ist in der Durchführungsverordnung zum Revierratgesetze genauer ge—
regelt (im 8 2, Vdg. vom 13. Juli 1920, Sgl. Nr. 434).
Für das Deutsche Reich ist diese Materie geregelt durch das Be—
triebsrätegesetz vom 4. Februar 1920, welchem eine besondere Wahl—
Adnung vom 5. Februar angeschlossen ist. Es ist in diesem Gesetze
nicht nur die Mitwirkung bei Außerdienststellung von Arbeitnehinern,
sondern auch die Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
orgesehen. Nach 8 84 können im Falle der Kündigung seitens des
Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der Kündigung Arbeitnehmer
Linspruch erheben, indem sie den Arbeiter- oder Angestelltenrat an—
rufen: 1. wenn der begründete Verdacht vorliegt, daß die Kündigung
negen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlechte, wegen
politischer, militärischer, konfessioneller oder gewerkschaftlicher Betäti—
gung oder wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem
politischen, konfessiunellen oder beruflichen Verein oder einem militä—
rischen Verband erfolgt ist; 2. wenn die Kündigung ohne Angabe von
Gründen erfolgt ist; z. wenn die Kündigung deshälb erfolgt ist, weil
der Arbeitnehmer sich weigerte, dauernd andere Arbeit, als die bei der
Einstellung vereinbarte, zu verrichten; 4. wenn die Kündigung sich
als eine unbillige, nicht durch das Verhalten des Arbeitnehmers oder
durch die Verhältnisse des Betriebes bedingte Härte darstellt. — Der
Arbeiter-Angestelltenrat hat, wenn er die Gründe des Einspruches für
zutreffend haͤlt, nach 8 86 zu versuchen, durch Verhandlungen eine
Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen; gelingt dies
binnen einer Woche nicht, so kann der Arbeiter- oder Angestelltenrat
Mer der betroffene Arbeitnehmer binnen weiteren fünf Tagen den
Schlichtungsausschuß anrufen, welcher nach 8 87 im gesetzlichen Schlich—
tungsverfahren endgültig entscheidet. Das Kündigungsrecht des Ar—
beitgebers den Mitgliedern einer Betriebsbertretuug gegenüber ist im
896 des Gesetzes sinngemäß beschränkt. Der 8 74 regelt die Stellung
der Betriebsräte bei Massenkündigungen; der Arbeitgeber ist in einem
solchen Falle verpflichtet, sich mit dei Vetriebsrate an dessen Stelle,
wenn dabei vertrauliche Mitteilungen geinacht werden müssen, der
etwa vorhandene Betriebsausschuß tritt, möglichst längere Zeit vorher
über Art und Umfang der erforderlichen Einstellungen und Ent—
lassungen und über die Vermeidung von Härten bei lehteren ins Be—
nehmen zu setzen. Der Betriebsrat oder der Betriebsausschuß kann
eine entsprechende Mitteilung an die Zentralauskunftsstelle oder
inen von dieser bezeichneten Arbeitsnachweis verlangen.“ Die Mit—
wirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern ist in der Weise ge—
regelt, daß nach 8 78, lit. 8, der Arbeiter- und Angestelltenrat oder,
vo ein solcher nicht besteht, der Betriebsrat die Aufgabe hat, soweit
ane tarifvertragliche Regelung nicht besteht, nach Maßgabe der 88 81
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