Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

* LEISTUNGEN 373

versicherung zusteht, in demselben Umfange gewährt, in welchem die
Versicherten diese Leistungen beanspruchen können. Die Kosten für die
durch die Krankheit der Ehefrau oder der Kinder veranlasste Lieferung
VON Arzneimitteln werden zur Hälfte von der Knappschaft getragen. Es
kann aber auch die Bestimmung getroffen werden, dass die Knappschaft
bis zu 70 v. H. die Kosten der Arzneiversorgung übernimmt. Nach dem
Gesetz gelten als Kinder die ehelichen, die für ehelich erklärten, die an
Kindes Statt angenommenen und die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist, die unehelichen Kinder
ner Versicherten sowie die Stiefkinder und die Enkel, wenn sie vor Eintritt
 des Versicherungsfalls von dem Versicherten überwiegend unterhalten
 worden sind.

Durchführungsergebnisse
Die Familienhilfe ist die wichtigste Mehrleistung der reichsgesetzlichen
Krankenkassen. Vier Fünftel der Krankenkassen haben sie eingeführt,
Nur einige Kassen von minderer Bedeutung haben davon abgesehen.
Man kann annehmen, dass neun Zehntel der Angehörigen der Versicherten
(Ehegatte, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Kinder und Enkel), die in
häuslicher Gemeinschaft mit den Versicherten leken und von ihnen unterhalten‘
 werden, Krankenpflege durch die Versicherung zuteil wird. .
Die amtliche Statistik gibt über die Zahl der Familienangehörigen,
polche Krankenpflege beanspruchen können, keinen Aufschluss. Jedoch
28% das Statistische Reichsamt eine Abschätzung dieser Zahl in den Jahren
1914 und 1924 vorgenommen. Nach der Schätzung von 1914 belief sich
NS Zahl der Familienangehörigen der Versicherten, die Anspruch auf
fs nilienhilfe machen können, auf 4,7 Millionen, während nach der Schätzung
de 1924 bereits 14,3 Millionen Familienangehörige diese Leistung. von
©D Krankenkassen beanspruchen können.
f Die Krankenkassen haben die Bedeutung der Familienhilfe durchaus er-Lest;
 dies ergibt sich daraus, dass seit 1914, wo nur 37,1 v. H. der Kassen diese
„ölstung eingeführt hatten, der Hundertsatz der Kassen, die Familienhilfe
59Währen. von 62,7 im Jahre 1921 auf 80,1 im Jahre 1924 gestiegen ist.
Fast alle Kassen, die die Familienhilfe eingeführt haben, gewähren sie
nentgeltlich ; vier Fünftel von ihnen billigen ausserdem Arzneiversorgung
and Krankenhauspflege zu. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, wird
16 Familienhilfe bis zu höchstens 26 Wochen gewährt.
A Der nachstehenden Übersicht ist für die Jahre 1924 und 1925 der Umfang
ion VOn den reichsgesetzlichen Krankenkassen eingeführten Familienkran-Snpflege
 zu entnehmen.

KASSEN MIT FAMILIENKRANKENPFLEGE

| Auf je 100 Kassen
. haben diese Leistungen
Art und Dauer der Leistungen gewährt

Ärztliche Behandlung 2. ...0.00.00004 4
8ewährt für höchstens 26 Wochen. .....
» von der 26. bis zur 39. Woche
» » » 39. » » 52, »
Ärzneiversorgung NFOS Ka m m
Sowährt für höchstens 26 Wochen. ....
von der 26, bis zur 39. Woche
a » » 39. » » 5%.
Heilmittel... 1
Krankenhauspflege | RR
Sewährt für höchstens 26 Wochen. .....
von der 26. biszur 39. Woche .
89. » » 52.

1924

81,2
78,9
0,9
1,4
65,8
63,8
0,8
1,2
47,0
59,9
58,6
0,5
8

1925

85,3
82,8
1,2
1,3
69,6
67,4
1,1
11
ı 50,8
65,8
64,0
0,6
0.7
            
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