Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET
wenigstens für ihn von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung
ist. Grundsätzlich werden daher nicht berücksichtigt Gelegenheitsarbeiten
 oder Beschäftigungen, für die ein Entgelt gewährt wird,
der nur einen unbedeutenden Teil der für den Lebensunterhalt
erforderlichen Mittel darstellt.

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Gelegenheitsarbeiten
(Occasional Employment — Emplois occasionnels)

Alle Personen, die nur zeitweise Lohnarbeiten verrichten, und
von denen man infolgedessen annehmen kann, dass sie über andere
Existenzmittel verfügen, sind Gelegenheitsarbeiter. Ihre Beschäftigung
 muss mindestens dann als gelegentlich angesehen. werden,
wenn sie nur von kurzer Dauer ist. Obwohl die Dauer der Arbeit
nicht das wesentliche Kennzeichen ihrer gelegentlichen Natur ist,
so muss doch offenbar jedes für einen längeren Zeitraum eingegangene
 Arbeitsverhältnis für den Arbeiter eine solche wirtschaftliche
 Bedeutung gewinnen, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht
mehr als gelegentliche Beschäftigung betrachtet werden kann.
Im übrigen schliesst die grössere Anzahl der Krankenversicherungsgesetze
 die Gelegenheitsarbeiter lediglich unter der Voraussetzung
 aus, dass ihre Beschäftigung nur von begrenzter Dauer ist.
Das deutsche und das französische (elsass-lothringische) Gesetz
machen die Ausdehnung der Versicherung auf gelegentliche, vorübergehende
 Dienstleistungen davon abhängig, ob der Verdienst
des Arbeitnehmers die Grundlage seiner Existenz bildet oder
aicht. Diese Gesetze sehen ausserdem vor, dass die Dauer der
Arbeiten, die als vorübergehende gelten sollen, sei es durch die
Art der Arbeit, sei es durch den Arbeitsvertrag, höchstens auf
eine Woche beschränkt ist.
Das lettische ebenso wie das polnische Gesetz unterstellten der
Versicherung nur die unständigen Arbeiter, deren Lohn die Hauptzrundlage
 ihrer Existenz bildet, während es die Gelegenheitsarbeiter
 ausschliesst. Indes erstreckt das polnische Gesetz die
Zwangsversicherung auf alle Arbeiter, deren Beschäftigung für
Rechnung ein und desselben Arbeitgebers länger als fünf Tage
dauert. Die estnische und litauische Gesetzgebung ist der polnischen
ähnlich. Auch hier sind die Gelegenheitsarbeiter von der Versicherung
 ausgeschlossen; dieser Ausschluss wird aber nicht aufrechterhalten,
 wenn der Arbeiter — in Estland — länger als eine
Woche und — in Litauen — länger als. einen Monat beschäftigt ist.
            
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