Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

DAS ÖSTERREICHISCHE BUNDESHEER 
Mehr als acht Jahre sind seit der Aufstellung des 
Bundesheeres verflossen, das aus einem Chaos ge- 
Schaffen werden mußte. Widerstände aller Art machten 
sich Ursprünglich gegen seinen Aufbau geltend und die 
Bevölkerung stand ihm lange ablehnend gegenüber. 
Verschiedene Kräfte des In- und Auslandes waren am 
Werke, das kaum entstandene Bundesheer vollkommen 
abzubauen oder doch wenigstens zu einem nichtssagen- 
den und ganz untergeordneten Körper verkümmern zu 
assen, Trotz alledem hat heute Österreich wieder eine 
Allgemein geachtete und geschätzte Armee, von deren 
Unenthehrlichkeit die überwiegende Mehrheit des Volkes 
lest überzeugt ist. Der Weg war lang und steil. Er 
Yurde jedoch unbeirrt zu Ende gegangen und erreichte 
las Ziel, das überparteiliche, fachlich tüchtige 
Volksheer 
Wehrverfassung. 
Ti Wehrgesetzgebung Österreichs steht unter dem 
ir at der militärischen Bestimmungen des Staatsver- 
Ver von St. Germain-en-Laye. Nach diesem 
 reiwill, muß das österreichische Heer auf dem Weg 
Werde Iger . Verpflichtungen aufgestellt und ergänzt 
schließ] seine Gesamtstärke darf 30.000 Mann, ‚ein- 
A ich der Offiziere, nicht überschreiten, wobei die 
and Auer der Dienstverpflichtung für Unterofliziere 
zufei annschaften nicht geringer zu sein hat als zwölf 
lahre sn derfolgende Jahre, darunter mindestens sechs 
Stand 3 räsenzstand, die übrigen Jahre im Beurlaubten- 
Tages 1e militärischen Bestimmungen des Staatsver- 
Das mußten in das Wehrgesetz übernommen werden. 
Vesen Zweite Moment, daß die Gestaltung unseres Wehr- 
taaelıı Bgechend beeinflußt hat, ist der bunde S- 
Alle ne Aufbau der Republik Österreich, 
ind Vo eneclegenheiten sind zwar in Gesetzgebung 
aber & ziehung Bundessache. Das Wehrgesetz trägt 
(assun em bundesstaatlichen Charakter unserer Ver- 
Bun desh dadurch Rechnung, daß die Ergänzung des 
iedem Be die „Werbung”, länderweise erfolgt und 
an he undesland je nach der Zahl seiner Bevölkerung 
Minzeln, Ömmtes Kontingent eingeräumt ist. Auch sind die 
Jundesta, Formationen grundsätzlich innerhalb jenes 
\üusnah andes unterzubringen, aus dem sie sich ergänzen. 
Betracht Ir sind nur mit Zustimmung der ‚beiden in 
Aufrech kommenden Landesregierungen zulässig. Zur 
Teeresu haltung der regelmäßigen Beziehungen der 
ledem BD, Twaltung zu den Landesregierungen besteht in 
«Eiter undesland eine Heeresverwaltungsstelle, deren 
andesrogr vom Heeresminister mit Zustimmung der 
Der zung bestellter Offizier ist. , 
Wec des Heeres ist im Wehrgesetz und im 
Bundes-Verfassungsgesetz niedergelegt: es ist bestimmt 
zum Schutze der Grenzen der Republik und — soweit 
lie gesetzmäßige bürgerliche Gewalt diese Mitwirkung 
in Anspruch nimmt — auch zum Schutze der verfassungs- 
näßigen Einrichtungen, zur Aufrechterhaltung der Ord- 
ı1ung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur 
Tilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen 
‚ußergewöhnlichen Umfanges. Zum Grenzschutz kann 
jomit das Bundesheer ohne jede Anforderung in Tätig- 
zeit treten, im außerordentlichen Sicherheitsdienst aber 
ıur nach Inanspruchnahme durch die Behörden und 
Irgane des Bundes, der Länder und Gemeinden inner- 
1alb ihres Wirkungskreises. Das Verfügungsrecht 
iber das Heer hat nach der Bundesverfassung der 
Nationalrat, soweit das Wehrgesetz nichts anderes be- 
;timmt. Nach dem Wehrgesetz steht dem Nationalrat 
edoch lediglich die Einberufung der Heeresangehörigen 
les Beurlaubtenstandes sowie der Aufschub der Ent- 
assung der Heeresangehörigen nach vollstreckter Dienst- 
'jeit im Fall, der Bedrohung der Republik zu. Bei Ge- 
'ahr im Verzug kann übrigens auch die Bundesregierung 
lien Beurlaubtenstand einberufen, wozu die nachträg- 
iche Genehmigung des sofort zu versammelnden 
Nationalrates einzuholen ist. Abgesehen von den bezeich- 
ı1eten Maßnahmen hat das unmittelbare Verfügungsrecht 
über das Heer der Bundesminister für Heeres- 
wesen. Als besondere parlamentarische Kontrollein- 
chtung sieht das Wehrgesetz beim Bundesministerium 
für Heereswesen eine Kommission vor, die „Ständige 
Parlamentskommission für Heeresangelegen- 
heiten”, die aus drei Mitgliedern besteht, von denen 
e eines aus jeder der drei stärksten Parteien gewählt 
wird. Verwaltungsbefugnisse stehen ihr nicht 
ZU. . 
Abschließend ist noch auf eine Reihe von Bestimmun- 
zen des Wehrgesetzes hinzuweisen, in denen die unbe- 
‘ugte Aufstellung einer bewaffneten Macht, die Beein- 
:rächtigung staatsbürgerlicher Rechte der Heeresange- 
hörigen und eine Reihe von Verletzungen der Dienstpflicht 
anter Strafsanktion gestellt sind. 
Leitung, Führung, Aufbau und Verteilung des 
Bundesheeres. 
Der Bundesminister für Heereswesen übt die Befehls- 
zewalt bei den Kommandos, Truppen, Behörden und 
Anstalten durch deren Führer oder Vorstände aus, die 
hm für ihre Tätigkeit im Weg ihrer Vorgesetzten ver- 
ıntwortlich sind. Bei Aufstellung des Bundesheeres war 
las damalige „Staatsamt für Heereswesen” 
ıoch vielfach mit Angelegenheiten der Kriegs- und
	        
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