LEISTUNGEN
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Ärzte von der Behandlung der Kassenpatienten aus, mögen sie
Noch so sehr bestrebt sein, zur Kassenpraxis zugelassen zu werden.
Dieser Ausschluss ist umso verhängnisvoller, als die Bruchzahl
der versicherten Bevölkerung anwächst und die Privatpraxis
sich verringert.
Die Krankenkassen gehen davon aus, dass sie frei darüber
befinden, mit wem sie einen Vertrag abschliessen wollen. Sicherlich
darf sich eine öffentlich-rechtliche, dem Gemeinwohl dienende
Körperschaft bei der Auswahl nicht von politischen oder per-
Sönlichen Rücksichten leiten lassen; doch haben die Kranken-
Kassen darauf zu achten, dass die ärztliche Versorgung nicht zu
einer Vergeudung der Kassenmittel führe und die Versicherten-
Semeinschaft zu stark belaste. Zwischen dem Versicherten und
dem Privatpatienten besteht ein Unterschied. Der Privatpatient
zahlt aus eigenen Mitteln und wird sich in der Regel selbst gegen
ein Übermass von ärztlichen Verrichtungen zu schützen wissen.
Hingegen wird die ärztliche Versorgung der Kassenpatienten
von der Kasse gezahlt, so dass für den Kassenpatienten keine
unmittelbare Veranlassung vorliegt, sich mit der Schwere des
Falles nicht in Einklang befindlichen ärztlichen Dienstleistungen
tgegenzustellen.
Der Gesetzgeber hat die entgegengesetzten Gesichtspunkte und
Interessen auszugleichen. Er kann es im Wege des Zwanges
tun oder aber Ärzten und Krankenkassen die einvernehmliche
Regelung übertragen.
Die in den einzelnen Ländern bestehenden Arztsysteme lassen
Sich nicht in ein starres Schema einreihen. In einigen Ländern
Schreibt das Gesetz selbst die freie Arztwahl oder aber das System
der festangestellten Ärzte vor, wohingegen in anderen Ländern
Mehrere Arztsysteme nebeneinander bestehen. Aus diesem Grunde
beschränken wir uns auf die Beschreibung einiger besonders
bezeichnender Svsteme.
-. Deutschland. scheint die Frage des Arztsystems noch nicht endgültig
Öst.
. Die RVO vom Jahre 1913 hat zum Arztsystem nicht Stellung genommen.
Die Reichsregierung hielt es nicht für zweckdienlich, die einseitige gesetz-
che Festlegung des von den Ärzten verlangten Arztsystems durchzuführen,
Anal der Kontrahierungszwang nur für die Kassen bestanden hätte, die
Die aber ihrerseits die Vertragsbedingungen hätten vorschreiben können.
en Zwischen den Spitzenorganisationen der Ärzte und Krankenkassen
Aa SPP vor dem Inkrafttreten der RVO zustande gekommene Vergleich,
ann S°nannte Berliner Abkommen, sieht zwei Arztsysteme vor: A der
let. SSchränkten und das der beschränkten freien Arztwahl. Kassen, € wollte
7 Ztere System angenommen haben, brauchten nur die von ihnen gew;
;ahl von Ärzten zuzulassen. doch waren sie. bei der Neuzulassung von