Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
371 
Dauer Anspruch erheben wie die Versicherten? Es ist von wesent- 
licher Bedeutung, dass die der Familie gewährte ärztliche Hilfe 
Nach Art und Umfang eine ausreichende ist; wäre es anders, so 
blieben die Ziele unerreicht, die sich die Krankenversicherung 
bei Ausdehnung der ärztlichen Hilfe auf die Familie des Versicherten 
gesteckt hat, nämlich : Entlastung des Versicherten von den durch 
Krankheiten seiner Angehörigen verursachten Arzt- und Arznei- 
kosten, Wiederherstellung der Gesundheit des Kranken, Schutz 
und Sicherung der gesundheitlichen Verhältnisse im Hause des 
Versicherten, Bewahrung sowohl seiner Person wie der übrigen 
Familienangehörigen vor Ansteckung. Deshalb gilt mit einigen 
Einschränkungen heutzutage die allgemeine Regel, dass die 
Familienhilfe ärztlichen. Beistand und Arzneiversorgung in dem 
gleichen erforderlichen und ausreichenden Masse umfassen muss, 
Wie sie dem Versicherten selbst zustehen. 
In Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und 
Slowenen, in der Tschechoslowakei sowie in Ungarn umfasst 
die als Pflichtleistung gewährte Familienhilfe die ärztliche Behand- 
lung, die Lieferung von Arzneien, Heilmitteln und Hilfsmitteln, 
im Bedarfsfall auch die Zahnbehandlung sowie Kur und Verpflegung 
mM einer Krankenanstalt, in Norwegen ärztliche Behandlung, 
Zahnpflege und im Bedarfsfalle Krankenhauspflege. Wenn auch 
diesen Ländern die Gleichwertigkeit der Krankenpflege der 
Versicherten und der Familienhilfe die Regel ist, so bleibt doch 
die Möglichkeit, gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Neben- 
leistung zu machen; so z. B. können besondere Behandlungs- 
arten, wie Badekuren, Fürsorge für Genesende, in gewissen Ländern 
den Versicherten ausschliesslich vorbehalten bleiben. Die Dauer 
der Familienhilfe ist entweder die gleiche wie für die Kran. 
kenhilfe der Versicherten (in der österreichischen Angestellten. 
Versicherung 78 Wochen, in Norwegen 26 Wochen, in Rumänien 
16. oder 26 Wochen, im Königreich der Serben, Kroaten und 
Slowenen 26 Wochen, in der Tschechoslowakei ein Jahr) oder eine 
kürzere (26 Wochen in der österreichischen. Arbeiterversicherung, 
N Lettland 18 Wochen, in Polen 13 Wochen). 
. Ist die Familienhilfe nur eine satzungsgemässe Leistung, so wird 
Ihr Umfang und ihre Dauer anlässlich ihrer Einführung näher 
bestimmt. Sie kann ärztliche Behandlung, aber auch Versorgung 
Mt Arzneimitteln sowie Krankenhauspflege umfassen. Sie kann 
\nentgeltlich oder gegen. teilweise Übernahme der Kosten durch 
Ka Versicherten gewährt werden, sie kann ferner die ärztliche 
Statung in der Untersuchungs- und Beratungsstelle der Kasse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.