Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

66 Bcrmögcnsznwachssteuergesetz. §§ 3, 3. 
nach betn 30. Juni 1919 unberücksichtigt zu bleiben hat, andererseits aber auch 
der nach diesem Stichtag erfolgte Eintritt dieser Voraussetzungen, endlich auch 
eine Änderung in diesen Voraussetzungen nach dem Stichtage. 
Hieraus ergibt sich folgendes: 
a) Reichsangehörige, die am 30. Juni 1919 seit dem 1. Jan. 1914 sich un« 
unterbrochen im Ausland aufhielten, ohne einen Wohnsitz im Jnlande 
zu haben, bleiben abgabefrei, auch wenn sie nach dem 30. Juni 1919 
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland genommen haben. 
b) Ausländer, die erst nach dem 30. Juni 1919 ihren Wohnsitz oder dauern- 
den Aufenthalt im Inland genommen haben, bleiben abgabefrei. 
Die Statuierung einer solchen nachträglichen Steuerpflicht für Ausländer, 
die längst das durch Wohnsitz oder Aufenthalt geknüpfte Band mit dem Inland 
gelöst haben, ist neu, praktisch aber, wenn sie kein Vermögen im Inland zurück 
gelassen haben, kaum durchführbar. 
2. Nach dem 1. Satze des 2. Abs. würden abgabepflichtig sein nur die 
jenigen Personen, auf welche die subjektiven Voraussetzungen der Abgabepflicht 
am 30. Juni 1919 zutrafen; der 2. Satz enthält also eine Erweiterung der Ab 
gabepflicht, indem nach ihm die letztere nicht berührt wird, wenn der inländische 
Wohnsitz oder Aufenthalt nach dem 31. Dez. 1913 aufgegeben ist. Da Ange 
hörige des Deutschen Reiches nur dann abgabesrei sind, wenn sie schon seit 
dem 1. Jan. 1914 sich sowohl ununterbrochen im Ausland aufhielten, als auch 
keinen Wohnsitz im Inland hatten, berührt Aufgabe des inländischen Wohnsitzes 
und Aufenthalt nach dem 31. Dez. 1913 ihre Abgabepflicht schon nach Abs. 111 
nicht. Wohl aber enthält der 2. Satz des Abs. 2 eine Ausdehnung der Abgabe 
pflicht von Reichsangehörigen über den durch Satz 1 Abs. 2 gesteckten Rahmen 
hinaus, indem solche Reichsangehörige, die mindestens seit dem 1. Jan. 1914 
ununterbrochen int Auslande sich aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im 
Jnlande zu haben, aber nach dem 30. Juni 1919 ins Inland zurückgekehrt sind, 
trotzdem auf sie die Voraussetzungen der Abgabepflicht am Stichtage nicht zu 
trafen, gleichwohl durch Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig werden. Denn dieser 
2. Satz des Abs. 2 bezieht sich auf Aufgabe des inländischen Wohn 
sitzes und Aufenthaltes sowohl zwischen dem 31. Dez. 1913 und dem 
30. Juni 1919, als auch nach dem 30. Juni 1919, und aus ihm folgt, daß 
auch eine nach dem 30. Juni 1919 durch Wohnsitz- oder Ausenthaltsnahme im 
Jnlande begründete Abgabepflicht durch Wegzug nach dem 30. Juni 1919 nicht 
wieder erlischt. Daher werden auch Ausländer die zwischen dem 30. Juni 1919 
und der Veranlagung ins Ausland verziehen, hierdurch nicht abgabefrei; sie 
sind es aber auch nicht geworden, wenn sie vor dem 30. Juni 1919, aber nach 
dem 31. Dez. 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben 
haben. 
3. Der 2. Abs. geht dem 3. voraus, bezieht sich aber gleichwohl auch auf 
diesen, weil nach letzterem die hier bezeichneten Personen der Abgabe „in 
gleichem Umfange" wie die int Abs. 1 erwähnten Angehörigen des Deutschen 
Reiches unterliegen. 
§ 3. Als Vermögenszuwachs (g 1) gilt der Unterschied 
zwischen dem Anfangsvermögen (§ 4) und dem Endvermögen 
(§§ 5 bis 14). 
Entw. § 3 (unverändert). — Begr. S. 18f. — Ausf.Best. § 11.
	        
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