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Die Staatsgewalt.
selbst bestehen blieb, während gleichzeitig auf seinem früheren Gebiete
ein Neustaat entstand und ein bestehender sich vergrößerte, hat der
Friede von St. Germain (Art. 203) eine teilweise Regelung getroffen,
indem jeder der Sukzessionsstaaten, Österreich inbegriffen, einen Teil
der gedeckten und ungedeckten ehemals österreichisch-ungarischen
Staatsschuld übernehmen muß, ausgenommen die Kriegsanleihe
schuld, für die Österreich bzw. Ungarn selber aufzukommen hat.
Dritter Abschnitt.
Die Momente des Staates in ihrer völker
rechtlichen Bedeutung.
§ 7. Tie Staatsgewalt.
I. Es ist einer der wichtigsten völkerrechtlichen Grundsätze, daß die
Staaten in der Völkerrechtsgemeinschaft sich als gleichberechtigt und
unabhängig voneinander gegenüberstehen. Gilt im Staat Sub
ordination, so in der Staatenwelt Koordination. Daraus
folgt, daß, sofern nicht vertraglich Abweichendes vereinbart ist, eine
Majörisierung eines Staates durch einen anderen rechtlich unzulässig
ist: der größte Staat hat, wie das z. B. in der Völkerbundsverfassung
wenigstens für die Vollversammlung ausdrücklich festgestellt ist, recht
lich genau so viel oder so wenig zu sagen, wie der kleinste.
Wenn gerade in dieser Verfassung selbst eine Abbeugung beim
Völkerbundsrat gemacht ist insofern, als dieser aus den fünf bisher
feindlichen Großmächten und vier weiteren Staaten bestehen soll,
so bedeutet dies eine vertragliche, also gewollte, Übertragung von
Rechten der am Völkerbund beteiligten Staaten auf den Völkerbunds
rat, der insoweit als Organ der Völkerbundstaaten erscheint, nicht aber
etwa eine Anerkennung rechtlicher Staatenungleichheit. Das
kommt besonders deutlich auch darin zum Ausdruck, daß die vier
Staaten, die außer den Ententegroßmächten im Völkerbundsrat ver
treten sein sollen, zurzeit keine Großmächte sind.
II. Faktisch hat sich allerdings in der Völkerrechtsgemeinschaft eine
Ungleichheit politischer Natur in dem System der Großmächte
herausgebildet, unter denen Staaten mit großem Gebiet, großer Be-