LEISTUNGEN
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Dauer Anspruch erheben wie die Versicherten? Es ist von wesent-
licher Bedeutung, dass die der Familie gewährte ärztliche Hilfe
Nach Art und Umfang eine ausreichende ist; wäre es anders, so
blieben die Ziele unerreicht, die sich die Krankenversicherung
bei Ausdehnung der ärztlichen Hilfe auf die Familie des Versicherten
gesteckt hat, nämlich : Entlastung des Versicherten von den durch
Krankheiten seiner Angehörigen verursachten Arzt- und Arznei-
kosten, Wiederherstellung der Gesundheit des Kranken, Schutz
und Sicherung der gesundheitlichen Verhältnisse im Hause des
Versicherten, Bewahrung sowohl seiner Person wie der übrigen
Familienangehörigen vor Ansteckung. Deshalb gilt mit einigen
Einschränkungen heutzutage die allgemeine Regel, dass die
Familienhilfe ärztlichen. Beistand und Arzneiversorgung in dem
gleichen erforderlichen und ausreichenden Masse umfassen muss,
Wie sie dem Versicherten selbst zustehen.
In Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen, in der Tschechoslowakei sowie in Ungarn umfasst
die als Pflichtleistung gewährte Familienhilfe die ärztliche Behand-
lung, die Lieferung von Arzneien, Heilmitteln und Hilfsmitteln,
im Bedarfsfall auch die Zahnbehandlung sowie Kur und Verpflegung
mM einer Krankenanstalt, in Norwegen ärztliche Behandlung,
Zahnpflege und im Bedarfsfalle Krankenhauspflege. Wenn auch
diesen Ländern die Gleichwertigkeit der Krankenpflege der
Versicherten und der Familienhilfe die Regel ist, so bleibt doch
die Möglichkeit, gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Neben-
leistung zu machen; so z. B. können besondere Behandlungs-
arten, wie Badekuren, Fürsorge für Genesende, in gewissen Ländern
den Versicherten ausschliesslich vorbehalten bleiben. Die Dauer
der Familienhilfe ist entweder die gleiche wie für die Kran.
kenhilfe der Versicherten (in der österreichischen Angestellten.
Versicherung 78 Wochen, in Norwegen 26 Wochen, in Rumänien
16. oder 26 Wochen, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen 26 Wochen, in der Tschechoslowakei ein Jahr) oder eine
kürzere (26 Wochen in der österreichischen. Arbeiterversicherung,
N Lettland 18 Wochen, in Polen 13 Wochen).
. Ist die Familienhilfe nur eine satzungsgemässe Leistung, so wird
Ihr Umfang und ihre Dauer anlässlich ihrer Einführung näher
bestimmt. Sie kann ärztliche Behandlung, aber auch Versorgung
Mt Arzneimitteln sowie Krankenhauspflege umfassen. Sie kann
\nentgeltlich oder gegen. teilweise Übernahme der Kosten durch
Ka Versicherten gewährt werden, sie kann ferner die ärztliche
Statung in der Untersuchungs- und Beratungsstelle der Kasse