Contents : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Obst-  und  Beerenweine.  —  Alkoholfreie  Getränke.

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Die  Beurteilung  derselben  ist  aber  eine  wesentlich  andere.  Nach  dem  Weingesetz ­
  vom  24.  Mai  1901  werden  die  Obst-  und  Beerenweine  zu  den  „weinähnliohen
Getränken“  gerechnet  und  linden  darauf  die  wichtigen  Bestimmungen  in  §  2  und  3  dieses
Gesetzes  keine  Anwendung.  Nur  die  aus  Obst-  und  Beerenwein  hergestellten  Schaumweine ­
  müssen  eine  besondere  Bezeichnung  tragen  und  ist  der  Zusatz  der  in  §  7  genannten
Stoffe  (yergl.  S.  785)  auch  für  Obst-  und  Beerenweine  verboten;  alle  sonstigen  ungehörigen
Vorkommnisse  müssen  nach  dem  Nahrungsmittelgesetz  vom  14.  Mai  1879  beurteilt  werden.
Bezüglich  des  Gehaltes  an  Essigsäure  und  schwefliger  Säure  gilt  dasselbe,
was  bei  Traubenwein  S.  787  u,  788  gesagt  ist.
Da  der  Wein  nur  bei  einem  gewissen  Gehalt  an  Alkohol  und  Säure  haltbar  ist,  so
muß  bei  den  Obst-  und  Beerenweinen,  die  für  den  Versand  bestimmt  sind,  weil  der  Most
vielfach  zu  arm  an  Zucker  und  Säure  ist,  ein  Zusatz  hieran  gemacht  werden.  Will  man
den  Alkohol  als  solchen  zusetzen,  so  darf  auch  hier  nur  der  reinste  Weinsprit  verwendet ­
  werden;  besser  ist  aber  schon  der  Zusatz  von  reinem  Zucker  zu  Most,  weil  das
bei  der  Gärung  sich  bildende  Glyzerin  ebenfalls  die  Haltbarkeit  erhöht.  Der  Zusatz  von
Säuren,  als  welche  man  Weinsäure  und  Zitronensäure  anwendet,  läßt  sich  besonders  bei
Birnen  weinen  vielfach  nicht  umgehen,  weil  die  Birnen  mitunter  nur  0,1—0,2  °/ 0  Säure
enthalten.  Auch  pflegt  der  Säure-Rückgang  (Übergang  der  Äpfelsäure  in  Milchsäure)
bei  Äpfel-  und  Birnenweinen  besonders  stark  zu  sein.  Die  Herstellung  von  Tresterwein, ­
  also  Zusatz  von  Wasser  und  Zucker  zu  den  Obsttrestern  und  abermaliges  Keltern,
ist  bei  diesen  Weinen  erlaubt.  Auch  gegen  das  Einpressen  reiner  Kohlensäure  bei  durch
Schönen  oder  Filtrieren  schal  gewordenen  Obstweinen  läßt  sich  nichts  erinnern.
Die  Unterscheidung  der  Obst-  und  Beerenweine  von  Traubenweinen  durch  die
chemische  Analyse  ist  sehr  schwierig  und  kaum  möglich;  nur  das  völlige  Pehlen  von
Weinsäure  und  Weinstein  ist  entscheidend  für  Obst-  und  Beerenweine.  K.  Kulisch 1 )
sagt  darüber:
„Der  Alkoholgehalt  der  Obstweine  ist  meist  so  niedrig,  wie  ihn  Traubenweine  nur
in  ganz  geringen  Jahren  zeigen.  Im  Verhältnis  dazu  ist  ihr  Säuregehalt  nicht  entsprechend
hoch,  dagegen  der  nach  Abzug  der  Säure  verbleibende  Extraktrest,  sowie  der  Aschengehalt
höher  als  bei  geringen  Traubenweinen.  Der  Stickstoffgehalt  der  Äpfelweine  ist  sehr  viel
niedriger,  als  man  ihn  gewöhnlich  bei  Traubenweinen  beobachtet.  Die  Asche  der  Äpfelweine ­
  ist  an  Phosphorsäure  ziemlich  arm.  Diese  Angaben  haben  natürlich  nur  dann
Geltung,  wenn  reine,  unverbesserte  und  uuvermischte  Obstweine  vorliegen.  Wenn  diese
mit  etwas  Traubenwein  verschnitten  sind,  kann  man  aus  einem  niedrigen  Gehalt  an  Weinstein ­
  und  freier  Weinsäure  keinerlei  Schlüsse  mehr  ziehen,  da  es  Traubenweine  gibt,  die
an  beiden  Substanzen  einen  sehr  geringen  Gehalt  aufweisen.  Nur  das  vollkommene  Pehlen
beider  kann  als  beweisend  gelten.“
V.  Alkoholfreie  Getränke.
Wogen  der  Bewegung  gegen  den  Mißbrauch  alkoholischer  Getränke  werden  zurzeit
durch  Pressen  und  Sterilisieren  von  Obst-  und  Beerenfrüchten  auch  sog.  „alkoholfreie  Weine
und  Getränke“  als  Ersatzmittel  hergestellt;  weil  unter  „Wein“  ein  durch  Gärung  hergestelltes,
alkoholhaltiges  Getränk  verstanden  wird,  so  können  diese  Erzeugnisse  auf  die  Bezeichnung
»Wein“  keinen  Anspruch  machen;  sie  verdienen  eher  den  Namen  „Pruchtsäfte“.
Die  Untersuchung  erfolgt  dementsprechend  auch  ganz  wie  die  der  gewöhnlichen
Bruchtsäfte,  Pruchtsirupe  S.  743  u.  747.  Otto  und  Tolmacz 2 )  bestimmen  den  Bxtraktgehalt
  mit  der  Öchsleschen  Mostwage  und  dem  Ballingschen  Saccharometer,  Gesamtsäure
wie  hei  Wein,  die  geringen  Mengen  Alkohol  durch  Destillation  (unter  qualitativer  Prüfung
nach  der  Jodoformprobe  S.  260),  Invertzucker  und  Saccharose  wie  üblich,  und  die  Zuckerarteu
nach  der  Clergetschen  Formel  S.  606  u.  641;  für  die  Polarisation  werden  50  ccm  Flüssigkeit
m  der  Kälte  mit  gereinigter  Tierkohle  versetzt,  gut  durchgemischt,  filtriert  —  bei  stark
ü  Landw.  Jahrbücher  1890,  19,  83.
2 )  Zeitsohr.  f.  Untersuchung  d.  Nahrungs-  u.  Genußmittel  1905,  9,  267.
            
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