einer besonderen Hervorhebung.
— fahr entscheidende Bedeutung der Verwaltungs-Richtung
set lag aber noch in einer anderen
lange mit d je neuen Gesetze hatten im Zusammen-Verwaltun
Se schon nach dem bisherigen Recht dem
See mat htshof zustehenden Aufgabe, die
Zinhaltun - eit der Verwaltung auch hinsichtlich der
"olge, daß de EEE zu überprüfen, die
Wnmehr voll echtsstaatsprinzip in der Verwaltung
Yaltungshehörden ‚Geltung kam; die mit den Ver-Würden
.p Ten „in Berührung tretenden Personen
„Farteien” im rechtlichen Sinne und erıuelten
alle gesetzlichen Sicherheiten zum Schutze
hrer Rechte. Hiedurch und weiters durch die sachiche
Vertiefung, die die Materie des Verwaltungs-‚erfahrensrechtes
bei diesem Anlasse — namentlich
lurch die gesetzliche Festlegung und nähere Regelung
ler Rechtskraft der Verwaltungsakte — erfuhr, wurde
n Oesterreich als erstem Staat ein Ziel von höchster
jedeutung für die gesamte Rechtsentwicklung erreicht:
ie Ebenbürtigkeit von Verwaltung und
'ustiz, auch vom strengsten rechtsstaatlichen Standyunkt
aus gesehen. Mag diese, althergebrachte Lehraeinungen
umstürzende Erkenntnis vielleicht auch
ıoch nicht ganz in das allgemeine Rechtsbewußtsein
ingedrungen sein und mögen da oder dort mit Vorırteilen
aus der Vergangenheit behaftete Kreise noch
13anchmal glauben, sich ihr verschließen zu können,
lie Ebenbürtigkeit steht nunmehr gesetzlich fest und
etzt sich — dank der Judikatur des Verfassungss‚erichtshofes
— auch tatsächlich auf der ganzen Linie
ijeghaft durch!
Veber die praktische Bewährung der Verwaltungserfahrensgesetze,
mit denen es der Republik gelungen
st, auch die zweite große Reformfrage aus der Zeit
'es alten Oesterreich zur Lösung zu bringen,
errscht eine selten einmütige Auffassung; allseits wird
nerkannt, daß sie ihren Zweck in jeder Beziehung
rfüllt haben und einen ganz außerordentlichen Fortchritt
für das Funktionieren der Verwaltung bedeuten.
Jas Bestreben anderer Staaten, diese Gesetze nicht
ur in ihren Grundideen, sondern auch in den Finzel-‚eiten
ihres Inhaltes nachzuahmen, kann als mittel-‚arer
Beweis hiefür gewertet werden.
Als wesentlich. geringer muß der mit dem Vervaltungsentlastungsgesetz
erreichte Erfolg be-‚eichnet
werden. Gewiß wurden durch dieses Gesetz
a der materiellen Verwaltungsgesetzgebung manche
echt bedeutsame Vereinfachungen herbeigeführt, inlem
einzelne Verwaltungsaufgaben an nichtstaatliche
'tellen übertragen, Doppelkompetenzen beseitigt,
‚bkürzungen des Instanzenzuges verfügt, die Vervaltung
überflüssig belastende Vorschriften aufehoben
wurden usw. Namentlich auch die Betimmungen
über die Erstellung des Bundesvoranchlages
und die Gebarung im Bundeshaushalte,
lurch die das gesamte Bundeshaushaltsrecht auf neuer
Srundlage geregelt wurde, bilden im Zusammenhalt
nit der zur näheren Durchführung ergangenen Bundes-‚aushaltsverordnung
einen wertvollen Bestandteil des
;esetzes von großer praktischer Tragweite. Die geılante
durchgreifende Gegenaktion gegen die Flut
ler Verwaltungsgesetzgebung der letzten Zeit — auch
‚schon des alten Oesterreich — und gegen das geradeso
vie in den anderen Staaten immer mehr in Erscheiıung
tretende Bedürfnis zu verwalten, aber auch vervaltet
zu werden, ist allerdings nicht geglückt; Parallelnaßnahmen
der Länder für den Bereich ihrer Gesetz-‚ebung
— das Verwaltungsentlastungsgesetz konnte