Full text: Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Kapitalertrag vom 8. Mai 1926 (StK.AB.)

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auf Grund der Uberwachungsliste, ferner bei der Veranlagung 
des Schuldners zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, 
Vermögensteuer, gelegentlich der Buchprüfungen, der Außen— 
kontrolle beim Steuerabzug vom Arbeitslohn, der Nachschau für 
die Zwecke der Umsatzsteuer und der Nachprüfungen nach dem 
Kapitalverkehrsteuergesetz. Soweit es erforderlich ist, können die 
Präsidenten der Landesfinanzämter weitere Uberwachungs⸗ 
maßnahmen anordnen. 
(2) Das Finanzamt ist berechtigt, zur Nachprüfung der ord— 
nungsmäßigen Entrichtung der Steuer Einzelangaben von dem 
Schuldner oder Gläubiger zu verlangen, insbesondere Verträge, 
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Abschlüsse ussp. 
einzufordern. 
Vyl. Befreiung vom Steuerabzug 
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Der Steuerabzug ist vorbehaltlich der Bestimmung des 8 18 die einzelne 
nicht vorzunehmen: 
von Kapitalerträgen im Sinne des 8 83 Abs. 1 Nr. 1,3 
des Einkommensteuergesetzes (Dividenden, Anleihezinsen 
— 81 Abs. 1 Nr. 1, 83 dieser Bestimmungen —), sofern 
Gläubiger und Schuldner zur Zeit der Fälligkeit des 
Kapitalertrags die gleiche Person sind; 
2. von Kapitalerträgen, die der Reichsbank, der Rentenbank, 
der Deutschen Golddiskontbank und der Bank für deutsche 
Industrieobligationen aus eigenen Kapitalanlagen zu—⸗ 
fließen; 
3— 
von Kapitalerträgen, die einer unbeschränkt steuerpflichtigen 
Erwerbsgesellschaft oder einem Bekrieb ober einer Ver⸗ 
waltung im Sinne des 82 Nr. 3 des Körperschaftsteuer⸗ 
gesetzes aus Altien, Kuxen, Anteilen oder Genußscheinen 
einer anderen Erwerbsgesellschaft zufließen, sofern sie an 
dem Grund⸗ oder Stammkapital oder an dem Vermögen 
dieser Erwerbsgesellschaft seit Beginn des für den Gläubiger 
der Kapitalerträge maßgebenden Steuerabschnitts, in dem 
der Kapitalertrag fällig wird, mindestens zu einem Viertel 
beteiligt ist;
	        
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