DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 627
Für die anderen dem Reeder obliegenden Leistungen besteht Ver-
sicherungspflicht bei der Hilfs- und Fürsorgekasse, die durch kgl. Verordnung
vom 28. November 1885 errichtet worden ist. Abänderungen erfolgten
durch die Verordnungen vom 5. Juni und 20. Oktober 1888, 30. September
1900, 31. Oktober 1908, 25. Juni 1922, 20. Februar 1923, 17. März 1925
und 24. März 1926. Die Kasse besitzt das Monopol der Krankenver-
sicherung.
BULGARIEN
Kraft des Gesetzes vom 6. März 1924 sind alle Arbeiter und Angestellten
der Unternehmungen und der Staatsbetriebe, gleichgültig, ob es sich um
öffentliche oder private Betriebe handelt, bei der Sozialversicherungskasse
pflichtversichert. Der bulgarische Staat führt die Verwaltung selbst. Er
übt sie zentral durch das Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit und
lokal durch bezirkliche Arbeitsinspektoren aus.
Die bulgarische Gesetzgebung sieht Kassenzwang vor, da die Versiche-
rungspflichtigen der Sozialversicherungskasse beitreten müssen (Art. 5).
CHILE
Die neue chilenische Gesetzgebung sieht bezirkliche, berufliche und
Vereinskrankenkassen vor. Nach der endgültigen Fassung des Gesetzes
betreffend die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Nr. 4054 vom 8. Sep-
tember1924, verkündet durch Dekret Nr. 34 vom 22. Januar 1926) wird die
Krankenversicherung durch eine Zentralkasse und durch in den Haupt-
orten der Departments eingerichtete Ortskrankenkassen (Art. 6) durch-
geführt. Die beruflichen Kassen (Betriebskassen und Arbeitgeberkassen)
sowie die Hilfskassen auf Gegenseitigkeit können unter gewissen Voraus-
setzungen an der Krankenversicherung mitwirken (Art. 2).
DEUTSCHLAND
Die RVO kennt vier Arten von Versicherungsträgern. Zwei davon
ruhen auf bezirklicher, die beiden anderen auf beruflicher Grundlage.
Hierzu treten noch die Ersatzkassen, die teilweise gleiche Rechte wie die
Kassen der RVO besitzen (8 503 ff). Die Versicherung der Bergleute
erfolgt gemäss dem Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung vom 1. Juli
1926 durch die Reichsknappschaft und ihre örtlichen Unterstellen, die
Bezirkskassen und die für einzelne Unternehmungen des Bergbaus errich-
‚eten besonderen Krankenkassen. |
Demgemäss gibt es in Deutschland folgende Versicherungsträger :
A. Ortskrankenkassen ; sie versichern namentlich Arbeitnehmer in
Gewerbe und Handel. Neben den allgemeinen gibt es noch besondere
Ortskrankenkassen, die für einzelne oder mehrere Gewerbezweige oder
Betriebsarten oder allein für Versicherte eines Geschlechts bestehen. Diese
besonderen Kassen stammen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der RVO
von 1911. Neue besondere Ortskrankenkassen werden nicht errichten.
2. Landkrankenkassen ; auch sie beruhen auf bezirklicher Grundlage
und sind insbesondere für die in der Landwirtschaft und im Wandergewerbe
Beschäftigen sowie für die Hausgehilfen bestimmt.
. Orts- und Landkrankenkassen sind in der Regel innerhalb des Bezirkes
nes Versicherungsamtes zu errichten. Ausnahmsweise findet sich aber
auch im Bezirk eines Versicherungsamtes nur eine Kassenart, also entweder