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Polen eine Rolle, wo nur diejenigen Kassen, die seit mindestens
drei Jahren bestehen, 39 Wochen hindurch Unterstützung zu leisten
haben, während erst später entstandene Kassen nur während
26 Wochen leistungspflichtig sind.
In Norwegen bestimmt sich die Bezugsdauer nach der Art der
Krankheit; im Falle von Lungenschwindsucht und Krebs wird
sie von 26 auf 39 Wochen verlängert.
Man würde dem Wert, der diesem oder jenem Versicherungs-
system beizumessen ist, nicht gerecht werden, wenn man ihn
einzig und allein nach dem Zeitraume, während dessen die gesetz-
liche Unterstützung gebührt, beurteilen wollte. In der Tat kann
die durch Gesetz festgelegte Frist im Wege der Satzung verlängert
werden. Die während des verlängerten Zeitraums gewährte
Unterstützung stellt eine Mehrleistung dar. Im übrigen kann
sich die Gewährung ausreichender Unterstützungen während eines
kurzen Zeitraums als wirksamer erweisen als die Gewährung von
geringen Unterstützungen, die sich über einen längeren Zeitraum
verteilen. Endlich ist zu bedenken, dass die Lage des erwerbs-
unfähigen Kranken beim Aufhören der Unterstützung sehr ver-
schieden ist, je nachdem er eine Rente aus der Versicherung bean-
spruchen kann oder ihm nichts übrig bleibt als mangels anderer
Hilfsquellen sich an die Armenpflege oder an die allgemeine Wohl-
tätigkeit zu wenden. Immerhin ist in Staaten, wo für weite
Volkskreise eine Rentenversicherung noch nicht besteht, die
Bezugsdauer des Krankengeldes von massgebender Bedeutung.
$ 3. — Die Ersatzleistungen
Der Zweck, den die Krankenversicherung mit der Gewährung
von Krankengeld verfolgt, kann auch auf anderem Wege, ins-
besondere durch die Gewährung von Sachleistungen, erreicht
werden.
Das Krankengeld gestattet dem Versicherten, zum mindesten
die wesentlichsten Bedürfnisse seines Daseins zu befriedigen, sich
Lebensmittel und andere für seinen Lebensunterhalt notwendige
Güter zu beschaffen. Gewährt der Versicherungsträger dem
Kranken seinen Unterhalt in Sachbezügen, so besteht für ihn
keine Veranlassung, auch noch eine Geldunterstützung zu leisten.
Zahlreiche Gesetze ermächtigen die Versicherungsträger, .das
Krankengeld und den ärztlichen Beistand, der gewöhnlich in der
Sprechstunde des Arztes und im Bedarfsfall in der Wohnung des
Kranken gegeben wird, durch Behandlung und Verpflegung in