Fan mn im näheren die Verwaltungsverfah-
din 6 4 ze betrifft, so haben sie ihre Aufgabe, für
Tex Vo Wem einfaches und zweckmäßiges Verfahren
llen wa ee chem zu sorgen, dadurch zu er-
Tas ne racı tet, daß zunächst einmal die Normen für
seriellen, nn (mgswerlahren, losgelöst von dem ma-
wurden Ar © in eigenen Gesetzen zusammengefaßt
seit Tan u dem Gebiete der Justiz war hiefür schon
Straforen n Sin Vorbild gegeben (Zivilprozeßordnung,
Waltun © or nung, Fxekutionsordnung), bei der Ver-
an deren, S ar es aber für Oesterreich wie für die meisten
send nn ein neuer Gedanke. Diese zusammen-
ine wei od ıkation ermöglichte es gleichzeitig auch,
Aöten ur Vereinheitlichung der Verfahrens-
Verfahre er eizulühren und dadurch die in den neuen
Verben nsnormen enthaltenen Vereinfachungen und
\üswn un Zen gleich auf breitester Grundlage zur
Fra ung kommen zu lassen. Denn die Verwaltungs-
nicht Or erhielten gleichmäßig Anwendung
Verwaltn ür je m anni gfaltigsten Gebiete des materiellen
behördlichen tz tes und die verschiedenen Arten
eenden 5 Tätigkeit, sondern auch — und dies muß
hp SS ervorgehoben werden, weil hierin über-
ungsbehörd ganz Neues lag — für fast alle Verwal-
: erwalung en (Behörden der allgemeinen staatlichen
Pelegra . emein den, Bergbehörden, Schulbehörden,
heiter T © Dehörden usw., mit einzelnen Besonder-
in weSCn „grarbehörden). Ausgenommen blieben
nanz wa 0 en eigentlich nur ‚die Behörden der
Aktion on an für die eine ähnliche gesetzgeberische
der Aufenl, acht st, wobei zwar den Besonderheiten
M den Saben dieser Behörden Rechnung getragen,
rang nen Bestimmungen aber doch soweit als
Verwaltung ie Uebereinstimmung mit dem allgemeinen
eider jahr angestrebt werden soll;
aktion N T allerdings zu dieser ergänzenden Reform-
lichung g er noch nicht gekommen. Die Verwirk-
auch oe weiteren Sodankens in größerem Umfange
der Justiz h Snake der V erfahrensnormen mit
sen. Daß M eizuführen, wurde der Zukunft über-
war nicht a e diese Ideen in. höchstem Maße — und
für die Be al für die Behörden selbst, sondern auch
schie dene 9 serung und namentlich die mit den ver-
schaft lichen K ehörden in Fühlung stehenden wirt-
and, bedarf ES — vereinfachend zu wirken imstande
Die dan aum einer besonderen Hervorhebung.
— fahr entscheidende Bedeutung der Verwaltungs-
Richtung set lag aber noch in einer anderen
lange mit d je neuen Gesetze hatten im Zusammen-
Verwaltun Se schon nach dem bisherigen Recht dem
See mat htshof zustehenden Aufgabe, die
Zinhaltun - eit der Verwaltung auch hinsichtlich der
"olge, daß de EEE zu überprüfen, die
Wnmehr voll echtsstaatsprinzip in der Verwaltung
Yaltungshehörden ‚Geltung kam; die mit den Ver-
Würden .p Ten „in Berührung tretenden Personen
„Farteien” im rechtlichen Sinne und er-
ıuelten alle gesetzlichen Sicherheiten zum Schutze
hrer Rechte. Hiedurch und weiters durch die sach-
iche Vertiefung, die die Materie des Verwaltungs-
‚erfahrensrechtes bei diesem Anlasse — namentlich
lurch die gesetzliche Festlegung und nähere Regelung
ler Rechtskraft der Verwaltungsakte — erfuhr, wurde
n Oesterreich als erstem Staat ein Ziel von höchster
jedeutung für die gesamte Rechtsentwicklung erreicht:
ie Ebenbürtigkeit von Verwaltung und
'ustiz, auch vom strengsten rechtsstaatlichen Stand-
yunkt aus gesehen. Mag diese, althergebrachte Lehr-
aeinungen umstürzende Erkenntnis vielleicht auch
ıoch nicht ganz in das allgemeine Rechtsbewußtsein
ingedrungen sein und mögen da oder dort mit Vor-
ırteilen aus der Vergangenheit behaftete Kreise noch
13anchmal glauben, sich ihr verschließen zu können,
lie Ebenbürtigkeit steht nunmehr gesetzlich fest und
etzt sich — dank der Judikatur des Verfassungs-
s‚erichtshofes — auch tatsächlich auf der ganzen Linie
ijeghaft durch!
Veber die praktische Bewährung der Verwaltungs-
erfahrensgesetze, mit denen es der Republik gelungen
st, auch die zweite große Reformfrage aus der Zeit
'es alten Oesterreich zur Lösung zu bringen,
errscht eine selten einmütige Auffassung; allseits wird
nerkannt, daß sie ihren Zweck in jeder Beziehung
rfüllt haben und einen ganz außerordentlichen Fort-
chritt für das Funktionieren der Verwaltung bedeuten.
Jas Bestreben anderer Staaten, diese Gesetze nicht
ur in ihren Grundideen, sondern auch in den Finzel-
‚eiten ihres Inhaltes nachzuahmen, kann als mittel-
‚arer Beweis hiefür gewertet werden.
Als wesentlich. geringer muß der mit dem Ver-
valtungsentlastungsgesetz erreichte Erfolg be-
‚eichnet werden. Gewiß wurden durch dieses Gesetz
a der materiellen Verwaltungsgesetzgebung manche
echt bedeutsame Vereinfachungen herbeigeführt, in-
lem einzelne Verwaltungsaufgaben an nichtstaatliche
'tellen übertragen, Doppelkompetenzen beseitigt,
‚bkürzungen des Instanzenzuges verfügt, die Ver-
valtung überflüssig belastende Vorschriften auf-
ehoben wurden usw. Namentlich auch die Be-
timmungen über die Erstellung des Bundesvoran-
chlages und die Gebarung im Bundeshaushalte,
lurch die das gesamte Bundeshaushaltsrecht auf neuer
Srundlage geregelt wurde, bilden im Zusammenhalt
nit der zur näheren Durchführung ergangenen Bundes-
‚aushaltsverordnung einen wertvollen Bestandteil des
;esetzes von großer praktischer Tragweite. Die ge-
ılante durchgreifende Gegenaktion gegen die Flut
ler Verwaltungsgesetzgebung der letzten Zeit — auch
‚schon des alten Oesterreich — und gegen das geradeso
vie in den anderen Staaten immer mehr in Erschei-
ıung tretende Bedürfnis zu verwalten, aber auch ver-
valtet zu werden, ist allerdings nicht geglückt; Parallel-
naßnahmen der Länder für den Bereich ihrer Gesetz-
‚ebung — das Verwaltungsentlastungsgesetz konnte