Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

ist in der Durchführungsverordnung zum Revierratgesetze genauer ge— 
regelt (im 8 2, Vdg. vom 13. Juli 1920, Sgl. Nr. 434). 
Für das Deutsche Reich ist diese Materie geregelt durch das Be— 
triebsrätegesetz vom 4. Februar 1920, welchem eine besondere Wahl— 
Adnung vom 5. Februar angeschlossen ist. Es ist in diesem Gesetze 
nicht nur die Mitwirkung bei Außerdienststellung von Arbeitnehinern, 
sondern auch die Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern 
orgesehen. Nach 8 84 können im Falle der Kündigung seitens des 
Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der Kündigung Arbeitnehmer 
Linspruch erheben, indem sie den Arbeiter- oder Angestelltenrat an— 
rufen: 1. wenn der begründete Verdacht vorliegt, daß die Kündigung 
negen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlechte, wegen 
politischer, militärischer, konfessioneller oder gewerkschaftlicher Betäti— 
gung oder wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem 
politischen, konfessiunellen oder beruflichen Verein oder einem militä— 
rischen Verband erfolgt ist; 2. wenn die Kündigung ohne Angabe von 
Gründen erfolgt ist; z. wenn die Kündigung deshälb erfolgt ist, weil 
der Arbeitnehmer sich weigerte, dauernd andere Arbeit, als die bei der 
Einstellung vereinbarte, zu verrichten; 4. wenn die Kündigung sich 
als eine unbillige, nicht durch das Verhalten des Arbeitnehmers oder 
durch die Verhältnisse des Betriebes bedingte Härte darstellt. — Der 
Arbeiter-Angestelltenrat hat, wenn er die Gründe des Einspruches für 
zutreffend haͤlt, nach 8 86 zu versuchen, durch Verhandlungen eine 
Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen; gelingt dies 
binnen einer Woche nicht, so kann der Arbeiter- oder Angestelltenrat 
Mer der betroffene Arbeitnehmer binnen weiteren fünf Tagen den 
Schlichtungsausschuß anrufen, welcher nach 8 87 im gesetzlichen Schlich— 
tungsverfahren endgültig entscheidet. Das Kündigungsrecht des Ar— 
beitgebers den Mitgliedern einer Betriebsbertretuug gegenüber ist im 
896 des Gesetzes sinngemäß beschränkt. Der 8 74 regelt die Stellung 
der Betriebsräte bei Massenkündigungen; der Arbeitgeber ist in einem 
solchen Falle verpflichtet, sich mit dei Vetriebsrate an dessen Stelle, 
wenn dabei vertrauliche Mitteilungen geinacht werden müssen, der 
etwa vorhandene Betriebsausschuß tritt, möglichst längere Zeit vorher 
über Art und Umfang der erforderlichen Einstellungen und Ent— 
lassungen und über die Vermeidung von Härten bei lehteren ins Be— 
nehmen zu setzen. Der Betriebsrat oder der Betriebsausschuß kann 
eine entsprechende Mitteilung an die Zentralauskunftsstelle oder 
inen von dieser bezeichneten Arbeitsnachweis verlangen.“ Die Mit— 
wirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern ist in der Weise ge— 
regelt, daß nach 8 78, lit. 8, der Arbeiter- und Angestelltenrat oder, 
vo ein solcher nicht besteht, der Betriebsrat die Aufgabe hat, soweit 
ane tarifvertragliche Regelung nicht besteht, nach Maßgabe der 88 81 
2390
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.