Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

ALLGEMEINE EINLEITUNG 21 
Nur da, wo das Krankengeld nach dem Lohn bemessen wird, 
bedeutet es für den Versicherten eine im Verhältnis zu seiner 
Lebenshaltung und seinen Bedürfnissen stehende Unterstützung. 
Seit der Vorkriegszeit hat die Individualisierung des Kranken- 
geldes sich in allen Pflichtversicherungssystemen des europäischen 
Festlandes durchgesetzt. Sie ist auch von allen seither ein- 
geführten Pflichtversicherungsgesetzen übernommen. worden : 
Chile, Japan, Polen, Russland, das Königreich der Serben, 
Kroaten und Slowenen haben das bewegliche Krankengeld ein- 
geführt. 
Aber die individualisierende Bestrebung bleibt nicht bei den 
persönlichen Bedürfnissen stehen. Sie zieht vielmehr auch die 
mit der Krankheitsdauer zusammenhängende Beeinträchtigung 
der Hilfsquellen des Versicherten in Betracht und hat so in ver- 
schiedenen. Ländern bereits dahin geführt, dass die Versicherungs- 
träger zur Erhöhung des Krankengeldes bei langer Krankheits- 
dauer ermächtigt wurden. Auch der Familienstand — und hier 
zeigt sich besonders deutlich die individualisierende Tendenz — 
spielt bei der Bemessung des Krankengeldes in einer immer grösseren 
Zahl von Ländern eine wichtige Rolle. Die Festsetzung des Kranken- 
geldes nach den hier erwähnten Gesichtspunkten ist bereits im 
deutschen Reichsknappschaftsgesetz, im bulgarischen, chilenischen, 
estnischen, litauischen und rumänischen Gesetz ausdrücklich vor- 
geschrieben. Als Zusatzleistung finden. sich Familienzulagen 
in Deutschland (RVO), Frankreich (Elsass-Lothringen), Gross- 
britannien, Lettland, Österreich, Polen, im Königreich der Serben, 
Kroaten und Slowenen und in der Tschechoslowakei. Diese Familien- 
zulagen zeigen, dass die Versicherung bereit ist, dem Familien- 
stand des Versicherten Rechnung zu tragen. 
2. Die Versicherung leistet hinsichtlich der Wiederherstellung 
mehr als hinsichtlich der Entschädigung. In ihren Anfängen 
zahlt sie vorzugsweise den arbeitsunfähigen Kranken Geldentschä- 
digungen, die an die Stelle des ausfallenden. Verdienstes treten. 
Allmählich weicht aber dieses Verfahren der Durchführung eines 
Viel weitergreifenden und wahrhaft sozialen Gedankens, der die 
Wiederherstellung des Kranken in den Vordergrund schiebt. 
Die Sachbezüge, welche zur Wiederherstellung der Gesundheit 
des Kranken von der Versicherung gewährt werden, gewinnen 
über die Barentschädigung die Oberhand, Die Arzthilfe, welche 
ehemals in Gestalt einer kurzen Untersuchung im Zimmer des 
Kassenarztes geboten wurde, vervollkommnet und verbessert 
sich. Die von der Arzthilfe untrennbare Arzneiversorgung wird
	        
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