66 Bcrmögcnsznwachssteuergesetz. §§ 3, 3.
nach betn 30. Juni 1919 unberücksichtigt zu bleiben hat, andererseits aber auch
der nach diesem Stichtag erfolgte Eintritt dieser Voraussetzungen, endlich auch
eine Änderung in diesen Voraussetzungen nach dem Stichtage.
Hieraus ergibt sich folgendes:
a) Reichsangehörige, die am 30. Juni 1919 seit dem 1. Jan. 1914 sich un«
unterbrochen im Ausland aufhielten, ohne einen Wohnsitz im Jnlande
zu haben, bleiben abgabefrei, auch wenn sie nach dem 30. Juni 1919
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland genommen haben.
b) Ausländer, die erst nach dem 30. Juni 1919 ihren Wohnsitz oder dauern-
den Aufenthalt im Inland genommen haben, bleiben abgabefrei.
Die Statuierung einer solchen nachträglichen Steuerpflicht für Ausländer,
die längst das durch Wohnsitz oder Aufenthalt geknüpfte Band mit dem Inland
gelöst haben, ist neu, praktisch aber, wenn sie kein Vermögen im Inland zurück
gelassen haben, kaum durchführbar.
2. Nach dem 1. Satze des 2. Abs. würden abgabepflichtig sein nur die
jenigen Personen, auf welche die subjektiven Voraussetzungen der Abgabepflicht
am 30. Juni 1919 zutrafen; der 2. Satz enthält also eine Erweiterung der Ab
gabepflicht, indem nach ihm die letztere nicht berührt wird, wenn der inländische
Wohnsitz oder Aufenthalt nach dem 31. Dez. 1913 aufgegeben ist. Da Ange
hörige des Deutschen Reiches nur dann abgabesrei sind, wenn sie schon seit
dem 1. Jan. 1914 sich sowohl ununterbrochen im Ausland aufhielten, als auch
keinen Wohnsitz im Inland hatten, berührt Aufgabe des inländischen Wohnsitzes
und Aufenthalt nach dem 31. Dez. 1913 ihre Abgabepflicht schon nach Abs. 111
nicht. Wohl aber enthält der 2. Satz des Abs. 2 eine Ausdehnung der Abgabe
pflicht von Reichsangehörigen über den durch Satz 1 Abs. 2 gesteckten Rahmen
hinaus, indem solche Reichsangehörige, die mindestens seit dem 1. Jan. 1914
ununterbrochen int Auslande sich aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im
Jnlande zu haben, aber nach dem 30. Juni 1919 ins Inland zurückgekehrt sind,
trotzdem auf sie die Voraussetzungen der Abgabepflicht am Stichtage nicht zu
trafen, gleichwohl durch Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig werden. Denn dieser
2. Satz des Abs. 2 bezieht sich auf Aufgabe des inländischen Wohn
sitzes und Aufenthaltes sowohl zwischen dem 31. Dez. 1913 und dem
30. Juni 1919, als auch nach dem 30. Juni 1919, und aus ihm folgt, daß
auch eine nach dem 30. Juni 1919 durch Wohnsitz- oder Ausenthaltsnahme im
Jnlande begründete Abgabepflicht durch Wegzug nach dem 30. Juni 1919 nicht
wieder erlischt. Daher werden auch Ausländer die zwischen dem 30. Juni 1919
und der Veranlagung ins Ausland verziehen, hierdurch nicht abgabefrei; sie
sind es aber auch nicht geworden, wenn sie vor dem 30. Juni 1919, aber nach
dem 31. Dez. 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben
haben.
3. Der 2. Abs. geht dem 3. voraus, bezieht sich aber gleichwohl auch auf
diesen, weil nach letzterem die hier bezeichneten Personen der Abgabe „in
gleichem Umfange" wie die int Abs. 1 erwähnten Angehörigen des Deutschen
Reiches unterliegen.
§ 3. Als Vermögenszuwachs (g 1) gilt der Unterschied
zwischen dem Anfangsvermögen (§ 4) und dem Endvermögen
(§§ 5 bis 14).
Entw. § 3 (unverändert). — Begr. S. 18f. — Ausf.Best. § 11.