Full text: Das Zollgesetz vom 14. Juli 1927, Slg Nr. 114, samt Durchführungsverordnung

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Regierungsverordnung vom 18. Dezember 1927, 
Slig. Nr. 168. 
zur Durchführung des Zollgesetzes (3.⸗G.). 
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik verord— 
net quf Grund des Zollgefetzes vom 14. Juli 1927, S. d. G. 
u. V. Nr. 114, wie folgt: 
J. Hauptstück. 
Grundsätze und Grundbegriffe. 
Zollgebiet, Zollgrenze, Zollanschlüsse und 
Zotlausschlüsse. 
(Zu 8 2, Abs. 2 und 3, 3.6.) 
8 1. 0) Die Zollgrenze ist in der Regel identisch mit 
der Staatsgrenze. Insofern die Wasserlaufe der internatio⸗ 
nalen Flüsse Donau, March mit der Thaya, Elbe und Oder 
sowie der Wasserlauf des aternationalisterten Flusses Theiß 
die Staatsgrenze bilden, weicht die Zollgrenze von der Staats⸗ 
Fenz ab und geht am Rande des ischechostowakischen Ufers. 
ei Muͤndungen von Zuflüssen oder bei toten Flußarmen 
geht die Zollgrenze in der Richtung des Uferrandes weiter, in⸗ 
dem fie die Mündungen der Zuflüsse oͤder den toten Flußarm 
in kürzester Linie zum, Ufer des Hauptarmes hin, durch— 
schneidet. Verzweigt sich der Lauf der genanuten Flüsse in 
Arme, so daß er Inseln bildet, so folg die Zollgrenze der 
Richtung der im Hauptarm verlaufenden Staatsgrenze in der 
Weise, daß sie den Nebenarm in gerader Linie durchschneidet 
und vom Ufer zum Ufer des Hauͤptarmes geht, indem sie so 
die zum tschechoslowakischen Staatsgebiete gehörenden Inseln 
in das tschechossowakische Zollgebiet einschließt. 
) Die Festsetzung von Abweichungen der Zollgrenze von 
der Slatsgrenze an anderen als den im Absatze (9) genannten 
Flußlaͤufen und an Grenzwegen steht dem Finuͤanzministerium 
du. Diese Abweichungen sind im Amtsblaͤtte und außerdem 
in ortsüblicher Weise kundzumachen. 
Textausgabe Folge 15. 
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