Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

420 ZWEITER TEIL 
Mehrheit der an seinem Wohnsitz praktizierenden Ärzten die 
Wahl hat. 
2, Zulassung eines jeden Arztes, der den Arztvertrag annımml; 
beschränkt freie Arztwahl. — Die Krankenkasse vereinbart mit 
einer ärztlichen Standesorganisation die Bedingungen, unter 
welchen ärztliche Behandlung zu gewähren ist. Jeder Arzt, der 
die festgesetzten Bedingungen annimmt, wird ohne Rücksicht 
darauf, ob er Mitglied der abschliessenden Standesorganisation 
ist oder nicht, zur Behandlung zugelassen. Indes ist bei diesem 
System vielfach die Höchstzahl der zuzulassenden Ärzte im Ver- 
hältnis zur Zahl der Versicherten und Familienangehörigen 
beschränkt. Dieses Arztsystem gestattet dem Versicherten, inner- 
halb bestimmter räumlicher Grenzen seinen Arzt zu wählen. Die 
Krankenkasse kann ihm die Wahl zwischen mehreren Ärzten 
freistellen, sie hat aber in der Regel der gesetzlichen Vorschrift 
Genüge getan, wenn sie mindestens zwischen zwei Ärzten die 
Wahl freigestellt hat. 
3. Eigenwirtschaftliche Besorgung des Arztdienstes; der Arzt- 
zwang. — Die Krankenkasse bestellt einen oder mehrere, in der 
Regel hauptberuflich tätige Ärzte. Andere Ärzte sind zur Behand- 
tung der Versicherten nicht zugelassen. Der Versicherte ist gehalten, 
die Hilfe jenes Arztes in Anspruch zu nehmen, an den ihn die 
Krankenkasse verweist; er hat sich in der Regel, von dringenden 
Fällen, abgesehen, an den für den Bezirk zuständigen Kassenarzt 
zu wenden. 
Die befriedigende Lösung des Arztsystems ist für die Kranken- 
versicherung wesentlich. Das Arztsystem bildet den Gegenstand 
zahlreicher Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und Kran- 
kenkassen ; wenige Länder scheinen diese Frage endgültig und 
ım Interesse aller Teile bereinigt zu haben. Der Rahmen dieses 
Berichts gestattet keineswegs, von den auf das Arztsystem bezüg- 
lichen Erörterungen Rechenschaft zu geben; nur die von beiden 
Seiten am häufigsten ins Treffen geführten Gründe sollen kurz 
und ohne Stellungnahme erwähnt werden. 
Die Ärzte weisen auf das natürliche und unveräusserliche Recht 
des einzelnen. hin, sich an den Arzt seines Vertrauens zu wenden. 
Der Arzt kann seinerseits vom einzelnen Kranken nicht fordern; 
dass er sich gerade an ihn wendet. Er darf aber erwarten, dass 
sich zwischen ihn und den Patienten kein Dritter schiebt. Die 
Krankenkasse übernimmt aber die Rolle eines Vermittlers und 
schliesst dadurch. dass sie die Kassenärzte aussucht. alle anderen
	        
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