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Regierungsverordnung vom 18. Dezember 1927,
Slig. Nr. 168.
zur Durchführung des Zollgesetzes (3.⸗G.).
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik verord—
net quf Grund des Zollgefetzes vom 14. Juli 1927, S. d. G.
u. V. Nr. 114, wie folgt:
J. Hauptstück.
Grundsätze und Grundbegriffe.
Zollgebiet, Zollgrenze, Zollanschlüsse und
Zotlausschlüsse.
(Zu 8 2, Abs. 2 und 3, 3.6.)
8 1. 0) Die Zollgrenze ist in der Regel identisch mit
der Staatsgrenze. Insofern die Wasserlaufe der internatio⸗
nalen Flüsse Donau, March mit der Thaya, Elbe und Oder
sowie der Wasserlauf des aternationalisterten Flusses Theiß
die Staatsgrenze bilden, weicht die Zollgrenze von der Staats⸗
Fenz ab und geht am Rande des ischechostowakischen Ufers.
ei Muͤndungen von Zuflüssen oder bei toten Flußarmen
geht die Zollgrenze in der Richtung des Uferrandes weiter, in⸗
dem fie die Mündungen der Zuflüsse oͤder den toten Flußarm
in kürzester Linie zum, Ufer des Hauptarmes hin, durch—
schneidet. Verzweigt sich der Lauf der genanuten Flüsse in
Arme, so daß er Inseln bildet, so folg die Zollgrenze der
Richtung der im Hauptarm verlaufenden Staatsgrenze in der
Weise, daß sie den Nebenarm in gerader Linie durchschneidet
und vom Ufer zum Ufer des Hauͤptarmes geht, indem sie so
die zum tschechoslowakischen Staatsgebiete gehörenden Inseln
in das tschechossowakische Zollgebiet einschließt.
) Die Festsetzung von Abweichungen der Zollgrenze von
der Slatsgrenze an anderen als den im Absatze (9) genannten
Flußlaͤufen und an Grenzwegen steht dem Finuͤanzministerium
du. Diese Abweichungen sind im Amtsblaͤtte und außerdem
in ortsüblicher Weise kundzumachen.
Textausgabe Folge 15.
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