Full text: Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Kapitalertrag vom 8. Mai 1926 (StK.AB.)

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Kirchen und öffentlich-⸗rechtlichen kirchlichen Körperschaften 
und Anstalten sowie sonstigen inländischen Körperschaften 
und Vermögensmassen, die ausschließlich kirchlichen Zwecken 
dienen (59 Abs. 1 Nr. 7 und 815 Nr. 2 des Körperschaft⸗ 
steuergesetzes), anfallen und für Besoldungen oder für Zwecke 
der Alters-, Invaliden-, Witwen⸗- oder Waisenversorgung 
verwendet werden, die Erstattung erfolgt nur insoweit, als 
die einbehaltenen Steuerbeträge jährlich 40 A. M über- 
steigen, 
wenn eine Verpflichtung zum Steuerabzug nur deshalb ge⸗ 
geben war, weil der Kapitalertrag durch eine Vermittlungs⸗ 
stelle gezahlt wurde (4 18)7 
2. an den Schuldner, 
wenn der Steuerabzug vorgenommen und die Steuer abge⸗ 
führt worden ist, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht 
bestand. 
(2) Für die Ermitklung der im Abs. 1Nr. 12 genannten Grenze 
ist das Einkommen maßgebend, das in dem Steuerabschnitt be— 
zogen wird, in dem die Kapitalerträge fällig werden. 
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In den Fällen des 820 soll der Erstattungsberechtigte den 
Antrag binnen drei Monaten nach Ablauf des Steuerabschnitts 
für diesen Steuerabschnitt einreichen. Erstattet wird für einen 
Steuerabschnitt nicht in mehreren Beträgen, sondern in einer 
Summe nach Ablauf des Steuerabschnitts. 
z 22 
(9) Für die Erstattung ist das Finanzamt zuständig, das für 
die Veranlagung des Erstattungsberechtigten zur Einkommen— 
steuer oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre. 
(2) Ergibt sich nach Abs. 1 ein für den Gläubiger zuständiges 
Finanzamt nicht, so ift auch in den Fällen des 880 Abs. 1Nr. 1 
dieser Bestimmungen für die Erstattung das Finanzamt des 
Schuldners zuständig. 
Zustãndun 
g 23 
(1) In dem Erstattungsantrag sind die Gründe darzulegen, Rachweise 
welche die Erstattung rechtfertigen. Der Gläubiger von Kapital. Ertattunags
	        
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