DIE VERSICHERUNG STRÄGER . 683
geht das Benennungsrecht auf die Arbeiter und Angestellten über (Gesetz
von 1894, Art. 10).
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch Listenwahlen auf drei Jahre
vestellt. Jedes Jahr scheidet !/, der Mitglieder aus.
Wahlberechtigt sind alle im Besitze der hürgerlichen Ehrenrechte
befindlichen Arbeiter und Angestellten französischer Staatsangehörigkeit
soweit sie in der letzten Lohnliste aufgeführt waren. Wählbar sind die über 25
Jahre alten Wahlberechtigten, die länger als 5 Jahre in der Unternehmung,
welcher die Hilfskasse angegliedert ist, gearbeitet haben. Während der ersten
53 Jahre des Bestandes einer Unternehmung deckt sich die erforderliche
Dienstzeit mit der Bestandsdauer der Unternehmung (Gesetz von 1894,
Art. 11).
Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden,
3inen Schriftführer und einen Schatzmeister.
Er setzt die Beitragsquote der Arbeiter und Angestellten fest (Gesetz
von 1894, Art. 6), verfügt über etwaige Überschüsse und bestimmt den bei
der Depositenkasse (Caisse des depöts et consignations) einzuzahlenden. und
den in der Hilfskasse zu belassenden Betrag (Gesetz von 1894, Art. 16).
Seine weiteren Aufgaben, insbesondere seine Zuständigkeit zur Be-
stimmung der Kassenleistungen werden regelmässig durch die Satzung
zeregelt,
Aus den Berichten über die Nachkriegsjahre geht der Verwaltungs-
aufwand nicht hervor. Die Bergbaustatistik für 1913 gibt den Verwaltungs-
aufwand wie folgt an :
VERWALTUNGSAUFWAND DER BERGARBEITERHILFSKASSEN IM JAHRE 1913
Art der Kosten
Verwaltungskosten und
Kosten des Rechtsver-
fahrens .
Anwesenheitsgelder, Ent-
schädigung für Kran-
kenbesuche, Verschie-
denes. 2...
Gesamtsumme
Gesamtsumme
{in Franken)
171.962
91.880
263.842
Kosten auf ein
Mitglied
fin Franken)
0.71
0.38
1.09 A
Auf 100 Fr. Ge-
samtausgaben
antfallende Ver-
waltungskosten
1,69
0,90
2.59
Versicherung der Seeleute
Diese Versicherung liegt der Fürsorgekasse für die französischen Seeleute
>»b. Einziges Kassenorgan ist hier der Verwaltungsrat. Ihm gehören an :
1. zwei Senatoren und zwei Abgeordnete, von denen einer den Vorsitz
führt. Sie werden vom Marineminister ernannt ;
2, zwei Vertreter des Obersten Rates der Invalidenanstalt, die von
Jiesem Rat benannt werden ;
8. ein Staatsrat und ein Rat des Rechnungshofes, die vom Marinemi-
nister ernannt werden ;
4. der Direktor der Handelsmarine und der Leiter der Invalidenanstalt ;
sie sind von Rechts wegen Mitglieder ;
5. fünf Vertreter der Reeder und fünf Arbeitnehmervertreter, die von
den zuständigen Ausschüssen bzw. Gewerkschaften ernannt werden, und
zwar ein Hochseekapitän, ein Vertreter der Seeingenieure, ein Matrose oder
Maschinist, ein im allgemeinen. Schiffsdienst beschäftigter Mavrose (agent
du service general) und ein Fischer.