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erträgen hat den Nachweis zu führen, welche Kapitalerträge
er bezogen hat, daß hiervon der Steuerabzug einbehalten
worden ist, daß die betreffenden Kapitalanlagen ihm gehören
ind die besonderen Voraussetzungen für die Erstattung vorliegen.
(2) Der Nachweis der Erstattungsgründe kann in jeder geeig—
neten Form geführt werden.
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terung des (1) Zum Nachweis des Bezuges der Kapitalerträge und der
chweises Vornahme des Steuerabzugs ist besonders geeignet:
a) bei den im 883 Abs. 1Nr. 1 und 3 des Einkommensteuer⸗
gesetzes genannten Kapitalerträgen (Dividenden, Anleihe—
zinsen — 81Abs. 1Nr. 1,3 dieser Bestimmungen — die
Benachrichtigung einer Bank oder Sparkasse über die Gut—
schrift, wenn die Einlösungsstelle die Höhe des Kapital⸗
ertrags und des vorgenommenen Steuerabzugs vermerkt hat;
bei Einkünften aus einem Handelsgewerbe als stiller Ge—
sellschafter die gemäß 813 Abs. 3 vom Schuldner aus—
gestellte Bescheinigung.
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amt als für die Abführung zuständig und bestehen Zweifel, ob
der Steuerabzug vorgenommen und die Steuer abgeführt ist,
so haben die Finanzämter miteinander in Verbindung zu
treten.
)
(3) Zum Nachweis, daß die betreffende Kapitalanlage dem
Gläubiger gehört, können die Angaben in der letzten Vermögens—⸗
erklärung dienen.
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idung ũber (1) Wird dem Erstattungsantrage stattgegeben, so bedarf es
rstattungs. eines förmlichen Bescheides nicht; es genügt vielmehr die
mfraq Zahlung des zu erstattenden Betrages oder eine Mitteilung,
auf welche Steuern der Betrag angerechnet wird. Die Gründe
der Erstattung sind aktenkundig zu machen.
(2) Soweit der Erstattungsantrag abgelehnt wird, erteilt das
Finanzamt darüber einen Bescheid. In den Bescheid sind die
Gründe für die Ablehnung des Antrages sowie eine Rechtsmittel⸗
belehrung aufzunehmen.