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Die Schuld ist an die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-G.
Zweigniederlassung Frankfurt a.M. zu zahlen. Auswärtige
Kunden müssen den fälligen Betrag selbst oder durch ihre Bank
spätestens am 1. und 16, eines jeden Monats durch Reichsbankgiro
auf den Weg bringen oder die Schuld durch Übersendung
eines Verrechnungsschecks auf eine Bank am Sitze der zuständigen
Niederlassung der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank
A.-G. ausgleichen.
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9. Nach Bezahlung der gestundeten Beträge jeder abgelaufenen
Monatshälfte händigt die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-G.
dem Kunden eine Wertmarke aus, die auf die Rückseite
des im Heft verbliebenen zuletzt benutzten Stammes aufzukleben
ist. Das Heft darf nur in dem in der Marke bezeichneten
Monate verwendet werden. Wird es in diesem Monat nicht benutzt,
so ist bei späterer Verwendung eine neue Wertmarke
für den Benutzungsmonat erforderlich.
10. Die vom Kunden bei der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G.
hinterlegten Sicherheiten haften als Faustpfand für alle der
Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G, aus dem Stundungsverhältnis
erwachsenen Forderungen. Die Deutsche Verkehr.
Kredit-Bank A.-G. ist überdies berechtigt, ihre vorbezeichneten
Forderungen gegen die fälligen oder nicht fälligen Guthaben,
welche dem Kunden aus irgend einem Grunde gegen sie oder
eine ihrer Niederlassungen zustehen, ohne Rücksicht darauf, an
welchem Orte sie zu erfüllen sind, aufzurechnen. Die Einrede
der Verweisung auf das Pfand ($ 777 ZPO.) ist ausgeschlossen.
11. Die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. ist berechtigt, falls
ihr Schuldner im Verzuge ist, sich ohne gerichtliches Verfahren
aus dem Pfand bezahlt zu machen. Sie ist zur gleichen Maßnahme
berechtigt, wenn der Schuldner einer von ihr ergangenen
Aufforderung zur Zahlung ihres Guthabens oder zur Verstärkung
der nach ihrem Ermessen nicht mehr ausreichenden Sicherheiten
nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist oder nicht in dem
Güterklassenver-
Güterverzeichnis