418 ZWEITER TEIL
In Luxemburg sieht die Sozialversicherungsordnung Verträge zwischen
Krankenkassen und Ärzten vor. Wie bei den deutschen Krankenkassen
Jarf auch hier an Stelle freier ärztlicher Behandlung eine Barentschädigung
nur dann gewährt werden, wenn die Behandlung ernstlich gefährdet 18
lurch den Umstand, dass die Krankenkasse nicht in der Lage war, wi
annehmbaren Bedingungen die Mitwirkung einer genügenden Anzah
Ärzte sicherzustellen (Art. 305, Abs. 1). ;1
In Österreich verpflichtet das Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. Aprı
927 die Krankenkassen, für die Gewährung der Krankenpflege ausreichende
Vorsorge zu treffen; ist die Beistellung aller oder einzelner Leistungen der
Krankenpflege einem Kassenverband übertragen, so ist die Kasse von
ihrer Verpflichtung nur soweit befreit, als die vom Verband getroffen®
Vorsorge ausreicht ($ 48, Abs. 1).
Auch in Polen obliegt den Krankenkassen die Vorsorge fürdie G ewährung
der Krankenpflege; sie haben zu diesem Zweck approbierte Ärzte anzu
stellen. (Art. 42, Abs, 1). N
In Ungarn ist die Landeskasse für Arbeiterversicherung gehalten, für
die Gewährung der Krankenpflege durch die Krankenkassen Vorsorg®
zu treffen. Sie bestimmt die allgemeinen organisatorischen Massnahme
welche die Krankenkassen den lokalen Verhältnissen anzupassen haben
Gleichgeartete Vorschriften bestehen im jugoslawischen (Art. 150) un’
‚m tschechoslowakischen Gesetz (8 141).
Das britische System
Die Versicherungsausschüsse beruhen auf territorialer Grundlage und
zählen je nach der Grösse ihres Sprengels 20-—40 Mitglieder. Von den Mitzliedern
vertreten */; die Versicherten, !/; wird vom Bezirk oder Stadtbezirk
ernannt; von den übrigen Mitgliedern werden. 3 oder 4 von den aM
Ort. ansässigen Ärzten und vom Gesundheitsminister und 1-4 Mitglieder
zur Vertretung der Apotheker und der Frauen bestimmt. Der Versicherung‘
ausschuss führt ein Verzeichnis.der Versicherten, löst alle auf die Beistellung
von Sachleistungen und die Beziehungen zwischen Ärzten und
Krankenkassen bezüglichen Fragen und entscheidet über etwaige den
ärztlichen Dienst betreffenden Beschwerden; ihm obliegt ferner die Bezahlung
der Ärzte und Apotheker aus von der Zentralärztekasse beigestellte?
Mitteln, Somit erfüllt der Versicherungsausschuss alle mit dem ärztlicher
Dienst zusammenhängenden Aufgaben (Gesetz. Abschnitt 12).
Beistellung des ärztlichen Dienstes durch den Arbeitgeber
In Estland erfolgt der ärztliche Dienst auf Kosten des Arbeitgebers)
der ärztliche Dienst wird vom Arbeitgeber oder von der Krankenka#t
)rganisiert. Das Gesetz vom Jahre 1912 hat vorgesehen, dass auf Grün,
besonderer Vereinbarungen der ärztliche Dienst auf Kosten des Arbol z
zebers von der Krankenkasse organisiert werden kann. Nach dem Ges
vom Jahre 1917 kann die Krankenkasse aus eigenem Antrieb ärztlic 5
Behandlung beistellen, wofür ihr vom Arbeitgeber eine besondere Vergütur®
im Höchstausmasse von 2 v. H. der Lohnsummen gebührt. Die drei grösste
Kassen haben von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. m
In Lettland sind die Kosten der ärztlichen Behandlung gleichfalls a ©
Arbeitgeber zu tragen (Art. 5). Indes kann die Krankenkasse auch nn in
Zustimmung des Arbeitgebers die ärztliche Behandlung auf dessen Kos El.
oeistellen, wofür ihr eine Vergütung im Ausmasse von wenigstens 1v
nd höchstens von 2 v.H. der Lohnsummen zukommt (Art. 42).