ALLGEMEINE EINLEITUNG
und soziale Einstellung der Regierungen und der parlamenta-
rischen Mehrheiten.
Die in den einzelnen Ländern gefundenen Lösungen kommen
zustande durch ein Kompromiss zwischen den verschiedenen, ein-
ander entgegenwirkenden Kräften und durch Zweckmässigkeits-
erwägungen, welche in gewissen Augenblicken eine grössere Rolle
als die Theorien spielen.
Mitunter ändert sich die in den Gesetzen festgelegte Lasten-
verteilung im Laufe der Zeit infolge der Abwälzung.
Der Arbeiter, von dem das Gesetz den Versicherungsbeitrag
verlangt, wird, wenn sein Lohn zur Bestreitung seiner Lebens-
bedürfnisse gerade ausreicht, eine Lohnerhöhung zur Abgeltung
des Versicherungsbeitrages fordern. Der Erfolg dieser Forderung
wird von der Grösse des Angebotes an Arbeitskraft auf dem
Arbeitsmarkt, von der Kampfkraft seiner Gewerkschaft, von der
wirtschaftlichen Lage seines Betriebes usw. abhängen. Das End-
ergebnis ist daher überall verschieden und der vom Lohn tatsäch-
lich erhobene Beitragssatz keineswegs überall gleich.
Der Arbeitgeber hat das Bestreben, den auf ihn entfallenden Bei-
fragsteil in die Produktionskosten einzubeziehen und den Betrag
auf den Verbraucher abzuwälzen. Der Erfolg dieses Strebens ist
von der wirtschaftlichen Lage des Betriebes, bzw. der Industrie,
von der Kaufkraft der Verbraucher, vom nationalen und inter-
nationalen. Wettbewerb, von Zolltarifen usw. abhängig. Auch hier
ergeben sich also durchaus verschiedene Verhältnisse.
Der im Staatshaushalt vorzusehende Zuschuss wird nach
dem in den einzelnen Ländern in Anwendung stehenden Finanz-
system aufgebracht. Er ruht letzten Endes auf dem Verbraucher,
auf dem Arbeitslohn, oder auf der Kapitalrente.
Angesichts der Vielgestaltigkeit der einschlägigen Lösungen in
den verschiedenen Ländern und des unaufhörlichen Schwankens
dieser Lösungen infolge wirtschaftlicher Verschiebungen, kann
man die tatsächlichen Verhältnisse nicht auf eine einfache Formel
bringen. Fest steht jedoch, dass die Beteiligung des Arbeitgebers
und des Arbeitnehmers an der Aufbringung des Versicherungs-
bedarfes als wohlbegründet überall anerkannt ist. Alles in allem
haben daher Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich den grössten
Teil der Versicherungslast zu tragen. Die Begründung eines Staats-
zuschusses wird in dem Masse an Durchschlagskraft gewinnen, in dem
die Versicherung auf dem Gebiete der Volkshygiene und der Krank-
heitsverhütung, der Familienhilfe und der Sorge für den Nachwuchs
tätig wird, weil hieran überall die Allgemeinheit interessiert ist.
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