Object: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 627 
Für die anderen dem Reeder obliegenden Leistungen besteht Ver- 
sicherungspflicht bei der Hilfs- und Fürsorgekasse, die durch kgl. Verordnung 
vom 28. November 1885 errichtet worden ist. Abänderungen erfolgten 
durch die Verordnungen vom 5. Juni und 20. Oktober 1888, 30. September 
1900, 31. Oktober 1908, 25. Juni 1922, 20. Februar 1923, 17. März 1925 
und 24. März 1926. Die Kasse besitzt das Monopol der Krankenver- 
sicherung. 
BULGARIEN 
Kraft des Gesetzes vom 6. März 1924 sind alle Arbeiter und Angestellten 
der Unternehmungen und der Staatsbetriebe, gleichgültig, ob es sich um 
öffentliche oder private Betriebe handelt, bei der Sozialversicherungskasse 
pflichtversichert. Der bulgarische Staat führt die Verwaltung selbst. Er 
übt sie zentral durch das Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit und 
lokal durch bezirkliche Arbeitsinspektoren aus. 
Die bulgarische Gesetzgebung sieht Kassenzwang vor, da die Versiche- 
rungspflichtigen der Sozialversicherungskasse beitreten müssen (Art. 5). 
CHILE 
Die neue chilenische Gesetzgebung sieht bezirkliche, berufliche und 
Vereinskrankenkassen vor. Nach der endgültigen Fassung des Gesetzes 
betreffend die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Nr. 4054 vom 8. Sep- 
tember1924, verkündet durch Dekret Nr. 34 vom 22. Januar 1926) wird die 
Krankenversicherung durch eine Zentralkasse und durch in den Haupt- 
orten der Departments eingerichtete Ortskrankenkassen (Art. 6) durch- 
geführt. Die beruflichen Kassen (Betriebskassen und Arbeitgeberkassen) 
sowie die Hilfskassen auf Gegenseitigkeit können unter gewissen Voraus- 
setzungen an der Krankenversicherung mitwirken (Art. 2). 
DEUTSCHLAND 
Die RVO kennt vier Arten von Versicherungsträgern. Zwei davon 
ruhen auf bezirklicher, die beiden anderen auf beruflicher Grundlage. 
Hierzu treten noch die Ersatzkassen, die teilweise gleiche Rechte wie die 
Kassen der RVO besitzen (8 503 ff). Die Versicherung der Bergleute 
erfolgt gemäss dem Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 
1926 durch die Reichsknappschaft und ihre örtlichen Unterstellen, die 
Bezirkskassen und die für einzelne Unternehmungen des Bergbaus errich- 
‚eten besonderen Krankenkassen. | 
Demgemäss gibt es in Deutschland folgende Versicherungsträger : 
A. Ortskrankenkassen ; sie versichern namentlich Arbeitnehmer in 
Gewerbe und Handel. Neben den allgemeinen gibt es noch besondere 
Ortskrankenkassen, die für einzelne oder mehrere Gewerbezweige oder 
Betriebsarten oder allein für Versicherte eines Geschlechts bestehen. Diese 
besonderen Kassen stammen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der RVO 
von 1911. Neue besondere Ortskrankenkassen werden nicht errichten. 
2. Landkrankenkassen ; auch sie beruhen auf bezirklicher Grundlage 
und sind insbesondere für die in der Landwirtschaft und im Wandergewerbe 
Beschäftigen sowie für die Hausgehilfen bestimmt. 
. Orts- und Landkrankenkassen sind in der Regel innerhalb des Bezirkes 
nes Versicherungsamtes zu errichten. Ausnahmsweise findet sich aber 
auch im Bezirk eines Versicherungsamtes nur eine Kassenart, also entweder
	        
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