Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 233

der erkrankten Versicherten das Krankengeld bis zur Heilung zu
gewähren. Sie schwankt in den verschiedenen Ländern im allgemeinen
 zwischen 26 oder 52 aufeinanderfolgenden oder nicht
aufeinanderfolgenden Wochen; ist sie verstrichen, so hört die
Krankenunterstützung auf. An ihre Stelle tritt aber in einer
stets wachsenden Zahl von Industrieländern eine Kranken- oder
{nvalidenrente.
Die Bezugsdauer des Krankengeldes umfasst :

n Bulgarien. . . .-DS

Estland. . .0.0.00.00.00.000040 44
Frankreich (Elsass-Lothringen) .
ı Grossbritannien . . . . .
m Irischen. Freistaat . . . . +
.n. Italien (neue Provinzen) . .
5 Japan .. 0. 0.0.0404
FE
Litauen .. .-Luxemburg
 . .
Norwegen .
Österreich

}

Y
x

Polen .....
Portugal . . 0.0.0.0... 44
Rumänien, altes Königreich
Ardesal und Bukowina ...
der Schweiz (Kantone Appenzell
ınd Kanton St. Gallen) . . .

im Königreich der Serben, Kroaten
. und Slowenen .......
in der Tschechoslowakei. .....
in Ungam . .

9 Monate
26 Wochen
26 Wochen
26 Wochen
16 Wochen
26 Wochen
26 Wochen
30 Tage (im Laufe eines Jahres)
26 Wochen
26 Wochen
26 Wochen
26 Wochen (39 in gewissen Fällen}
32 Wochen (26 im Fall einer Kassenmitgliedschaft
 von weniger
 als 30 Wochen)
39 Wochen (26 in gewissen Fällen)
1 Jahr
16 Wochen
26 Wochen

180 Tage (während eines Zeitraums
von 360 aufeinander folgenden
 Tagen)
26 Wochen ;
52 Wochen
1 Jahr

Das chilenische Gesetz und das russische Arbeitsgesetz enthalten
geine Befristung. Die Unterstützung bei vorübergehender Erwerbsınfähigkeit
 wird solange gewährt, bis der Kranke wieder erwerbsfähig
 ist oder Invalidenrente erhält.
Im übrigen ist die gesetzliche Bezugsdauer nicht immer dieselbe.
Sie kann wechseln nach der Dauer der Mitgliedschaft des Versicherten,
 nach der Länge des Bestandes und nach der mehr oder
minder grossen finanziellen Stabilität der Kasse, endlich nach
ler Art der Erkrankung.
Die Dauer der Mitgliedschaft wird in Österreich in Rechnung
gezogen, wo die normale Frist von 52 Wochen für Versicherte
zilt, welche der Kasse während mindestens 30 Wochen vor Eintritt
der Krankheit angehört haben, während die andern Versicherten
lie Unterstützung nur während 26 Wochen beanspruchen können.
Die Länge des Bestandes des Versicherungsträgers spielt in
            
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