Object: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die Staatsgewalt. 
selbst bestehen blieb, während gleichzeitig auf seinem früheren Gebiete 
ein Neustaat entstand und ein bestehender sich vergrößerte, hat der 
Friede von St. Germain (Art. 203) eine teilweise Regelung getroffen, 
indem jeder der Sukzessionsstaaten, Österreich inbegriffen, einen Teil 
der gedeckten und ungedeckten ehemals österreichisch-ungarischen 
Staatsschuld übernehmen muß, ausgenommen die Kriegsanleihe 
schuld, für die Österreich bzw. Ungarn selber aufzukommen hat. 
Dritter Abschnitt. 
Die Momente des Staates in ihrer völker 
rechtlichen Bedeutung. 
§ 7. Tie Staatsgewalt. 
I. Es ist einer der wichtigsten völkerrechtlichen Grundsätze, daß die 
Staaten in der Völkerrechtsgemeinschaft sich als gleichberechtigt und 
unabhängig voneinander gegenüberstehen. Gilt im Staat Sub 
ordination, so in der Staatenwelt Koordination. Daraus 
folgt, daß, sofern nicht vertraglich Abweichendes vereinbart ist, eine 
Majörisierung eines Staates durch einen anderen rechtlich unzulässig 
ist: der größte Staat hat, wie das z. B. in der Völkerbundsverfassung 
wenigstens für die Vollversammlung ausdrücklich festgestellt ist, recht 
lich genau so viel oder so wenig zu sagen, wie der kleinste. 
Wenn gerade in dieser Verfassung selbst eine Abbeugung beim 
Völkerbundsrat gemacht ist insofern, als dieser aus den fünf bisher 
feindlichen Großmächten und vier weiteren Staaten bestehen soll, 
so bedeutet dies eine vertragliche, also gewollte, Übertragung von 
Rechten der am Völkerbund beteiligten Staaten auf den Völkerbunds 
rat, der insoweit als Organ der Völkerbundstaaten erscheint, nicht aber 
etwa eine Anerkennung rechtlicher Staatenungleichheit. Das 
kommt besonders deutlich auch darin zum Ausdruck, daß die vier 
Staaten, die außer den Ententegroßmächten im Völkerbundsrat ver 
treten sein sollen, zurzeit keine Großmächte sind. 
II. Faktisch hat sich allerdings in der Völkerrechtsgemeinschaft eine 
Ungleichheit politischer Natur in dem System der Großmächte 
herausgebildet, unter denen Staaten mit großem Gebiet, großer Be-
	        
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