fullscreen : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

2.  Die  Handelsmarken  bei  den  Hansen.

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2.  Die  Handelsmarken  bei  den  Hansen.
Von  Wilhelm  Stieda.
Stieda,  Hansisch-venetianische  Handelsbeziehungen  im  t5.  Jahrhundert.  Rostock,  Druck
der  Universitätsbuchdruckerei  von  Adlers  Erbe»,  *89$.  5.  66  —  72.
Linier  Handelsmarken  versteht  man  die  Zeichen,  die  der  Kaufmann  auf  seinen
Waren  bei  deren  Versendung  anzubringen  pflegte.  Sie  sind  zu  unterscheiden  von  den
Fabrikationsmarken,  die  gewisse  Handwerke,  wie  Goldschmiede,  Böttcher,  Tuchmacher,
Grapengießer,  Kannengießer  usw.,  im  Mittelalter  zu  führen  gezwungen  waren.  Hatten
die  letzteren  den  Zweck,  der  die  Produttion  überwachenden  Obrigkeit  die  Möglichkeit  zu
bieten,  auf  Übertreter  erlassener  Vorschriften  fahnden  zu  können,  so  dienten  die  Handelsmarken ­
  zur  Repräsentation  und  Legitimation  dessen,  dem  sie  gehörten.  Sie  wareir  nach
Petrus  de  Llbaldis,  der  im  16.  Jahrhundert  das  italienische  Zeichenrecht  vollständig
und  erschöpfend  im  Zusammenhange  darstellte,  ein  „«igntim  fiduciae  et  credulitatis“.
And  Ludovici  im  18.  Jahrhundert  wird  an  dieselbe  Bedeutung  gedacht  haben,  wenn
er  sagt,  daß  die  Kaufleute  ihre  Waren  mit  Handelszeichen  zu  markieren  pflegten,  „um
sie  dadurch  von  anderen  Waren  zu  unterscheiden,  die  zugleich  mit  verführet  würden".
Zweifellos  ist  es  mit  der  Entwickelung  des  Hansebundes  für  alle  hansischen  Kaufleute ­
  observanzmäßig  gewesen,  derartige  Marken  zu  führen,  sowie  in  Preußen  nach
einer  alten  Rechtsgewohnheit,  die  auf  ein  Gebot  des  Hochmeisters  Weinrich  zurückgeführt ­
  wird,  jeder  Kaufmann  verpflichtet  war,  seine  Marke,  in  einem  Ringe  eingegraben, ­
  mit  sich  zu  führen.  Auch  wird  mit  der  Zeit  ein  besonderes  Recht  für  die
Führung  solcher  Marken  sich  herausgebildet  haben.  Man  sah  die  Marke  als  ein
Zeichen  dafür  an,  daß  die  zu  verhandelnde  Ware  in  rechtmäßiger  Weise  erworben
worden  war,  und  duldete  nicht,  daß  sie  auf  der  Ware  willkürlich  gelöscht  und  angebracht
wurde.  Der  Kaufmann  Johann  Witte  aus  Lübeck  mußte  sich  im  Jahre  1316  in  der
städüschen  Gildhalle  zu  London  von  dem  Verdachte  reinigen,  daß  er  geraubtes  Kaufgut
erstanden  und  seine  eigene  Marke  darauf  gesetzt  habe.  Vor  allen  Dingen  war  die
Handelsmarke  Erkennungszeichen  des  Eigentums,  freilich  nicht  in  dem  Sinne,  daß  durch
das  Aufsetzen  des  Zeichens  Eigentumserwerb  herbeigeführt  wurde.
Für  die  Handhabung  des  Markenrechtes  in  diesem  Sinne  lassen  sich  aus  hansischen
Quellen  mehrfache  Beläge  anführen.  Schon  in  der  Bestätigung  ihrer  Freiheiten,  die
den  Lübeckern  im  Jahre  1357  durch  Wilhelm  Herzog  von  Bayern  zuteil  wurden,  ist
der  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  die  Kaufleute  schiffbrüchiges  Gut  aus  fremden  Händen,
in  die  es  geraten  sei,  zurückfordern  könnten,  falls  es  durch  Zeichen  als  ihr  Eigentum
erkenntlich  und  die  Berechtigung  zur  Führung  desselben  durch  die  städtische  Obrigkeit
an  ihrem  Wohnsitz  bestätigt  sei.  Der  hier  anerkannte  Grundsatz  scheint  in  andere
Privilegien  und  Verträge  übergegangen  zu  sein.  Infolge  der  Forderungen  des  deutschen
Kaufmanns  in  Brügge,  daß,  wenn  ihm  Gut  auf  See  oder  sonst  geraubt  worden  sei
und  er  den  Täter  nachweisen  könne,  dieser  mit  samt  dem  Raube  so  lange  anzuhalten
sei,  bis  dem  Kläger  sein  Recht  geworden,  kam  in  das  große  vlämische  Privileg  von
1360  eine  Bestimmung  hinein,  die  im  Jahre  1309  noch  fehlt.  Sie  lautete  dahin,
daß,  wenn  Güter  auf  dem  Meere  geraubt  seien  und  nachher  in  den  Städten  auf  den
Märkten  zum  Vorschein  kämen,  die  Kaufleute  ihr  Eigentum  aus  den  Händen  derer,
in  denen  es  sich  befand,  zurückverlangen  durften,  falls  sie  durch  ihre  Handelsmarken
oder  auf  andere  gute  Weise  ihre  Besitzrechte  nachzuweisen  vermochten.  Ebenso  verfügte ­
  der  fast  gleichzeitig  den  Engländern  erteilte  gräfliche  Freibrief  vom  26.  Februar  1359.
Das  Privileg  des  Pfalzgrafen  Albrecht  am  Rhein  von  1389  für  die  Hansekaufleute
wiederholte  diese  Besümmung,  und  als  Herzog  Anton  von  Lothringen  und  Brabant
            
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