Object: 10 Jahre Wiederaufbau

Fan mn im näheren die Verwaltungsverfah- 
din 6 4 ze betrifft, so haben sie ihre Aufgabe, für 
Tex Vo Wem einfaches und zweckmäßiges Verfahren 
 llen wa ee chem zu sorgen, dadurch zu er- 
Tas ne racı tet, daß zunächst einmal die Normen für 
seriellen, nn (mgswerlahren, losgelöst von dem ma- 
wurden Ar © in eigenen Gesetzen zusammengefaßt 
seit Tan u dem Gebiete der Justiz war hiefür schon 
Straforen n Sin Vorbild gegeben (Zivilprozeßordnung, 
Waltun © or nung, Fxekutionsordnung), bei der Ver- 
an deren, S ar es aber für Oesterreich wie für die meisten 
send nn ein neuer Gedanke. Diese zusammen- 
ine wei od ıkation ermöglichte es gleichzeitig auch, 
Aöten ur Vereinheitlichung der Verfahrens- 
Verfahre er eizulühren und dadurch die in den neuen 
Verben nsnormen enthaltenen Vereinfachungen und 
\üswn un Zen gleich auf breitester Grundlage zur 
Fra ung kommen zu lassen. Denn die Verwaltungs- 
nicht Or erhielten gleichmäßig Anwendung 
Verwaltn ür je m anni gfaltigsten Gebiete des materiellen 
behördlichen tz tes und die verschiedenen Arten 
eenden 5 Tätigkeit, sondern auch — und dies muß 
hp SS ervorgehoben werden, weil hierin über- 
ungsbehörd ganz Neues lag — für fast alle Verwal- 
:  erwalung en (Behörden der allgemeinen staatlichen 
Pelegra . emein den, Bergbehörden, Schulbehörden, 
heiter T © Dehörden usw., mit einzelnen Besonder- 
in weSCn „grarbehörden). Ausgenommen blieben 
nanz wa 0 en eigentlich nur ‚die Behörden der 
Aktion on an für die eine ähnliche gesetzgeberische 
der Aufenl, acht st, wobei zwar den Besonderheiten 
M den Saben dieser Behörden Rechnung getragen, 
rang nen Bestimmungen aber doch soweit als 
Verwaltung ie Uebereinstimmung mit dem allgemeinen 
eider jahr angestrebt werden soll; 
aktion N T allerdings zu dieser ergänzenden Reform- 
lichung g er noch nicht gekommen. Die Verwirk- 
auch oe weiteren Sodankens in größerem Umfange 
der Justiz h Snake der V erfahrensnormen mit 
sen. Daß M eizuführen, wurde der Zukunft über- 
war nicht a e diese Ideen in. höchstem Maße — und 
für die Be al für die Behörden selbst, sondern auch 
schie dene 9 serung und namentlich die mit den ver- 
schaft lichen K ehörden in Fühlung stehenden wirt- 
and, bedarf ES — vereinfachend zu wirken imstande 
Die dan aum einer besonderen Hervorhebung. 
— fahr entscheidende Bedeutung der Verwaltungs- 
Richtung set lag aber noch in einer anderen 
lange mit d je neuen Gesetze hatten im Zusammen- 
Verwaltun Se schon nach dem bisherigen Recht dem 
See mat htshof zustehenden Aufgabe, die 
Zinhaltun - eit der Verwaltung auch hinsichtlich der 
"olge, daß de EEE zu überprüfen, die 
Wnmehr voll echtsstaatsprinzip in der Verwaltung 
Yaltungshehörden ‚Geltung kam; die mit den Ver- 
Würden .p Ten „in Berührung tretenden Personen 
„Farteien” im rechtlichen Sinne und er- 
ıuelten alle gesetzlichen Sicherheiten zum Schutze 
hrer Rechte. Hiedurch und weiters durch die sach- 
iche Vertiefung, die die Materie des Verwaltungs- 
‚erfahrensrechtes bei diesem Anlasse — namentlich 
lurch die gesetzliche Festlegung und nähere Regelung 
ler Rechtskraft der Verwaltungsakte — erfuhr, wurde 
n Oesterreich als erstem Staat ein Ziel von höchster 
jedeutung für die gesamte Rechtsentwicklung erreicht: 
ie Ebenbürtigkeit von Verwaltung und 
'ustiz, auch vom strengsten rechtsstaatlichen Stand- 
yunkt aus gesehen. Mag diese, althergebrachte Lehr- 
aeinungen umstürzende Erkenntnis vielleicht auch 
ıoch nicht ganz in das allgemeine Rechtsbewußtsein 
ingedrungen sein und mögen da oder dort mit Vor- 
ırteilen aus der Vergangenheit behaftete Kreise noch 
13anchmal glauben, sich ihr verschließen zu können, 
lie Ebenbürtigkeit steht nunmehr gesetzlich fest und 
etzt sich — dank der Judikatur des Verfassungs- 
s‚erichtshofes — auch tatsächlich auf der ganzen Linie 
ijeghaft durch! 
Veber die praktische Bewährung der Verwaltungs- 
erfahrensgesetze, mit denen es der Republik gelungen 
st, auch die zweite große Reformfrage aus der Zeit 
'es alten Oesterreich zur Lösung zu bringen, 
errscht eine selten einmütige Auffassung; allseits wird 
nerkannt, daß sie ihren Zweck in jeder Beziehung 
rfüllt haben und einen ganz außerordentlichen Fort- 
chritt für das Funktionieren der Verwaltung bedeuten. 
Jas Bestreben anderer Staaten, diese Gesetze nicht 
ur in ihren Grundideen, sondern auch in den Finzel- 
‚eiten ihres Inhaltes nachzuahmen, kann als mittel- 
‚arer Beweis hiefür gewertet werden. 
Als wesentlich. geringer muß der mit dem Ver- 
valtungsentlastungsgesetz erreichte Erfolg be- 
‚eichnet werden. Gewiß wurden durch dieses Gesetz 
a der materiellen Verwaltungsgesetzgebung manche 
echt bedeutsame Vereinfachungen herbeigeführt, in- 
lem einzelne Verwaltungsaufgaben an nichtstaatliche 
'tellen übertragen, Doppelkompetenzen beseitigt, 
‚bkürzungen des Instanzenzuges verfügt, die Ver- 
valtung überflüssig belastende Vorschriften auf- 
ehoben wurden usw. Namentlich auch die Be- 
timmungen über die Erstellung des Bundesvoran- 
chlages und die Gebarung im Bundeshaushalte, 
lurch die das gesamte Bundeshaushaltsrecht auf neuer 
Srundlage geregelt wurde, bilden im Zusammenhalt 
nit der zur näheren Durchführung ergangenen Bundes- 
‚aushaltsverordnung einen wertvollen Bestandteil des 
;esetzes von großer praktischer Tragweite. Die ge- 
ılante durchgreifende Gegenaktion gegen die Flut 
ler Verwaltungsgesetzgebung der letzten Zeit — auch 
‚schon des alten Oesterreich — und gegen das geradeso 
vie in den anderen Staaten immer mehr in Erschei- 
ıung tretende Bedürfnis zu verwalten, aber auch ver- 
valtet zu werden, ist allerdings nicht geglückt; Parallel- 
naßnahmen der Länder für den Bereich ihrer Gesetz- 
‚ebung — das Verwaltungsentlastungsgesetz konnte
	        
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