Full text: Das Konkursverfahren

§ 1. Wesen des Konkurses. 
Der Konkurs steht begrifflich im Gegensatz zur 
Einzelvollstreckung. Bei der Linzelvollstreckung betreibt der 
einzelne Gläubiger auf Grund des von ihm erwirkten Voll 
streckungstitels (Vollstreckungsbefehls, vollstreckbaren Urteils usw.) 
die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner- er läßt für seine 
Forderung durch den Gerichtsvollzieher lvaren oder andere be 
wegliche Sachen pfänden, er erwirkt durch Gerichtsbeschluß die 
Pfändung von Forderungen oder sonstigen Ansprüchen des Schuld 
ners, so beispielsweise die Pfändung der Ansprüche, die dem 
Schuldner aus dem Lebensversicherungsvertrage gegen die Ver 
sicherungsgesellschaft zustehen, oder er läßt Grundbesitz seines 
Schuldners zum Zwecke der Zwangsverwaltung oder der Zwangs 
versteigerung in Beschlag nehmen, oder er beantragt die Ein 
tragung einer Zwangshppothek auf dem Grundbesitz seines Schuld 
ners. In allen diesen Fällen handelt es sich um ein Zwangs 
vorgehen des einzelnen Gläubigers behufs Befriedigung der 
ihm zustehenden Forderung. Voraussetzung ist jeweils der Besitz 
eines Vollstreckungstitels- das Verfahren wird vom Einzel 
gläubiger nach Belieben eingeleitet, beschränkt oder ausgedehnt 
oder auch vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben- der 
Gläubiger ist der Herr des Verfahrens- er wählt die ihm ge 
nehme Art der Vollstreckung, die sich jedoch immer nur gegen 
bestimmte einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners und nicht 
gegen sein gesamtes vermögen als Vermögenseinheit richtet. Das 
Ergebnis der Vollstreckung dient zur Tilgung der Forderung des 
mit Zwangsvollstreckung vorgehenden Gläubigers. Sobald die 
Forderung getilgt ist, ist das Vollstreckungsverfahren erledigt. 
Gehen mehrere Gläubiger mit der gleichen Vollstreckungsart vor, 
so bestimmt sich ihre Beteiligung an dem Erlöse nach der zeit 
lichen Reihenfolge der Vollstreckungshandlungen: „iver zuerst 
kommt, mahlt zuerst", oder wie es im römischen Rechte hieß 
„prior tempore, potior jure". Jeder Gläubiger ist daher be 
strebt, dem anderen mit der Vollstreckung zuvorzukommen. Der 
zeitliche Vorsprung kann dahin führen, daß der erstpfändende
	        
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