Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

sonders, wenn die anfangs herrschenden verworrenen 
Zustände, die knappen Geldmittel und nicht zuletzt die 
Ilrückenden Bestimmungen des Staatsvertrages in Betracht 
gezogen werden. 
Militärdienstrecht und Dienststrafrecht. 
Nach der österreichischen Wehrverfassung besteht 
die Mannschaft des Bundesheers aus zeitlich ver- 
pflichteten Soldaten, die nach Vollstreckung ihres 
Präsenzdienstes entweder in den „Beurlaubtenstand“ 
übersetzt werden oder aus dem Heeresverband durch 
Entlassung ausscheiden. Neben diesen Soldaten ist aber 
auch noch ein militärischer Berufsstand im 
Bundesheer vertreten, dem die Offiziersposten und ein 
Teil der Unteroffiziersposten vorbehalten sind. Diese 
Heeresangehörigen stehen in einem pragmatischen 
Dienstverhältnis. AufdemGebietdes Besoldungs- 
wesens sind die Heeresangehörigen beider Kategorien 
den sonstigen Bundesangestellten im wesentlichen an- 
geglichen. Die Personalvertretung der Heeres- 
angehörigen hat durch die unter der Ministerschaft 
Vaugoins verabschiedete Wehrgesetznovelle vom 
Jahre 1023 einen genau umschriebenen Wirkungs- 
Kreis erhalten. Sie besteht aus Vertrauensmännern 
bei den einzelnen Formationen und dem Heeres- 
personalausschuß beim Bundesministerium für Heeres- 
wesen. 
In dienstrechtlicher Beziehung ist das Dienst- 
verhältnis der Soldaten dadurch gekennzeichnet, daß 
ihnen unvergleichlich mehr Pflichten als den Zivil- 
bundesbeamten obliegen und daß die Nichteinhaltung 
aller dieser „besonderen Militärdienst- und Standes- 
pflichten“ — wie der Gehorsam, die Treue, die Wach- 
samkeit, die Tapferkeit, die Beobachtung der Zucht und 
Ordnung — unter strafgerichtliche Sanktion gestellt ist. 
Geringere Verfehlungen unterliegen disziplinärer Ahn- 
dung. Die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Standes- 
lelikte, die zum größten Teil den einschlägigen Be- 
ztimmungen des Militärstrafgesetzbuches vom Jahre 1855 
antnommen sind, wurden in einem „Anhang“ zum all- 
gemeinen Strafgesetz zusammengefaßt. Da durch die 
3Zundesverfassung die Militärgerichtsbarkeit — außer in 
Kriegszeiten — abgeschafft ist, kommt im Frieden die 
Aburteilung der militärischen Standesdelikte den bürger- 
lichen Strafgerichten zu. Wenn es sich um Über- 
tretungstatbestände handelt, kann mit gewissen KEin- 
schränkungen, solange der Täter _Heeresange- 
höriger des Präsenzdienstes ist, die Ahndung statt im 
zerichtlichen auch bloß im disziplinären Weg er- 
‘olgen. 
Das Disziplinarverfahren ist nach denselben 
Grundsätzen wie jenes gegen die pragmatisch angestell- 
'en Bundesbeamten eingerichtet, soweit nicht die be- 
sonderen militärdienstlichen Verhältnisse Abweichungen 
erheischten. Die Strafmittel sind einerseits Ordnungs- 
strafen, die von den militärischen Vorgesetzten ver- 
hängt werden können und in einfachen Verweisen und 
Geldbußen bestehen, andererseits Disziplinarstrafen, 
auf die wegen schwererer disziplinärer Verfehlungen 
nur von Disziplinarkommissionen erkannt werden kann. 
Abgesehen von dem strengen Verweis, dem Strafdienst 
und der Ausgangsbeschränkung, sowie der strafweisen 
“ntlassung aus dem Bundesheer, welch letztere in Form 
ler Androhung der Entlassung auch nur bedingt über 
den Straffälligen verhängt werden kann, wirken sich 
zämtliche übrigen Disziplinarstrafen nur in gebühren- 
rechtlicher Hinsicht durch Minderung des Dienstein- 
kommens oder Sperre der Vorrücung in höhere Bezüge 
aus. Die zur Verhängung dieser Disziplinarstrafen be- 
ufenen Disziplinarkommissionen sind derari 
;jusammengesetzt, daß als Beisitzer Heeresangehörige 
aus den Reihen der bei der betreffenden Disziplinar- 
kommission disziplinarzuständigen Formationen durch 
las Los berufen werden. Den Vorsitz führt in erster 
Instanz ein von den militärischen Dienststellen ernann- 
er Offizier, bei den Disziplinaroberkommissionen 
än Richter. Die Selbständigkeit und Unabhängigkei 
ler Disziplinarkommissionen findet darin ihren Ausdruck 
laß ihre Entscheidungen weder einer Bestätigung durch 
len Heeresminister oder ihm nachgeordnete Dienst- 
tellen unterliegen, noch durch eine Verwaltungsver- 
ügung aufgehoben oder abgeändert werden können 
Joch ist der Bundesminister für Heereswesen berech- 
igt, durch Einleitung des außerordentlichen Überprüfungs- 
‚erfahrens vor der Obersten Disziplinarkommis- 
;ion — einem nur aus Berufsrichtern zusammengesetz- 
‚en Kollegium — unterlaufene Gesetzesverletzungen fest- 
stellen zu lassen, wobei dem Spruch der Obersten 
Disziplinarkommission abändernde Kraft nur danr 
nnewohnt, wenn er dem Beschuldigten zum Vorteil ge 
reicht. 
Was die außerdienstliche Stellung des Heeresange- 
ıörigen anlangt, so kommen ihm die staatsbürger- 
ichen Rechte und Pflichten grundsätzlich im 
jelben Umfang zu wie den anderen Bundesbürgern 
Gewisse Finschränkungen ergeben sich bei der Aus- 
übung einzelner Grund- und Freiheitsrechte für ihn aus 
dem Umstand, daß er durch Gesetz an besondere 
nilitärische Dienst- und Standespflichten gebunden ist 
?7ine Reihe von Erlässen, die alle vom Heeresministe1 
Vaugoin ausgegeben worden sind, regeln Art und Um- 
{ang dieser Beschränkungen. 
Die privatrechtliche Rechts- und Hand- 
ungsfähigkeit des Soldaten ist nur insoferne ein- 
zeengt, als das Wehrgesetz den präsenzdienstpflichtigen 
Wehrmännern und den zeitverpflichteten Unteroffizieren 
lie Verehelichung ohne besondere Bewilligung des 
3Zundesministers für Heereswesen untersagt. Sämtliche 
rüher bestandenen vermögensrechtlichen Beschränkun 
gen der Militärpersonen sind aufgehoben. 
Das Militär-Bau- und Unterkunftswesen. 
Die Aufgaben des Baudienstes seit dem Umsturz 
varen außergewöhnlich umfangreich und schwierig 
5alt es doch, die schon während der Kriegszeit infolge 
Vlangel an Arbeitskräften und Material baulich ver- 
ıachlässigten, durch die immer wieder wechselnden Be: 
ıützer überaus beanspruchten militärischen Unter- 
künfte, die dann in der Zeit des Umsturzes durch 
Mutwillen und Unverständnis mitunter der Zerstörung 
mheimfielen, mit geringen Mitteln wieder in brauch- 
ıaren Zustand zu versetzen und den gegenübel 
ler Vorkriegszeit weit höher gestellten Anforderungen 
nes Berufsheeres anzupassen. Die wesentlich längert 
„A
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.