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Falle II_a vom Tage der Ankunft des Schiffes im Hafen,
im Falle III b vom Tage der Abfahrt des Schiffes aus dem
Hafen ab zählt, eingereicht wird (Einreichefrist).
Die Ermäßigung der Abgaben bei Umschlag von der Reichsbahn
auf den Wasserweg wird bei der Abgabenerhebung
sofort an der ersten Schleuse berücksichtigt, wenn der
Schiffer mit der Anmeldung sogleich den vorstehenden Bestimmungen
entsprechend einen ausgefüllten und von der
Hafenbehörde des Umschlaghafens bereits bescheinigten
Antrag — Vordruck M — mit vorlegt.
Der Antrag ist alsdann nur in einfacher Ausfertigung
vorzulegen und mit der Anmeldung an der letzten Hebestelle
(Schleuse) abzugeben.
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B. Auch Güter, deren Umschlag durch vorübergehende Lagerung
im Hafengebiet unterbrochen wird, gelten als Umschlaggüter,
wenn die Anfuhr oder Abfuhr auf der Reichsbahn den im Abschnitt
A gegebenen Bestimmungen für Umschlaggüter entspricht (Umschlaggüter
mit Zwischenlagerung).
Auf die Rückerstattungsanträge sind die vorstehenden unter
A I—IIT aufgeführten Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Die Einreichefrist für die Anträge wird auf 3 Monate verlängert,
wenn die Zwischenlagerung im Hafengebiet nachgewiesen wird.
Hierbei zählt die Frist von 3 Monaten bei Anfuhr auf der Reichsbahn
vom Tape des ersten Reichsbahnwageneingangs, bei Anfuhr mit
Schiff vom Tage der Schiffsankunft im Hafen ab.
Bei Überschreitung dieser Frist erlöscht der Anspruch auf
Rückerstattung.
8 7.
RR
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3
ÖObermaingut (s. Tarif, Befreiungen 1 c).
A. 1. Für Ladungsteile, die im Talverkehr als vom nichtkanalisierten
Main oberhalb km 92 kommend angemeldet werden,
kann von den Hebestellen die Beibringung eines Nachweises
(z. B. nach Vordruck E) verlangt werden, aus dem die Herkunft
der Ladungsteile zweifellos zu ersehen ist.
2, Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so sind die Abgaben
für die Talfahrt zu entrichten.
Güterklassenver-
Güter-Verzeichnis