DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 673
Der Überwachungsausschuss wird — wenn. man. von Norwegen
und den neuen italienischen Provinzen absieht — von der Hauptversammlung
gewählt, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer
getrennt abstimmen. Die Zahl seiner Mitglieder wird entweder
durch die Satzung (Estland, Lettland, Norwegen, Österreich,
Ungarn) oder durch das Gesetz bestimmt (Litauen 6, Polen 6,
Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken wenigstens 3, Tschechoslowakei,
allgemeine Versicherung 10 und Bruderladen 5).
Die Tätigkeit in den erwähnten Organen der Selbstverwaltung
ist eine ehrenamtliche. Einige Gesetze gestatten jedoch die Gewährung
einer Entschädigung an die Vorstandsmitglieder als Vergütung
für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamts veranlassten
Verlust an Arbeitszeit. In Russland sind die ständigen Mitglieder
der Vorstände besoldet.
8 3. — Die Gesetzgebung der einzelnen Staaten
im Hinblick auf Bildung und Betätigung der Versicherungsträger
Im folgenden werden die Bestimmungen der . verschiedenen
Gesetze über Bildung, Anerkennung und Betrieb der Krankenversicherungsträger
dargestellt. Statistische Angaben über die
Höhe der Verwaltungskosten werden für jene Staaten beigefügt,
für welche entsprechende Unterlagen beschafft werden konnten.
BELGIEN
VERSICHERUNG DER SEELEUTE
Es besteht eine einzige Versicherungsanstalt : die Hilfs- und Fürsorgexasse
der unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute in Antwerpen,
Ihre Verwaltung erfolgt durch einen zehngliedrigen Ausschuss, dem
2 ständige und 8 für je 4 Jahre ernannte Mitglieder angehören (Art. 3 der
Satzung vom 28. Februar 1885). Das Amt des Vorsitzenden und des
Schatzmeisters ist ständig und wird durch den Einnehmer der Seegebühren
in Antwerpen ausgeübt. . ,
Der König ernennt den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder, welche
aus der Beamtenschaft der Marineverwaltung, aus den Reedern, aus den
Hochseekapitänen, den Schiffsmaklern und den Grosskaufleuten der Häfen
entnommen werden (Art. 5 der Satzung). Der Ausschuss regelt seine innere
Geschäftsführung selbst (Art. 8). Er tritt einmal monatlich zusammen
"Art. 7) und besitzt, unabhängig von den ihm durch die Satzung erteilten
Vollmachten, das Recht, seine Ansicht über alle Fragen der Kassenverwalbung
zu äussern, welche ihm vom Minister unterbreitet werden (Art. 9).
Die unerheblichen Verwaltungskosten belaufen sich auf Fr. 4.711,86,
somit Fr. 1 auf den Kopf des Versicherten (1924) und zwar bezüglich
sämtlicher Risiken (Krankheit, Invalidität, Alter, Todesfall, Seeunfall.)
KRANKENVERSICHERUNG