Full text: Selling Latin America

LEISTUNGEN 
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Ärzte von der Behandlung der Kassenpatienten aus, mögen sie 
Noch so sehr bestrebt sein, zur Kassenpraxis zugelassen zu werden. 
Dieser Ausschluss ist umso verhängnisvoller, als die Bruchzahl 
der versicherten Bevölkerung anwächst und die Privatpraxis 
sich verringert. 
Die Krankenkassen gehen davon aus, dass sie frei darüber 
befinden, mit wem sie einen Vertrag abschliessen wollen. Sicherlich 
darf sich eine öffentlich-rechtliche, dem Gemeinwohl dienende 
Körperschaft bei der Auswahl nicht von politischen oder per- 
Sönlichen Rücksichten leiten lassen; doch haben die Kranken- 
Kassen darauf zu achten, dass die ärztliche Versorgung nicht zu 
einer Vergeudung der Kassenmittel führe und die Versicherten- 
Semeinschaft zu stark belaste. Zwischen dem Versicherten und 
dem Privatpatienten besteht ein Unterschied. Der Privatpatient 
zahlt aus eigenen Mitteln und wird sich in der Regel selbst gegen 
ein Übermass von ärztlichen Verrichtungen zu schützen wissen. 
Hingegen wird die ärztliche Versorgung der Kassenpatienten 
von der Kasse gezahlt, so dass für den Kassenpatienten keine 
unmittelbare Veranlassung vorliegt, sich mit der Schwere des 
Falles nicht in Einklang befindlichen ärztlichen Dienstleistungen 
tgegenzustellen. 
Der Gesetzgeber hat die entgegengesetzten Gesichtspunkte und 
Interessen auszugleichen. Er kann es im Wege des Zwanges 
tun oder aber Ärzten und Krankenkassen die einvernehmliche 
Regelung übertragen. 
Die in den einzelnen Ländern bestehenden Arztsysteme lassen 
Sich nicht in ein starres Schema einreihen. In einigen Ländern 
Schreibt das Gesetz selbst die freie Arztwahl oder aber das System 
der festangestellten Ärzte vor, wohingegen in anderen Ländern 
Mehrere Arztsysteme nebeneinander bestehen. Aus diesem Grunde 
beschränken wir uns auf die Beschreibung einiger besonders 
bezeichnender Svsteme. 
-. Deutschland. scheint die Frage des Arztsystems noch nicht endgültig 
Öst. 
. Die RVO vom Jahre 1913 hat zum Arztsystem nicht Stellung genommen. 
Die Reichsregierung hielt es nicht für zweckdienlich, die einseitige gesetz- 
che Festlegung des von den Ärzten verlangten Arztsystems durchzuführen, 
Anal der Kontrahierungszwang nur für die Kassen bestanden hätte, die 
Die aber ihrerseits die Vertragsbedingungen hätten vorschreiben können. 
en Zwischen den Spitzenorganisationen der Ärzte und Krankenkassen 
Aa SPP vor dem Inkrafttreten der RVO zustande gekommene Vergleich, 
ann S°nannte Berliner Abkommen, sieht zwei Arztsysteme vor: A der 
let. SSchränkten und das der beschränkten freien Arztwahl. Kassen, € wollte 
7 Ztere System angenommen haben, brauchten nur die von ihnen gew; 
;ahl von Ärzten zuzulassen. doch waren sie. bei der Neuzulassung von
	        
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