Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

234 ZWEITER TEIL 
Polen eine Rolle, wo nur diejenigen Kassen, die seit mindestens 
drei Jahren bestehen, 39 Wochen hindurch Unterstützung zu leisten 
haben, während erst später entstandene Kassen nur während 
26 Wochen leistungspflichtig sind. 
In Norwegen bestimmt sich die Bezugsdauer nach der Art der 
Krankheit; im Falle von Lungenschwindsucht und Krebs wird 
sie von 26 auf 39 Wochen verlängert. 
Man würde dem Wert, der diesem oder jenem Versicherungs- 
system beizumessen ist, nicht gerecht werden, wenn man ihn 
einzig und allein nach dem Zeitraume, während dessen die gesetz- 
liche Unterstützung gebührt, beurteilen wollte. In der Tat kann 
die durch Gesetz festgelegte Frist im Wege der Satzung verlängert 
werden. Die während des verlängerten Zeitraums gewährte 
Unterstützung stellt eine Mehrleistung dar. Im übrigen kann 
sich die Gewährung ausreichender Unterstützungen während eines 
kurzen Zeitraums als wirksamer erweisen als die Gewährung von 
geringen Unterstützungen, die sich über einen längeren Zeitraum 
verteilen. Endlich ist zu bedenken, dass die Lage des erwerbs- 
unfähigen Kranken beim Aufhören der Unterstützung sehr ver- 
schieden ist, je nachdem er eine Rente aus der Versicherung bean- 
spruchen kann oder ihm nichts übrig bleibt als mangels anderer 
Hilfsquellen sich an die Armenpflege oder an die allgemeine Wohl- 
tätigkeit zu wenden. Immerhin ist in Staaten, wo für weite 
Volkskreise eine Rentenversicherung noch nicht besteht, die 
Bezugsdauer des Krankengeldes von massgebender Bedeutung. 
$ 3. — Die Ersatzleistungen 
Der Zweck, den die Krankenversicherung mit der Gewährung 
von Krankengeld verfolgt, kann auch auf anderem Wege, ins- 
besondere durch die Gewährung von Sachleistungen, erreicht 
werden. 
Das Krankengeld gestattet dem Versicherten, zum mindesten 
die wesentlichsten Bedürfnisse seines Daseins zu befriedigen, sich 
Lebensmittel und andere für seinen Lebensunterhalt notwendige 
Güter zu beschaffen. Gewährt der Versicherungsträger dem 
Kranken seinen Unterhalt in Sachbezügen, so besteht für ihn 
keine Veranlassung, auch noch eine Geldunterstützung zu leisten. 
Zahlreiche Gesetze ermächtigen die Versicherungsträger, .das 
Krankengeld und den ärztlichen Beistand, der gewöhnlich in der 
Sprechstunde des Arztes und im Bedarfsfall in der Wohnung des 
Kranken gegeben wird, durch Behandlung und Verpflegung in
	        
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