Full text : Das Konkursverfahren

2

Das  Konkursverfahren.

Gläubiger  voll  befriedigt  wird,  der  zweite  und  alle  erst  später
die  Vollstreckung  betreibenden  Gläubiger  leer  ausgehen.  Dabei
ist  es  gleichgültig,  aus  welcher  Zeit  die  Forderung  stammt  und
ob  geschäftliche  Verbindlichkeiten  oder  privatschulden,  Wechselverbindlichkeiten
  oder  urkundlich  nicht  belegte  Schulden  in  Frage
stehen.  Der  nachsichtige  Gläubiger  wird  vom  rücksichtslosen  verdrängt. ­
  lver  sich  zunächst  vertrösten  läßt  und  zuwartet,  kommt
gegenüber  jenem  Gläubiger  ins  Hintertreffen,  der  nach  Ablauf
des  Zahlungsziels  sofort  Klage  erhebt  und  ohne  Aufschub  die  Vollstreckung ­
  einleitet.  So  hat  beispielsweise  jener  Kaufmann  leicht
das  Aachsehen,  der  für  sein  Guthaben  Wechselakzepte  mit  verschiedenen ­
  Verfallterminen  nimmt,  ohne  die  Fälligkeit  der  ganzen  jeweiligen ­
  Restschuld  für  den  Fall  auszubedingen,  daß  ein  Wechsel
nicht  pünktlich  eingelöst  wird  oder  daß  ein  anderer  Gläubiger  gegen
den  Schuldner  vorgeht.  Venn  ohne  eine  solche  Vereinbarung  muß
er  zum  mindesten  mit  der  Vollstreckung  bis  zur  Fälligkeit  der
einzelnen  Teilabschnitte  zuwarten'  inzwischen  können  ihm  Dutzende
von  Gläubigern  den  Rang  ablaufen,  mit  der  Wirkung,  daß  er  bei
der  Verteilung  des  Vermögens  seines  Schuldners  unter  Umständen
vollständig  ausfällt.
Die  Linzelvollstreckung  hat  weiter  den  Aachteil,  daß  sich  für
den  einzelnen  Gläubiger  ein  Ankämpfen  gegenüber  unredlichen
Vermögensverschiebungen  des  Schuldners  schwieriger  gestaltet  als
für  die  gemeinschaftlich  vorgehende  Gläubigerschaft.  Dazu  kommt,
daß  dem  einzelnen  Gläubiger  durch  ein  solches  Vorgehen  ein
Kostenrisiko  erwächst,  das  zur  höhe  seiner  Forderung  vielleicht
außer  jedem  Verhältnis  steht.  Auch  der  Zusammenschluß  der
größeren  Gläubiger  kann  hier  nicht  genügen.  Venn  für  die  Bekämpfung ­
  unredlicher  Vermögensverschiebungen  stehen  außerhalb
des  Konkurses  nicht  die  gleichen  Behelfe  zur  Verfügung  wie  im
Konkurs.
Als  Ausweg  gegenüber  den  Alißständen  der  Tinzelvollstreckung
bleibt  in  vielen  Fällen  nur  die  Beantragung  des  Konkurses.  Der
Konkurs,  dessen  Zweck  die  gleichheitliche  verhältnismäßige  Berücksichtigung ­
  aller  einzelnen  Gläubiger  —  der  Inhaber  von  fälligen
und  nicht  fälligen  Forderungen  —  ist,  setzt  dem  Recht  des  Schuldners, ­
  über  sein  vermögen  zu  verfügen,  ein  Ende  und  verhindert
auch  die  Linzelzwangsvollstreckung  in  das  vermögen  des  Schuldners. ­
  An  die  Stelle  der  Linzelvollstreckung  tritt  die  gleichmäßige
Selbst  wenn  ihm  nach  §  257  ZPD.  die  Einklagung  sämtlicher  Teilabschnitte ­
  schon  vorher  möglich  ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.