420 ZWEITER TEIL
Mehrheit der an seinem Wohnsitz praktizierenden Ärzten die
Wahl hat.
2, Zulassung eines jeden Arztes, der den Arztvertrag annımml;
beschränkt freie Arztwahl. — Die Krankenkasse vereinbart mit
einer ärztlichen Standesorganisation die Bedingungen, unter
welchen ärztliche Behandlung zu gewähren ist. Jeder Arzt, der
die festgesetzten Bedingungen annimmt, wird ohne Rücksicht
darauf, ob er Mitglied der abschliessenden Standesorganisation
ist oder nicht, zur Behandlung zugelassen. Indes ist bei diesem
System vielfach die Höchstzahl der zuzulassenden Ärzte im Ver-
hältnis zur Zahl der Versicherten und Familienangehörigen
beschränkt. Dieses Arztsystem gestattet dem Versicherten, inner-
halb bestimmter räumlicher Grenzen seinen Arzt zu wählen. Die
Krankenkasse kann ihm die Wahl zwischen mehreren Ärzten
freistellen, sie hat aber in der Regel der gesetzlichen Vorschrift
Genüge getan, wenn sie mindestens zwischen zwei Ärzten die
Wahl freigestellt hat.
3. Eigenwirtschaftliche Besorgung des Arztdienstes; der Arzt-
zwang. — Die Krankenkasse bestellt einen oder mehrere, in der
Regel hauptberuflich tätige Ärzte. Andere Ärzte sind zur Behand-
tung der Versicherten nicht zugelassen. Der Versicherte ist gehalten,
die Hilfe jenes Arztes in Anspruch zu nehmen, an den ihn die
Krankenkasse verweist; er hat sich in der Regel, von dringenden
Fällen, abgesehen, an den für den Bezirk zuständigen Kassenarzt
zu wenden.
Die befriedigende Lösung des Arztsystems ist für die Kranken-
versicherung wesentlich. Das Arztsystem bildet den Gegenstand
zahlreicher Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und Kran-
kenkassen ; wenige Länder scheinen diese Frage endgültig und
ım Interesse aller Teile bereinigt zu haben. Der Rahmen dieses
Berichts gestattet keineswegs, von den auf das Arztsystem bezüg-
lichen Erörterungen Rechenschaft zu geben; nur die von beiden
Seiten am häufigsten ins Treffen geführten Gründe sollen kurz
und ohne Stellungnahme erwähnt werden.
Die Ärzte weisen auf das natürliche und unveräusserliche Recht
des einzelnen. hin, sich an den Arzt seines Vertrauens zu wenden.
Der Arzt kann seinerseits vom einzelnen Kranken nicht fordern;
dass er sich gerade an ihn wendet. Er darf aber erwarten, dass
sich zwischen ihn und den Patienten kein Dritter schiebt. Die
Krankenkasse übernimmt aber die Rolle eines Vermittlers und
schliesst dadurch. dass sie die Kassenärzte aussucht. alle anderen